Der gegen die Abweisung seines Aufschiebungsantrag gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig.
Wie dargelegt hat der Oberste Gerichtshof im Berichtigungsverfahren seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rechtsmittels des Verpflichteten (als letzte Instanz unanfechtbar) verneint. Damit ist es diesem verwehrt, die Unrichtigkeit jener Beurteilung in einem (richtig) Rekurs gegen den gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 4 zweiter Satz ZPO grundsätzlich unanfechtbaren Beschluss zweiter Instanz geltend zu machen. Daran kann auch die Einschränkung des Rechtsmittelausschlusses durch die Judikatur (RIS-Justiz RS0115271) nichts ändern, weil die relevante Frage des Werts des Entscheidungsgenstands schon vorgängig vom Obersten Gerichtshof beurteilt wurde.Wie dargelegt hat der Oberste Gerichtshof im Berichtigungsverfahren seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rechtsmittels des Verpflichteten (als letzte Instanz unanfechtbar) verneint. Damit ist es diesem verwehrt, die Unrichtigkeit jener Beurteilung in einem (richtig) Rekurs gegen den gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 4, zweiter Satz ZPO grundsätzlich unanfechtbaren Beschluss zweiter Instanz geltend zu machen. Daran kann auch die Einschränkung des Rechtsmittelausschlusses durch die Judikatur (RIS-Justiz RS0115271) nichts ändern, weil die relevante Frage des Werts des Entscheidungsgenstands schon vorgängig vom Obersten Gerichtshof beurteilt wurde.
Ist aber von der rechtskräftigen Abweisung des Berichtigungsantrags des Verpflichteten auszugehen, fiel mit der Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2a ZPO die Beschwer durch die den Aufschiebungantrag abweisende Entscheidung zweiter Instanz weg. Es ist somit gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO zu prüfen, ob das Rechtsmittel ohne Wegfall der Beschwer erfolgreich gewesen wäre. Das ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:Ist aber von der rechtskräftigen Abweisung des Berichtigungsantrags des Verpflichteten auszugehen, fiel mit der Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO die Beschwer durch die den Aufschiebungantrag abweisende Entscheidung zweiter Instanz weg. Es ist somit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu prüfen, ob das Rechtsmittel ohne Wegfall der Beschwer erfolgreich gewesen wäre. Das ist aus nachstehenden Gründen zu verneinen:
Wie der Oberste Gerichtshof in dem einen sein Urteil betreffenden Berichtigungsantrag des Verpflichteten abweisenden Beschluss vom 10. Oktober 2002 (2 Ob 94/02s) ausgeführt hat, ist es unzulässig, das Rechtsinstitut der Urteilsberichtigung (§ 419 ZPO) zum Instrument einer nachträgliche Erweiterung des Anfechtungsumfangs eines bereits als unzulässig verworfenen Rechtsmittels zu machen. Daher würde eine Berichtigung auch unzulässig in die Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingreifen.Wie der Oberste Gerichtshof in dem einen sein Urteil betreffenden Berichtigungsantrag des Verpflichteten abweisenden Beschluss vom 10. Oktober 2002 (2 Ob 94/02s) ausgeführt hat, ist es unzulässig, das Rechtsinstitut der Urteilsberichtigung (Paragraph 419, ZPO) zum Instrument einer nachträgliche Erweiterung des Anfechtungsumfangs eines bereits als unzulässig verworfenen Rechtsmittels zu machen. Daher würde eine Berichtigung auch unzulässig in die Rechtskraft der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingreifen.
Daraus folgt aber, dass die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens schon an der offenbaren Aussichtslosigkeit des nach - der durchaus diskutablen - Ansicht des Verpflichteten einen Aufschiebungsgrund in analoger Anwendung von § 42 EO bildenden Antrags scheitern hätte müssen (stRsp, zuletzt 1 Ob 48/02v; RIS-Justiz RS0001979; Jakusch in Angst, EO, § 42 Rz 65; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 42 Rz 20, je mwN). Somit stehen ihm auch keine Kosten für sein Rechtsmittel zu.Daraus folgt aber, dass die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens schon an der offenbaren Aussichtslosigkeit des nach - der durchaus diskutablen - Ansicht des Verpflichteten einen Aufschiebungsgrund in analoger Anwendung von Paragraph 42, EO bildenden Antrags scheitern hätte müssen (stRsp, zuletzt 1 Ob 48/02v; RIS-Justiz RS0001979; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 42, Rz 65; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 42, Rz 20, je mwN). Somit stehen ihm auch keine Kosten für sein Rechtsmittel zu.