Entscheidung 3 Ob 245/07m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Edith Theresia R*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.240,48 EUR sA (rückständiger Unterhalt), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2007, GZ 46 R 463/07i-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Mai 2007, GZ 70 E 1396/07d-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 10 EO nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 uva; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp; 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0012387 [T6]).Paragraph 528, ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 uva; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (stRsp; 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0012387 [T6]).
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E86009
3Ob245.07m
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MietSlg 59.766
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00245.07M.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20071127_OGH0002_0030OB00245_07M0000_000