Rechtssatz RS0044049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044049
Entscheidungsdatum
03.11.2005
Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 527 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 523, ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1991 5 Ob 40/91
Veröff: RZ 1992/10 S 22
- 3 Ob 517/94
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 3 Ob 517/94
Auch; nur: Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. (T1)
- 3 Ob 2424/96h
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2424/96h
Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. (T2)
- 2 Ob 213/98g
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 213/98g
nur T2
- 6 Ob 228/05f
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 228/05f
Vgl; Beisatz: Der Sinn der in § 528 Abs2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044049
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0050OB00040_9100000_001