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Rechtssatz RS0116061

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116061

Geschäftszahl

3Ob161/01z

Entscheidungsdatum

20.11.2001

Norm

BGB §929

Rechtssatz

Nach (zumindest herrschender) deutscher Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der dinglichen Einigung um ein formfreies Rechtsgeschäft, wobei die Einigungserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden können. Die Einigung vollzieht sich bei den Rechtsgeschäften des Alltags fast automatisch und auch im gewerblichen Rechtsverkehr, sofern nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, mehr oder weniger unreflektiert. Bei entsprechender Gestaltung kann die Einigung mit dem Kaufvertrag erklärt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

D

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116061

Dokumentnummer

JJR_20011120_OGH0002_0030OB00161_01Z0000_001