Rechtssatz RS0110820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110820
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Rechtssatz
Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Zweifellos ist der Mangel wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Ob dies zutrifft, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Mangel stellt einen unbehebbaren Rechtsmangel des öffentlichen Rechtes dar, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nicht nachgetragen werden könnte (JBl 1987, 383).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 192/98b
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 Ob 192/98b
- 6 Ob 263/08g
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 263/08g
Auch; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1)
Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)
- 6 Ob 26/11h
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h
Auch
- 1 Ob 239/16b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
Vgl auch
- 3 Ob 244/19g
Entscheidungstext OGH 22.01.2020 3 Ob 244/19g
Vgl
- 5 Ob 58/22y
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y
- 9 Ob 47/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 9 Ob 47/25i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110820
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0100OB00192_98B0000_001