Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Dass es für die Klage nach § 37 EO nicht ausreicht, dass der Kläger sein Eigentum behauptet, er vielmehr jenen Sachverhalt darstellen muss, auf den sich sein Eigentumserwerb gründet, also Behauptungen über den Erwerbungsgrund, die Erwerbungsart und den Zeitpunkt des Erwerbs aufgestellt werden müssen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei Jakusch in Angst, EO § 37 Rz 64). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzungen einer schlüssigen Exszindierungsklage allerdings insoweit abgemildert, als bei behauptetem Eigentumserwerb von Fahrnissen, der schon längere Zeit zurückliegt, auf Grund des Substantiierungsgebotes nicht verlangt werden könne, dass präzise angegeben wird, von welchem namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger übergeben wurden. Allerdings muss sich dem Vorbringen jedenfalls entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat, ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden und schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung oder bei der Vernehmung keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbs oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären (3 Ob 197/97k = ecolex 1999, 826 mwN).Dass es für die Klage nach Paragraph 37, EO nicht ausreicht, dass der Kläger sein Eigentum behauptet, er vielmehr jenen Sachverhalt darstellen muss, auf den sich sein Eigentumserwerb gründet, also Behauptungen über den Erwerbungsgrund, die Erwerbungsart und den Zeitpunkt des Erwerbs aufgestellt werden müssen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei Jakusch in Angst, EO Paragraph 37, Rz 64). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof diese Voraussetzungen einer schlüssigen Exszindierungsklage allerdings insoweit abgemildert, als bei behauptetem Eigentumserwerb von Fahrnissen, der schon längere Zeit zurückliegt, auf Grund des Substantiierungsgebotes nicht verlangt werden könne, dass präzise angegeben wird, von welchem namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger übergeben wurden. Allerdings muss sich dem Vorbringen jedenfalls entnehmen lassen, ob das den Exszindierungsgrund bildende Recht bereits im Zeitpunkt der Pfändung der exszindierten Gegenstände bestanden hat, ferner muss dann, wenn bezüglich der Erwerbsart für die Schlüssigkeit des behaupteten Eigentumserwerbs nicht schon die allgemeine Lebenserfahrung spricht, ein Vorbringen auch über die Art der Übergabe erstattet werden und schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bedacht zu nehmen, wenn die Partei bei einer Befragung oder bei der Vernehmung keine näheren Angaben über die Person des Veräußerers, den Zeitpunkt oder den Ort des Erwerbs oder die Art der Übergabe macht, obwohl solche Angaben von ihr den Umständen nach zu erwarten wären (3 Ob 197/97k = ecolex 1999, 826 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger ohnehin sowohl Name und Adresse jenes Händlers genannt, von dem er das klagsgegenständliche Motorrad "käuflich erworben" haben will, ebenso das Jahr dieses Erwerbs. Damit hat er aber, wäre der behauptete Eigentumserwerb nach österreichischem Zivilrecht zu beurteilen, eine Erwerbsart behauptet, die im Sinne der zitierten Entscheidung nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Schlüssigkeit der Behauptungen über einen Eigentumserwerb spricht. Tatsächlich wird beim Kauf von Kraftfahrzeugen bei Händlern in der Regel (allenfalls vorbehaltenes) Eigentum erworben.
An diesen Erwägungen vermag es aber auch nichts zu ändern, dass, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen, deutsches Sachrecht auf den angeblich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Rechtserwerb anzuwenden ist. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 31 Abs 1 IPRG, weil nach § 5 Abs 1 IPRG die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung (in der Regel) auch deren Verweisungsnormen umfasst. Allerdings nimmt das deutsche Internationale Privatrecht die Verweisung tatsächlich an, da - vor und nach Einführung des Art 43 EGBGB - der Lageort für das auf den Rechtserwerb anzuwendende Recht maßgebend ist (MünchKomm/Kreuzer, BGB3 Art 38 Anh I Rz 12; Palandt/Heldrich, BGB60 Art 43 EGBGB Rz 3 und 6; Vorbem vor Art 38 EGBGB Rz 1).An diesen Erwägungen vermag es aber auch nichts zu ändern, dass, wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgingen, deutsches Sachrecht auf den angeblich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Rechtserwerb anzuwenden ist. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus Paragraph 31, Absatz eins, IPRG, weil nach Paragraph 5, Absatz eins, IPRG die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung (in der Regel) auch deren Verweisungsnormen umfasst. Allerdings nimmt das deutsche Internationale Privatrecht die Verweisung tatsächlich an, da - vor und nach Einführung des Artikel 43, EGBGB - der Lageort für das auf den Rechtserwerb anzuwendende Recht maßgebend ist (MünchKomm/Kreuzer, BGB3 Artikel 38, Anh römisch eins Rz 12; Palandt/Heldrich, BGB60 Artikel 43, EGBGB Rz 3 und 6; Vorbem vor Artikel 38, EGBGB Rz 1).
Nach § 929 BGB verlangt die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache einerseits eine dingliche Einigung und andererseits eine Übergabe (soweit die Sache noch nicht im Besitz des Erwerbers ist). Wenn es demnach im Gegensatz zur kausalen Tradition des österreichischen Rechts eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts für den Eigentumsübergang nicht bedarf, weshalb auch für eine Exszindierungsklage nach § 37 EO die Behauptung und Nachweis des Erwerbstitels an sich nicht erforderlich wären, ist bei einem Alltagsgeschäft wie dem vom Kläger behaupteten an die Behauptung (und in der Folge den Nachweis) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. Nach (zumindest herrschender) deutscher Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der dinglichen Einigung nämlich um ein formfreies Rechtsgeschäft, wobei die Einigungserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden können (Palandt/Bassenge, BGB60 § 929 Rz 2; MünchKomm/Quack, BGB3 § 929 Rz 44; Staudinger/Wiegand, BGB (1995) § 929 Rz 9 f). Wie Wiegand (aaO Rz 10) ausführt, vollzieht sich die Einigung bei den Rechtsgeschäften des Alltags fast automatisch und auch im gewerblichen Rechtsverkehr, sofern nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, mehr oder weniger unreflektiert. Bei entsprechender Gestaltung kann die Einigung mit dem Kaufvertrag erklärt werden (Quack, aaO unter Berufung auf BGH LM § 931 Nr 11 = NJW 1983, 2371). Ungeachtet der vom österreichischen Recht verschiedenen rechtlichen Konstruktion wird auch zum deutschen Recht davon auszugehen sein, dass die Behauptung eines Eigentumserwerbs an einem Motorrad (wie auch eines Automobils) durch Kauf von einem Händler nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen Eigentumserwerb durch (körperliche) Übergabe spricht, weshalb ein näheres Vorbringen dazu vom Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu verlangen war.Nach Paragraph 929, BGB verlangt die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache einerseits eine dingliche Einigung und andererseits eine Übergabe (soweit die Sache noch nicht im Besitz des Erwerbers ist). Wenn es demnach im Gegensatz zur kausalen Tradition des österreichischen Rechts eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts für den Eigentumsübergang nicht bedarf, weshalb auch für eine Exszindierungsklage nach Paragraph 37, EO die Behauptung und Nachweis des Erwerbstitels an sich nicht erforderlich wären, ist bei einem Alltagsgeschäft wie dem vom Kläger behaupteten an die Behauptung (und in der Folge den Nachweis) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. Nach (zumindest herrschender) deutscher Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der dinglichen Einigung nämlich um ein formfreies Rechtsgeschäft, wobei die Einigungserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden können (Palandt/Bassenge, BGB60 Paragraph 929, Rz 2; MünchKomm/Quack, BGB3 Paragraph 929, Rz 44; Staudinger/Wiegand, BGB (1995) Paragraph 929, Rz 9 f). Wie Wiegand (aaO Rz 10) ausführt, vollzieht sich die Einigung bei den Rechtsgeschäften des Alltags fast automatisch und auch im gewerblichen Rechtsverkehr, sofern nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, mehr oder weniger unreflektiert. Bei entsprechender Gestaltung kann die Einigung mit dem Kaufvertrag erklärt werden (Quack, aaO unter Berufung auf BGH LM Paragraph 931, Nr 11 = NJW 1983, 2371). Ungeachtet der vom österreichischen Recht verschiedenen rechtlichen Konstruktion wird auch zum deutschen Recht davon auszugehen sein, dass die Behauptung eines Eigentumserwerbs an einem Motorrad (wie auch eines Automobils) durch Kauf von einem Händler nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen Eigentumserwerb durch (körperliche) Übergabe spricht, weshalb ein näheres Vorbringen dazu vom Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu verlangen war.
