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Entscheidung 3 Ob 244/19g×

Entscheidung 3 Ob 244/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016423 Rechtssatz 21.03.1985Zivilrecht
Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnung …
RS0018740 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Ist ein Mangel nur auf Grund einer vollständigen Umkonstruktion zu beheben, dann liegt ein unbehebbarer Mangel vor (vgl JBl 1954,539).
RS0029427 Rechtssatz 19.12.1994Zivilrecht
Wird eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten (im vorliegenden Fall älteren) Haus verkauft, so kann nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorhanden ist, zumal dann, wenn nach geltender Rechtslag …
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0110333 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Bei unbehebbaren Mängeln von Speziessachen ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Das Erfüllungsinteresse steht nur bei behebbaren Mängeln zu.
RS0110820 Rechtssatz 13.10.1998Zivilrecht
Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Zweifellos ist der Mangel wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Ob dies zutrifft, hängt von den besonderen U …