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Entscheidung 3 Ob 249/13h×

Entscheidung 3 Ob 249/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013117 Rechtssatz 18.12.1975Zivilrecht
Erst mit der Einantwortung hört der ruhende Nachlass auf (Klang2 III, 1051). Findet eine Einantwortung, aus welchen Gründen des Abhandlungsverfahrensrechtes immer, nicht statt, dann bleibt der Schwebezustand und damit die Passivlegitimation der Verlassensch …
RS0043702 Rechtssatz 26.11.1987Zivilrecht
Wie die zur Annahme des Bestehens einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblichen Kriterien im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
RS0069705 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Auch bei längerer Abwesenheit muss nicht auf die Beendigung des gemeinsamen Haushalts geschlossen werden. Ob die Abwesenheit vorübergehend oder auf Dauer ist, bestimmt sich nicht bloß nach ihrer Dauer; ausschlaggebend ist vielmehr die Willensrichtung der Be …
RS0069741 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 14 MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintri …
RS0069744 Rechtssatz 17.11.1987Zivilrecht
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes ist der Tod des Mieters.
RS0107188 Rechtssatz 09.04.1997Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushaltes iS § 14 Abs 3 MRG ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushal …