Rechtssatz RS0087136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087136
Entscheidungsdatum
20.11.2001
Rechtssatz
Für die Schlüssigkeit einer Exszindierungsklage sind zwar Tatsachenbehauptungen notwendig, aus denen sich sowohl der Titel als auch die Erwerbungsart schlüssig abgeleitet werden können; aus dem Substantiierungsgebot folgt aber nicht, es sei präzise auszugeben, von welchen namentlich genannten Gewerbetreibenden die Gegenstände gekauft und wann sie dem Kläger übergeben wurden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 112/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 112/95
- 3 Ob 197/97k
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 Ob 197/97k
- 3 Ob 161/01z
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 161/01z
Beisatz: Für einen nach § 929 dBGB zu beurteilenden Eigentumserwerb ist die Behauptung und der Nachweis des Erwerbstitels nicht erforderlich. Hinsichtlich der Behauptung (und in der Folge des Nachweises) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge ist bei einem Alltagsgeschäft kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087136
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00112_9500000_001