Begründung:
Das Erstgericht erließ zu GZ 5 C 124/98y-12 in einem Besitzstörungsverfahren ua gegen die nunmehr verpflichtete Partei eine einstweilige Vorkehrung, wonach es den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens verboten wurde, die Bautätigkeiten, insbesondere den Erdaushub auf der Hoffläche der Liegenschaft G*****, A*****straße 23, und zwar ua betreffend die Grundstücksflächen Nr 739/1, 742/2 und 742/1 auf der Liegenschaft 440 des Grundbuches ***** fortzusetzen.
Weiters heißt es in diesem Beschluß:
"2. Der gefährdeten Partei wird gemäß § 458 ZPO aufgetragen, eine Sicherheitsleistung von S 15,000.000 oder eine Bankgarantie in dieser Höhe bei der Verwahrungsabteilung beim OLG Graz zu GZ 5 C 123/98y des BG ***** G***** zu erlegen."2. Der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 458, ZPO aufgetragen, eine Sicherheitsleistung von S 15,000.000 oder eine Bankgarantie in dieser Höhe bei der Verwahrungsabteilung beim OLG Graz zu GZ 5 C 123/98y des BG ***** G***** zu erlegen.
3. Vor dem Nachweis der bewirkten Sicherheitsleistung wird mit dem Vollzug der einstweiligen Vorkehrung nicht begonnen werden".
In der Begründung heißt es zu dieser Sicherheitsleistung, daß im Sinne des § 458 letzter Satz ZPO die Erlassung der beantragten einstweiligen Vorkehrung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen sei, welche das Gericht im konkreten Fall mit einem Betrag von S 15,000.000 für angemessen erachtet habe.In der Begründung heißt es zu dieser Sicherheitsleistung, daß im Sinne des Paragraph 458, letzter Satz ZPO die Erlassung der beantragten einstweiligen Vorkehrung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen sei, welche das Gericht im konkreten Fall mit einem Betrag von S 15,000.000 für angemessen erachtet habe.
Mit am 10. 4. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO aus dieser einstweiligen Vorkehrung gegen den Verpflichteten. Im Antrag brachte sie vor, die einstweilige Vorkehrung sei spätestens seit 9. 4. 1998, 12.15 Uhr, vollstreckbar. Der Verpflichtete habe dem Unterlassungsgebot am 9. 4. 1998, von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr dadurch zuwider gehandelt, daß er Aushubarbeiten mit einem Schaufelbagger durchführen und das ausgehobene Material verführen habe lassen. Er habe die im Titelverfahren erstbeklagte Partei angewiesen, die Arbeiten fortzusetzen.Mit am 10. 4. 1998 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution gemäß Paragraph 355, EO aus dieser einstweiligen Vorkehrung gegen den Verpflichteten. Im Antrag brachte sie vor, die einstweilige Vorkehrung sei spätestens seit 9. 4. 1998, 12.15 Uhr, vollstreckbar. Der Verpflichtete habe dem Unterlassungsgebot am 9. 4. 1998, von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr dadurch zuwider gehandelt, daß er Aushubarbeiten mit einem Schaufelbagger durchführen und das ausgehobene Material verführen habe lassen. Er habe die im Titelverfahren erstbeklagte Partei angewiesen, die Arbeiten fortzusetzen.
Am 20. 4. 1998 erteilte das Erstgericht den ersten Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Exekutionsantrages zwecks Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Vorlegung des Exekutionstitels. Am 6. 5. 1998 nahm die Erstrichterin Einsicht in den Titelakt und erstellte danach den Aktenvermerk ON 6 mit folgendem Wortlaut: "Nach Erlassung der einstweiligen Vorkehrung vom 5. 4. 1998 wurde am 9. 4. 1998 eine Bankgarantie über S 15,000.000 erlegt. Darauf erging am 9. 4. 1998, 5 C 124/98y-17, ein Beschluß, mit welchem festgestellt wurde, daß die in der einstweiligen Verfügung vom 5. 4. 1998 aufgetragene Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie bei Gericht erlegt wurde. Zugleich wurde auch ausgesprochen, daß die einstweilige Vorkehrung vom 5. 4. 1998 mit Zustellung dieses Beschlusses vollstreckbar ist. .... Eine Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt nicht ein".
