Rechtssatz RS0116061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116061
Entscheidungsdatum
20.11.2001
Rechtssatz
Nach (zumindest herrschender) deutscher Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der dinglichen Einigung um ein formfreies Rechtsgeschäft, wobei die Einigungserklärungen auch stillschweigend abgegeben werden können. Die Einigung vollzieht sich bei den Rechtsgeschäften des Alltags fast automatisch und auch im gewerblichen Rechtsverkehr, sofern nicht Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, mehr oder weniger unreflektiert. Bei entsprechender Gestaltung kann die Einigung mit dem Kaufvertrag erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116061
Dokumentnummer
JJR_20011120_OGH0002_0030OB00161_01Z0000_001