Daraus folgt aber, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Klagsabweisung durch das Erstgericht schon mangels ausreichender Behauptungen des Klägers bestätigt hat.
Wie sich aus den oben dargestellten Feststellungen des Erstgerichts ergibt, hat dieses zu den Umständen, aus denen der Kläger seinen Eigentumserwerb ableitet, keine (und sei es negative) Feststellungen getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt kann lediglich entnommen werden, dass eine Übergabe des Motorrads vom Kläger an den Verpflichteten im Abgabenexekutionsverfahren zwischen 1992 und 1994 erfolgte, was zumindest auf einen Besitz des Klägers im damaligen Zeitpunkt hinweist. In dieselbe Richtung weist die Passage, wonach dieser Verpflichtete den Kläger in Deutschland mit dem Motorrad fahren habe sehen. Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob auch festgestellt werden sollte, dass der Kläger auch tatsächlich mit dem Motorrad gefahren sei. Es wird daher das Erstgericht (allenfalls nach Verfahrensergänzung) konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben, ob über das gegenständliche Motorrad ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem von ihm angegebenen Verkäufer und/oder eine dingliche Einigung im Sinne des § 929 BGB zustande gekommen ist; weiters, ob das Motorrad vom angeblichen Verkäufer dem Kläger übergeben wurde und ob (allenfalls in wessen Namen) er dieses Fahrzeug tatsächlich übernommen hat. Erst auf Grund dieser Feststellungen wird sich abschließend beurteilen lassen, ob dem Kläger der Erwerb des Eigentumsrechts und damit eines die Exekution hindernden Rechts im Sinn des § 37 EO gelungen ist. Demnach waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beurteilen haben, ob es eine Ergänzung des Verfahrens und damit eine weitere mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Wie sich aus den oben dargestellten Feststellungen des Erstgerichts ergibt, hat dieses zu den Umständen, aus denen der Kläger seinen Eigentumserwerb ableitet, keine (und sei es negative) Feststellungen getroffen. Dem festgestellten Sachverhalt kann lediglich entnommen werden, dass eine Übergabe des Motorrads vom Kläger an den Verpflichteten im Abgabenexekutionsverfahren zwischen 1992 und 1994 erfolgte, was zumindest auf einen Besitz des Klägers im damaligen Zeitpunkt hinweist. In dieselbe Richtung weist die Passage, wonach dieser Verpflichtete den Kläger in Deutschland mit dem Motorrad fahren habe sehen. Daraus geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob auch festgestellt werden sollte, dass der Kläger auch tatsächlich mit dem Motorrad gefahren sei. Es wird daher das Erstgericht (allenfalls nach Verfahrensergänzung) konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben, ob über das gegenständliche Motorrad ein Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem von ihm angegebenen Verkäufer und/oder eine dingliche Einigung im Sinne des Paragraph 929, BGB zustande gekommen ist; weiters, ob das Motorrad vom angeblichen Verkäufer dem Kläger übergeben wurde und ob (allenfalls in wessen Namen) er dieses Fahrzeug tatsächlich übernommen hat. Erst auf Grund dieser Feststellungen wird sich abschließend beurteilen lassen, ob dem Kläger der Erwerb des Eigentumsrechts und damit eines die Exekution hindernden Rechts im Sinn des Paragraph 37, EO gelungen ist. Demnach waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu beurteilen haben, ob es eine Ergänzung des Verfahrens und damit eine weitere mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.