Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist insgesamt unzulässig.
Zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses:
Gemäß § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (RIS-Justiz RS0098751). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN die allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010). Der Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO kommt es daher nicht an (3 Ob 356/97t). Es kann daher auch kein außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Selbst eine allfällige Nichtigkeit könnte nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (RIS-Justiz RS0098751). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN die allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010). Der Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO kommt es daher nicht an (3 Ob 356/97t). Es kann daher auch kein außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Selbst eine allfällige Nichtigkeit könnte nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Zu Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die genannte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz oder ein diesem Tatbestand analoger Fall liegt nicht vor (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 97 ff). Der Sinn der in § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Deshalb kommt der Rechtsmittelausschluss zwar nicht zum Tragen, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als „Durchlaufgericht" verneinte (RIS-Justiz RS0044547), wohl aber dann, wenn das Erstgericht das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückwies und das Rekursgericht diesen Beschluss bestätigte (RIS-Justiz RS0044049). Hier hat das Rekursgericht (ebenfalls) die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht bestätigt. Dieser Fall ist eindeutig von § 528 Abs 2 ZPO umfasst, der demnach hier anzuwenden ist (vgl 3 Ob 256/00v).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die genannte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz oder ein diesem Tatbestand analoger Fall liegt nicht vor vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 97 ff). Der Sinn der in Paragraph 528, Absatz 2, ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Deshalb kommt der Rechtsmittelausschluss zwar nicht zum Tragen, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als „Durchlaufgericht" verneinte (RIS-Justiz RS0044547), wohl aber dann, wenn das Erstgericht das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückwies und das Rekursgericht diesen Beschluss bestätigte (RIS-Justiz RS0044049). Hier hat das Rekursgericht (ebenfalls) die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht bestätigt. Dieser Fall ist eindeutig von Paragraph 528, Absatz 2, ZPO umfasst, der demnach hier anzuwenden ist vergleiche 3 Ob 256/00v).
Abgesehen davon ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder auch die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (6 Ob 31/02f). Soweit mit dem angefochtenen Beschluss endgültig ein weiterer Instanzenzug gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Klägerin verneint wurde, ist der Revisionsrekurs auch nach dieser Bestimmung unzulässig.Abgesehen davon ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder auch die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (6 Ob 31/02f). Soweit mit dem angefochtenen Beschluss endgültig ein weiterer Instanzenzug gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Klägerin verneint wurde, ist der Revisionsrekurs auch nach dieser Bestimmung unzulässig.
Soweit mit dem angefochtenen Beschluss letztlich die Möglichkeit weiterer Anfechtung des den Ablehnungsantrag abweisenden Beschlusses vom 30. 9. 2004, 4 Nc 16/04x, versagt wird, mangelt es der Klägerin auch an der Beschwer, weil mit dem nachfolgenden Beschluss vom 14. 6. 2005, 4 Nc 8/05x, nochmals ein Ablehnungsantrag der Klägerin gegen dieselbe Richterin mangels Vorliegens von Befangenheitsgründen rechtskräftig zurückgewiesen wurde und die Klägerin mit ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses kein anderes Ergebnis erzielen könnte, sodass kein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung des vorangehenden Beschlusses, mit dem bereits eine Befangenheit der Richterin verneint wurde, besteht.
Der insgesamt unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.