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Entscheidung 3 Ob 249/18s×

Entscheidung 3 Ob 249/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000836 Rechtssatz 14.12.1983Zivilrecht
In der BRD wirksam erworbenes Sicherungseigentum macht nach Verbringen der Gegenstände nach Österreich die Fahrnisexekution darauf nicht unzulässig.
RS0000843 Rechtssatz 30.06.1971Zivilrecht
Die Sicherungsübereignung schafft Volleigentum, das die Unzulässigkeit einer darauf geführten Exekution (§ 37 EO) zur Folge hat (vgl SZ 41/40; SZ 38/190; SZ 28/72 ua).
RS0009267 Rechtssatz 04.04.1973Zivilrecht
Für die Beurteilung des Eigentumsvorbehaltes in IPR-Fällen ist die "lex rei sitae" maßgebend.
RS0010008 Rechtssatz 08.02.1928Zivilrecht
Für die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung ist das Recht des Ortes entscheidend, wo sich die zu übereignenden Sachen befinden.
RS0010019 Rechtssatz 07.06.1961Zivilrecht
Auch für bewegliche Sachen gilt die lex rei sitae ( JBl 1948 S 70 u.a. ).
RS0010391 Rechtssatz 09.03.1955Zivilrecht; Strafrecht
Begründung des Sicherungseigentums.
RS0045263 Rechtssatz 22.09.1964Zivilrecht
Zur Frage, welches Recht auf die Vereinbarung der Sicherungsübereignung zwischen deutschen Staatsangehörigen in Deutschland anzuwenden ist.
RS0076701 Rechtssatz 14.12.1983Zivilrecht
Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach § 31 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abges …
RS0076720 Rechtssatz 14.12.1983Zivilrecht
Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendu …
RS0076731 Rechtssatz 14.12.1983Zivilrecht
Der Grundsatz der Anerkennung im Ausland entstandener dinglicher Rechte gilt nicht ausnahmslos, insbesondere nicht bei besitzlosen Pfandrechten.
RS0076753 Rechtssatz 14.12.1983Zivilrecht
Die Wirksamkeit des Sicherungsrechts hängt von der jeweiligen lex rei sitae ab, ist also nach einem Statutenwechsel der neuen Lageortsrecht ausgeliefert, und zwar sowohl mit heilender als auch mit vernichtender Wirkung. Der Fortbestand eines unter der Herrs …
RS0076763 Rechtssatz 31.03.1989Zivilrecht
Die Frage der Rechtswirksamkeit eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist nach dem Recht des Lageorts der Sache zu beurteilen.
RS0077010 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Von § 6 IPRG ist sparsamster Gebrauch zu machen.
RS0110743 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenst …
RS0112092 Rechtssatz 28.04.1999Zivilrecht
Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat (SZ 27/193; SZ 50/33; NZ 1995, 16). Ferner muss dann, wenn bezüg …
RS0132536 Rechtssatz 23.01.2019Zivilrecht
In Deutschland durch Besitzkonstitut wirksam erworbenes Sicherungseigentum macht nach Verbringen der Gegenstände nach Österreich die Fahrnisexekution darauf unzulässig.