Am 6. 5. 1998 erteilte das Erstgericht als Exekutionsgericht der Betreibenden einen weiteren Verbesserungsauftrag, in dem darlegt wird, daß der Antrag zu formatieren sei und die Ausfertigung des Titels der Vollstreckbarkeitsklausel bedürfe. Erst am 18. 5. 1998 langte der Schriftsatz der betreibenden Partei mit der Ausfertigung der einstweiligen Vorkehrung samt Vollstreckbarkeitsbestätigung beim Erstgericht ein. Diese hat folgenden Wortlaut: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar hinsichtlich Zweitbeklagtem [dem nunmehrigen Verpflichteten] seit 9. 4. 1998". Die Bestätigung ist mit 11. 5. 1998 datiert.
In der Zwischenzeit hatte die Betreibende vier weitere Strafanträge mit im wesentlichen gleichlautenden Behauptungen über weitere Zuwiderhandlungen am 29. 4. 1998 (ON 3), 30. 4. 1998 (ON 4), 4. 5. 1998 (ON 5) und 5. 5. 1998 (ON 8) gestellt. Diese enthalten jedoch im Gegensatz zum einleitenden Schriftsatz nicht die ausdrückliche Behauptung, die Zuwiderhandlung gehe auf Anweisungen des Verpflichteten zurück.
Mit Beschluß vom 18. 5. 1998 (ON 10) sprach das Erstgericht aus, daß der Verpflichtete nach Ergehen der einstweiligen Vorkehrung an den dargestellten fünf Tagen zuwidergehandelt habe. Es verhängte über ihn für jede Zuwiderhandlung eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000. Außerdem bewilligte es antragsgemäß die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionantragskosten.
Mit Beschluß vom 26. 5. 1998 (nunmehr ON 12) berichtigte (ergänzte) das Erstgericht den Beschluß vom 18. 5. 1998 durch die Wortfolge, "daß der betreibenden Partei zur Erwirkung des Verbotes in der einstweiligen Vorkehrung auch die Exekution gemäß § 355 EO" bewilligt werde.Mit Beschluß vom 26. 5. 1998 (nunmehr ON 12) berichtigte (ergänzte) das Erstgericht den Beschluß vom 18. 5. 1998 durch die Wortfolge, "daß der betreibenden Partei zur Erwirkung des Verbotes in der einstweiligen Vorkehrung auch die Exekution gemäß Paragraph 355, EO" bewilligt werde.
Mit seinen in einem Schriftsatz (ON 13) verbundenen Rekursen focht der Verpflichtete diese Beschlüsse zur Gänze an. Mit beiden verband er den Antrag, diesen nach § 42 Abs 1 Z 7 EO "aufschiebende und hemmende" Wirkung zuzuerkennen.Mit seinen in einem Schriftsatz (ON 13) verbundenen Rekursen focht der Verpflichtete diese Beschlüsse zur Gänze an. Mit beiden verband er den Antrag, diesen nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO "aufschiebende und hemmende" Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluß vom 9. 6. 1998 (ON 14) wies das Erstgericht die Anträge, den beiden Rekursen vom 2. 6. 1998 die "hemmende und aufschiebende Wirkung zuzuerkennen" ab.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den Rekursen des Verpflichteten gegen die Beschlüsse ON 10 und ON 12 teilweise Folge (Punkt A. seiner Entscheidung). Den Rekurs gegen den Beschluß ON 14 wies das Rekursgericht teils zurück, teils gab es ihm Folge und hob den im angefochtenen Beschluß enthaltenen Ausspruch auf Abweisung des Antrages auf Aufschiebung der Exekution als Ganzes auf; insofern trug es dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf (Punkt B.).
Zu Punkt A. II. änderte es den erstgerichtlichen Beschluß ON 10 in dessen Punkt A 1. dahin ab, daß es den Exekutionsantrag im Hinblick auf das "Verführen" des Aushubmaterials abwies. Im übrigen bestätigte es (zu A. I.) die Punkte A. 1., B. und C. des angefochtenen Beschlusses ON 10 sowie auch den Berichtigungsbeschluß vom 26. 5. 1998 (ON 12).Zu Punkt A. römisch zwei. änderte es den erstgerichtlichen Beschluß ON 10 in dessen Punkt A 1. dahin ab, daß es den Exekutionsantrag im Hinblick auf das "Verführen" des Aushubmaterials abwies. Im übrigen bestätigte es (zu A. römisch eins.) die Punkte A. 1., B. und C. des angefochtenen Beschlusses ON 10 sowie auch den Berichtigungsbeschluß vom 26. 5. 1998 (ON 12).
