Rechtssatz RS0069741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069741
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Rechtssatz
Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 14 MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (siehe MietSlg 22396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus.Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus (Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage Paragraph 14, MRG RdZ 15 mit weiteren Nachweisen). "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist (siehe MietSlg 22396). Die Absicht, solange in der Wohnung zu bleiben, bis eine andere (bessere, schönere, geeigneter erscheinende etc) Wohnung gefunden ist, schließt auf Dauer berechnetes Wohnen und Wirtschaften mit dem Rechtsvorgänger des Eintrittsberechtigten nicht aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1591/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 1591/92
- 5 Ob 284/02d
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 284/02d
auch; nur: Gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer berechnetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraus. "Auf Dauer" heißt aber nicht immerwährend, sondern soll das Eintrittsrecht nur für den Fall ausschließen, dass der gemeinsame Haushalt von vornherein nur für eine konkret festgelegte Zeit beabsichtigt ist. (T1)
- 7 Ob 137/13t
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 137/13t
nur: Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. (T2)
- 3 Ob 249/13h
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 249/13h
nur T2
- 3 Ob 164/18s
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 164/18s
nur T2
- 5 Ob 8/19s
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 8/19s
nur T2
- 8 Ob 118/22v
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 118/22v
nur T2
- 1 Ob 93/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.07.2024 1 Ob 93/24v
nur T2
- 9 Ob 91/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2024 9 Ob 91/24h
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069741
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB01591_9200000_001