Die Frage, wer das Vorliegen der „Antragslegitimation" zu bescheinigen hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, weil § 4 Abs 1 ZPO bestimmt, dass der gesetzliche Vertreter, daher auch der Sachwalter nach § 273 ABGB (2 Ob 180/04s [vom 5. August 2004]; Fucik in Rechberger² § 4 ZPO Rz 1; Schubert in Fasching/Konecny² § 4 ZPO Rz 3), seine Vertretungsbefugnis sowie eine notwendige Ermächtigung zur Prozessführung bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen hat, „soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist".Die Frage, wer das Vorliegen der „Antragslegitimation" zu bescheinigen hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, weil Paragraph 4, Absatz eins, ZPO bestimmt, dass der gesetzliche Vertreter, daher auch der Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB (2 Ob 180/04s [vom 5. August 2004]; Fucik in Rechberger² Paragraph 4, ZPO Rz 1; Schubert in Fasching/Konecny² Paragraph 4, ZPO Rz 3), seine Vertretungsbefugnis sowie eine notwendige Ermächtigung zur Prozessführung bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen hat, „soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist".
Es kann hier jedoch offen bleiben, ob im vorliegenden Fall beim Erstgericht, das zugleich Pflegschaftsgericht ist, die Ermächtigung der Sachwalterin gerichtskundig war. Darauf kommt es in Wahrheit nämlich gar nicht an, weil eine solche nicht erforderlich war. Gemäß § 282 Abs 1 ABGB gelten die Regelungen über die Rechte zwischen Eltern und Kindern sowie jene für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, somit auch § 154 Abs 3 ABGB (stRsp, 4 Ob 585/89; RIS-Justiz RS0048207). Nach diesem ist für Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, wie insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Wenn nun wegen der Zugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb weder die Führung von Passivprozessen (1 Ob 689/87 = EFSlg 56.719; 7 Ob 354/98d = ÖBA 1999, 835) noch der Antrag auf Exekutionsbewilligung (zutreffend schon KG Korneuburg EFSlg 43.291) der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (ebenso Stabentheiner in Rummel³ §§ 154, 154a ABGB Rz 15; Schubert aaO Rz 18; Fucik aaO Rz 2), ist umso weniger ein Antrag des Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution genehmigungsbedürftig, weil dieser lediglich eine Verteidigungshandlung darstellt. Die Frage, ob das Erstgericht Nachforschungen zur Antragslegitimation anzustellen gehabt hatte, ist daher genau so wenig präjudiziell wie jene, ob die betreibende Partei dadurch, dass sie keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Nachforschungen hatte, in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde.Es kann hier jedoch offen bleiben, ob im vorliegenden Fall beim Erstgericht, das zugleich Pflegschaftsgericht ist, die Ermächtigung der Sachwalterin gerichtskundig war. Darauf kommt es in Wahrheit nämlich gar nicht an, weil eine solche nicht erforderlich war. Gemäß Paragraph 282, Absatz eins, ABGB gelten die Regelungen über die Rechte zwischen Eltern und Kindern sowie jene für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, somit auch Paragraph 154, Absatz 3, ABGB (stRsp, 4 Ob 585/89; RIS-Justiz RS0048207). Nach diesem ist für Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, wie insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Wenn nun wegen der Zugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb weder die Führung von Passivprozessen (1 Ob 689/87 = EFSlg 56.719; 7 Ob 354/98d = ÖBA 1999, 835) noch der Antrag auf Exekutionsbewilligung (zutreffend schon KG Korneuburg EFSlg 43.291) der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (ebenso Stabentheiner in Rummel³ Paragraphen 154, 154 a, ABGB Rz 15; Schubert aaO Rz 18; Fucik aaO Rz 2), ist umso weniger ein Antrag des Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution genehmigungsbedürftig, weil dieser lediglich eine Verteidigungshandlung darstellt. Die Frage, ob das Erstgericht Nachforschungen zur Antragslegitimation anzustellen gehabt hatte, ist daher genau so wenig präjudiziell wie jene, ob die betreibende Partei dadurch, dass sie keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen dieser Nachforschungen hatte, in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde.
Wenn das Rekursgericht den Sachverhalt als noch nicht genügend geklärt erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln hat, nach stRsp nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Schon deshalb ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten.Wenn das Rekursgericht den Sachverhalt als noch nicht genügend geklärt erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln hat, nach stRsp nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179). Schon deshalb ist in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu beantworten.
Da § 528 Abs 2 Z 3 ZPO die Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung, wie die Revisionsrekurswerberin ohnehin erkennt, jedenfalls ausschließt, kann sich auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage stellen.Da Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung, wie die Revisionsrekurswerberin ohnehin erkennt, jedenfalls ausschließt, kann sich auch dazu keine erhebliche Rechtsfrage stellen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).