Dagegen hob es den Beschluß ON 12 in seinen Punkten A. 2. bis 5. (betreffend die Strafanträge ON 3, 4, 5 und 8) auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf (Punkt A. III.).Dagegen hob es den Beschluß ON 12 in seinen Punkten A. 2. bis 5. (betreffend die Strafanträge ON 3, 4, 5 und 8) auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung auf (Punkt A. römisch drei.).
Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige, und zwar, wie aus den Gründen hervorgeht "in jeder Einzelheit"; weiters, daß der ordentliche Revisionsrekurs und der Rekurs gegen die Punkte A. I., II. und III. und Punkt B. zulässig sei.Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige, und zwar, wie aus den Gründen hervorgeht "in jeder Einzelheit"; weiters, daß der ordentliche Revisionsrekurs und der Rekurs gegen die Punkte A. römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. und Punkt B. zulässig sei.
Soweit für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch von Bedeutung, führte das Rekursgericht aus, daß ausgehend vom Wortlaut des § 458 ZPO schon die Erlassung der einstweiligen Vorkehrung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot von der Leistung der Sicherheit abhängig gewesen sei. Daraus folge auch, daß die Prüfung des Erlages unter den hier vorliegenden Umständen dem Titelgericht zugekommen sei, weil sich dieses die Prüfung laut der Textierung der einstweiligen Vorkehrung "vorbehalten" habe. So gesehen schade es nicht, daß die betreibende Partei im einleitenden Antrag zunächst bloß behauptet habe, die einstweilige Vorkehrung sei ab 9. 4. 1998 dem Verpflichteten gegenüber vollstreckbar, und nach Erteilung der Verbesserungsaufträge die Originalausfertigung des Titels bloß mit der Bestätigung des Titelgerichtes vorgelegt habe, die einstweilige Vorkehrung sei dem Verpflichteten gegenüber "seit 9. 4. 1998" vollstreckbar, und diese Vollstreckbarkeitsbestätigung das angeführte spätere Datum aufweise. Demnach habe das Erstgericht bei der Bewilligung der Exekution nicht etwa gemäß § 7 Abs 1 EO den Erlag der Sicherheitsleistung und den Zeitpunkt derselben zu prüfen oder dahingehend weitere Verbesserungsaufträge zu erteilen gehabt. Mache das Titelgericht den Vollzug einer einstweiligen Vorkehrung von einer Sicherheitsleistung abhängig und bestätige es sodann uneingeschränkt die Vollstreckbarkeit derselben ab einem gewissen Zeitpunkt gegenüber einer bestimmten Person, sei das Exekutionsgericht daran gebunden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bedeute unter diesen Umständen, daß der Exekutionstitel dem Verpflichteten im Titelverfahren zum 9. 4. 1998 zugestellt und auch die Sicherheit bis zu diesem Zeitpunkt in geeigneter Weise erlegt worden sei. Mit der Vorlage der Originalausfertigung der einstweiligen Vorkehrung vom 18. 5. 1998 seien sodann auch die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit derselben vorgelegen, mochten die behaupteten Zuwiderhandlungen auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt worden sein. Demnach könnten aufgrund der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 11. 5. 1998 Zuwiderhandlungen sanktioniert werden, die vom Verpflichteten ab dem 9. 4. 1998 gesetzt worden seien. Da die behauptete Zuwiderhandlung am Nachmittag erfolgt sei, müsse nicht darauf eingegangen werden, ob die vorliegende Vollstreckbarkeitsbestätigung Zuwiderhandlungen am Vormittag des 9. 4. 