Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112092×

Rechtssatz RS0112092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112092

Entscheidungsdatum

23.01.2019

Rechtssatz

Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat (SZ 27/193; SZ 50/33; NZ 1995, 16). Ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden. Schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung (Paragraph 182, Absatz eins und Paragraph 272, Absatz 2, ZPO) oder bei der Vernehmung (Paragraph 381, ZPO) keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbes oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 197/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 197/97k
  • 3 Ob 161/01z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 161/01z
  • 3 Ob 320/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
    nur: Dem Vorbringen des Exszindierungsklägers muss sich entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat. (T1); Veröff: SZ 2003/134
  • 3 Ob 33/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 33/08m
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Exszindierungsklägerin muss den Zeitpunkt des Erwerbs des Sicherungseigentums nachweisen. (T2)
  • 3 Ob 269/09v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 269/09v
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 249/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
    Auch; Veröff: SZ 2019/4

Schlagworte

Beweislast, Behauptungslast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112092

Im RIS seit

28.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19990428_OGH0002_0030OB00197_97K0000_001