Rechtssatz RS0112092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112092
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat (SZ 27/193; SZ 50/33; NZ 1995, 16). Ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden. Schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung (§ 182 Abs 1 und § 272 Abs 2 ZPO) oder bei der Vernehmung (§ 381 ZPO) keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbes oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären.Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat (SZ 27/193; SZ 50/33; NZ 1995, 16). Ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden. Schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung (Paragraph 182, Absatz eins und Paragraph 272, Absatz 2, ZPO) oder bei der Vernehmung (Paragraph 381, ZPO) keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbes oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 197/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 197/97k
- 3 Ob 161/01z
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 161/01z
- 3 Ob 320/02h
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
nur: Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat. (T1); Veröff: SZ 2003/134
- 3 Ob 33/08m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 33/08m
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Exszindierungsklägerin muss den Zeitpunkt des Erwerbs des Sicherungseigentums nachweisen. (T2)
- 3 Ob 269/09v
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 269/09v
Auch; nur T1
- 3 Ob 249/18s
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
Auch; Veröff: SZ 2019/4
Schlagworte
Beweislast, Behauptungslast
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112092
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19990428_OGH0002_0030OB00197_97K0000_001