1998 erlauben würde.Soweit für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch von Bedeutung, führte das Rekursgericht aus, daß ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 458, ZPO schon die Erlassung der einstweiligen Vorkehrung und das darin enthaltene Unterlassungsgebot von der Leistung der Sicherheit abhängig gewesen sei. Daraus folge auch, daß die Prüfung des Erlages unter den hier vorliegenden Umständen dem Titelgericht zugekommen sei, weil sich dieses die Prüfung laut der Textierung der einstweiligen Vorkehrung "vorbehalten" habe. So gesehen schade es nicht, daß die betreibende Partei im einleitenden Antrag zunächst bloß behauptet habe, die einstweilige Vorkehrung sei ab 9. 4. 1998 dem Verpflichteten gegenüber vollstreckbar, und nach Erteilung der Verbesserungsaufträge die Originalausfertigung des Titels bloß mit der Bestätigung des Titelgerichtes vorgelegt habe, die einstweilige Vorkehrung sei dem Verpflichteten gegenüber "seit 9. 4. 1998" vollstreckbar, und diese Vollstreckbarkeitsbestätigung das angeführte spätere Datum aufweise. Demnach habe das Erstgericht bei der Bewilligung der Exekution nicht etwa gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO den Erlag der Sicherheitsleistung und den Zeitpunkt derselben zu prüfen oder dahingehend weitere Verbesserungsaufträge zu erteilen gehabt. Mache das Titelgericht den Vollzug einer einstweiligen Vorkehrung von einer Sicherheitsleistung abhängig und bestätige es sodann uneingeschränkt die Vollstreckbarkeit derselben ab einem gewissen Zeitpunkt gegenüber einer bestimmten Person, sei das Exekutionsgericht daran gebunden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bedeute unter diesen Umständen, daß der Exekutionstitel dem Verpflichteten im Titelverfahren zum 9. 4. 1998 zugestellt und auch die Sicherheit bis zu diesem Zeitpunkt in geeigneter Weise erlegt worden sei. Mit der Vorlage der Originalausfertigung der einstweiligen Vorkehrung vom 18. 5. 1998 seien sodann auch die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit derselben vorgelegen, mochten die behaupteten Zuwiderhandlungen auch schon zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt worden sein. Demnach könnten aufgrund der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 11. 5. 1998 Zuwiderhandlungen sanktioniert werden, die vom Verpflichteten ab dem 9. 4. 1998 gesetzt worden seien. Da die behauptete Zuwiderhandlung am Nachmittag erfolgt sei, müsse nicht darauf eingegangen werden, ob die vorliegende Vollstreckbarkeitsbestätigung Zuwiderhandlungen am Vormittag des 9. 4. 1998 erlauben würde.
Für den Bereich des hier zu prüfenden Exekutionsverfahrens gehe der Einwand ins Leere, die Vollstreckbarkeit seit 9. 4. 1998 sei vom Titelgericht unrichtig beurkundet worden.
Die Berichtigung des Beschlusses vom 18. 5. 1998 durch den Beschluß vom 26. 5. 1998 sei nach Auffassung des Rekursgerichtes zulässig und wirksam gewesen. § 423 ZPO sei nicht anwendbar. Zuzugestehen sei aber dem Rekurswerber, daß eine vollständige Exekutionsbewilligung erst mit Vorliegen des "Berichtigungsbeschlusses" vorgelegen sei.Die Berichtigung des Beschlusses vom 18. 5. 1998 durch den Beschluß vom 26. 5. 1998 sei nach Auffassung des Rekursgerichtes zulässig und wirksam gewesen. Paragraph 423, ZPO sei nicht anwendbar. Zuzugestehen sei aber dem Rekurswerber, daß eine vollständige Exekutionsbewilligung erst mit Vorliegen des "Berichtigungsbeschlusses" vorgelegen sei.
Entgegen der Ansicht der ersten Instanz sei aber das "Verführen" des Aushubmaterials nicht als Zuwiderhandlung gegen den Exekutionstitel anzusehen.
Darüber hinaus habe die betreibende Partei anders als im Exekutionsantrag in den späteren Strafanträgen nicht angeführt, daß die behaupteten Aushubarbeiten mit einem Schaufelbagger auf Anweisung des Verpflichteten erfolgt seien. Strafanträge seien ebenso wie Exekutionsanträge strikt zu prüfen. Die bloße Schlußfolgerung, daß der Verpflichtete höchstwahrscheinlich auch die behaupteten weiteren Zuwiderhandlungen zu vertreten (mitzuvertreten) habe, genüge nicht. Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei § 54 Abs 3 EO mit der darin aufgezeigten Verbesserbarkeit des Antrages anwendbar, weil Strafanträge hilfsweise Elemente eines einleitenden Exekutionsantrages hätten. Da der Wortlaut der Anträge immerhin Hinweise darauf enthalte, daß vermutlich auch die späteren Zuwiderhandlungen vom Verpflichteten zu vertreten seien, sei die sofortige Abweisung der weiteren Strafanträge wegen Unschlüssigkeit nicht angebracht; das Erstgericht werde das Verfahren dadurch zu ergänzen haben, daß es der betreibenden Partei die Möglichkeit einräume, das Antragsvorbringen zu präzisieren.Darüber hinaus habe die betreibende Partei anders als im Exekutionsantrag in den späteren Strafanträgen nicht angeführt, daß die behaupteten Aushubarbeiten mit einem Schaufelbagger auf Anweisung des Verpflichteten erfolgt seien. Strafanträge seien ebenso wie Exekutionsanträge strikt zu prüfen. Die bloße Schlußfolgerung, daß der Verpflichtete höchstwahrscheinlich auch die behaupteten weiteren Zuwiderhandlungen zu vertreten (mitzuvertreten) habe, genüge nicht. Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei Paragraph 54, Absatz 3, EO mit der darin aufgezeigten Verbesserbarkeit des Antrages anwendbar, weil Strafanträge hilfsweise Elemente eines einleitenden Exekutionsantrages hätten. Da der Wortlaut der Anträge immerhin Hinweise darauf enthalte, daß vermutlich auch die späteren Zuwiderhandlungen vom Verpflichteten zu vertreten seien, sei die sofortige Abweisung der weiteren Strafanträge wegen Unschlüssigkeit nicht angebracht; das Erstgericht werde das Verfahren dadurch zu ergänzen haben, daß es der betreibenden Partei die Möglichkeit einräume, das Antragsvorbringen zu präzisieren.
Die vom Rekurswerber angestrebte Vernehmung zur Frage, ob er die Zuwiderhandlungen zu vertreten habe (begangen habe), habe nicht stattzufinden, da die Geltendmachung dieser Umstände der Klagsführung nach § 36 EO obliege.Die vom Rekurswerber angestrebte Vernehmung zur Frage, ob er die Zuwiderhandlungen zu vertreten habe (begangen habe), habe nicht stattzufinden, da die Geltendmachung dieser Umstände der Klagsführung nach Paragraph 36, EO obliege.
Richtig sei, daß das Erstgericht die Strafen ohne Anhörung verhängt und bemessen habe. Eine dem Art 6 MRK gerecht werdende Auslegung verbiete es, das Neuerungsverbot für die Rekurse des Verpflichteten gegen die ohne seine Anhörung ergangene Strafbeschlüsse gelten zu lassen (JUS-Extra 1996/1954 = 3 Ob 185/94). Eine Verpflichtung zur Anhörung habe aber nicht bestanden, weil die betreibende Partei im Antrag keine für die Höhe der Strafe wesentlichen Umstände behauptet habe (3 Ob 185/94). Den Rekursausführungen sei jedoch nichts Relevantes in dem Sinn zu entnehmen, daß der Verpflichtete nicht in der Lage sei, die erste Geldstrafe von S 50.000 zu leisten, oder die Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse überhöht sei. Insgesamt erscheint die Höhe der Geldstrafe auch im Hinblick auf den Wegfall des "Verführens" als weitere Zuwiderhandlung angemessen.Richtig sei, daß das Erstgericht die Strafen ohne Anhörung verhängt und bemessen habe. Eine dem Artikel 6, MRK gerecht werdende Auslegung verbiete es, das Neuerungsverbot für die Rekurse des Verpflichteten gegen die ohne seine Anhörung ergangene Strafbeschlüsse gelten zu lassen (JUS-Extra 1996 aus 1954, = 3 Ob 185/94). Eine Verpflichtung zur Anhörung habe aber nicht bestanden, weil die betreibende Partei im Antrag keine für die Höhe der Strafe wesentlichen Umstände behauptet habe (3 Ob 185/94). Den Rekursausführungen sei jedoch nichts Relevantes in dem Sinn zu entnehmen, daß der Verpflichtete nicht in der Lage sei, die erste Geldstrafe von S 50.000 zu leisten, oder die Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse überhöht sei. Insgesamt erscheint die Höhe der Geldstrafe auch im Hinblick auf den Wegfall des "Verführens" als weitere Zuwiderhandlung angemessen.
Was die Frage der Aufschiebung angeht, ergebe sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichtes eindeutig, daß sich dieses auch mit der Aufschiebung (Nichtaufschiebung) der Exekution als Ganzes befaßt habe. Dem Erstgericht könne nicht beigepflichtet werden, daß die Exekution nicht auch als Ganzes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die erstgenannten beiden Rekurse aufgeschoben werden könnte. Ausgehend von der vom Erstgericht vertretenen, vom Rekursgericht aber nicht gebilligten Auffassung sei das erstinstanzliche Verfahren insofern mangelhaft und ergänzungsbedürftig geblieben, als dieses die betreibende Partei zum Aufhebungsantrag, soweit die Aufschiebung der Exekution als Ganzes angestrebt worden sei, vernehmen hätte sollen.
Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Rekursgericht damit, daß der Frage der Bewilligungsfähigkeit der Exekution unter den hier aufgezeigten Umständen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könne. Auch der Rekurs gegen die Aufhebungsaussprüche sei zulässig, weil Judikatur zur Aufschiebbarkeit der Exekution als Ganzes im Fall einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO, wobei als Exekutionstitel eine einstweilige Vorkehrung diene, nicht feststellbar sei. Wesentlich sei aber auch die Beantwortung der Frage, inwieweit der Wortlaut des Exekutionstitels für die Einschätzung eines Verhaltens (hier: "Verführens") in dem Sinn verbindlich sei, daß darin nicht genannte Verhaltensweisen auch nicht als Zuwiderhandlung beurteilt werden dürften.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Rekursgericht damit, daß der Frage der Bewilligungsfähigkeit der Exekution unter den hier aufgezeigten Umständen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen könne. Auch der Rekurs gegen die Aufhebungsaussprüche sei zulässig, weil Judikatur zur Aufschiebbarkeit der Exekution als Ganzes im Fall einer Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO, wobei als Exekutionstitel eine einstweilige Vorkehrung diene, nicht feststellbar sei. Wesentlich sei aber auch die Beantwortung der Frage, inwieweit der Wortlaut des Exekutionstitels für die Einschätzung eines Verhaltens (hier: "Verführens") in dem Sinn verbindlich sei, daß darin nicht genannte Verhaltensweisen auch nicht als Zuwiderhandlung beurteilt werden dürften.
Mit seinem gegen die aufhebenden Teile dieser Entscheidung gerichteten Rekurs strebt der Verpflichtete die Abänderung derselben dahin an, daß die Strafanträge zur Gänze abgewiesen würden und die Exekution als Ganzes bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof aufgeschoben werde.
Die Punkte A. I. und II. bekämpft der Verpflichtete mit seinem Revisionsrekurs, der in erster Linie darauf abzielt, die Anträge der betreibenden Partei zur Gänze abzuweisen, die bisherigen Exekutionsakte aufzuheben und das Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten einzustellen; zumindest aber in den Punkten A. I. lit a bis d der Ausspruch des Rekursgerichtes aufgehoben und die Exekutionssache zur Gänze an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde, oder aber wenigstens die Beugegeldstrafe auf S 50 herabzusetzen.Die Punkte A. römisch eins. und römisch zwei. bekämpft der Verpflichtete mit seinem Revisionsrekurs, der in erster Linie darauf abzielt, die Anträge der betreibenden Partei zur Gänze abzuweisen, die bisherigen Exekutionsakte aufzuheben und das Exekutionsverfahren gegen den Verpflichteten einzustellen; zumindest aber in den Punkten A. römisch eins. Litera a bis d der Ausspruch des Rekursgerichtes aufgehoben und die Exekutionssache zur Gänze an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde, oder aber wenigstens die Beugegeldstrafe auf S 50 herabzusetzen.