Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:
I. Mit den Revisionsausführungen zum Thema, wann die Bezettelung der Maschinen erfolgte, ficht die Revisionswerberin unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur getroffenen Negativfeststellung an. Von einer mangelhaften Begründung der Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Das Argument, der Sachverständige hätte bei seiner Befundaufnahme im Exekutionsverfahren vorhandene Zettel wahrgenommen und darüber berichtet, widerspricht keinem Erfahrungssatz und kann durchaus Grundlage der freien Beweiswürdigung sein.römisch eins. Mit den Revisionsausführungen zum Thema, wann die Bezettelung der Maschinen erfolgte, ficht die Revisionswerberin unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur getroffenen Negativfeststellung an. Von einer mangelhaften Begründung der Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Das Argument, der Sachverständige hätte bei seiner Befundaufnahme im Exekutionsverfahren vorhandene Zettel wahrgenommen und darüber berichtet, widerspricht keinem Erfahrungssatz und kann durchaus Grundlage der freien Beweiswürdigung sein.
II. Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Sicherungseigentum kann durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustandegekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, eine Übergabe durch Zeichen iSd § 427 ABGB erfolgte (3 Ob 2403/96w = SZ 70/118 ua; RIS-Justiz RS0010394).römisch zwei. Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Sicherungseigentum kann durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustandegekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, eine Übergabe durch Zeichen iSd Paragraph 427, ABGB erfolgte (3 Ob 2403/96w = SZ 70/118 ua; RIS-Justiz RS0010394).
III. Ob Sicherungseigentum an Gegenständen, die in der Gewahrsame des Schuldners verbleiben, auch durch Bezettelung begründet werden kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0011161) und wie dies im Einzelnen zur Herstellung der erforderlichen Publizität zu geschehen hat, kann hier dahingestellt bleiben, wenn die weiters bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Exszindierungsklägerin die Beweislast auch darüber trifft, wann die Übergabe der Maschinen durch Zeichen (§ 452 iVm § 427 ABGB) erfolgte. Diese Frage ist zu bejahen:römisch drei. Ob Sicherungseigentum an Gegenständen, die in der Gewahrsame des Schuldners verbleiben, auch durch Bezettelung begründet werden kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0011161) und wie dies im Einzelnen zur Herstellung der erforderlichen Publizität zu geschehen hat, kann hier dahingestellt bleiben, wenn die weiters bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Exszindierungsklägerin die Beweislast auch darüber trifft, wann die Übergabe der Maschinen durch Zeichen (Paragraph 452, in Verbindung mit Paragraph 427, ABGB) erfolgte. Diese Frage ist zu bejahen:
IV. 1. Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden (§ 252 Abs 1 EO). Die Zubehörsache steht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers, dient der Liegenschaft (Widmung) und steht zu ihr in einem räumlichen Naheverhältnis. Die Zubehöreigenschaft ist von Amts wegen im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen (Mohr in Angst, EO, § 252 Rz 8; Angst, Das Unternehmen als Zubehör der Pfandliegenschaft, ÖBA 1998, 82 [88]).römisch vier. 1. Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden (Paragraph 252, Absatz eins, EO). Die Zubehörsache steht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers, dient der Liegenschaft (Widmung) und steht zu ihr in einem räumlichen Naheverhältnis. Die Zubehöreigenschaft ist von Amts wegen im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen (Mohr in Angst, EO, Paragraph 252, Rz 8; Angst, Das Unternehmen als Zubehör der Pfandliegenschaft, ÖBA 1998, 82 [88]).
Darüber ist im Exekutionsverfahren Beschluss zu fassen (3 Ob 152/74 =
SZ 47/96; 3 Ob 105/91 = SZ 64/166 = JBl 1992, 515 [Holzner] ua;
RIS-Justiz RS0001220). § 252 Abs 1 EO wird auf das Zubehör von Unternehmen, die auf der Betriebsliegenschaft betrieben werden, sinngemäß angewendet (Mohr aaO Rz 5 mwN; Angst aaO).RIS-Justiz RS0001220). Paragraph 252, Absatz eins, EO wird auf das Zubehör von Unternehmen, die auf der Betriebsliegenschaft betrieben werden, sinngemäß angewendet (Mohr aaO Rz 5 mwN; Angst aaO).
2. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zubehöreigenschaft zu beurteilen ist, bestehen verschiedene Ansichten. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung stellte vor der EO-Nov 2000 auf den Zeitpunkt der Pfändung ab bzw in der Zwangsversteigerung auf den Zeitpunkt der Beschreibung und Schätzung durch den Sachverständigen (6 Ob 79/70 = SZ 43/88 ua). Nach Angst (aaO 84) ist vom Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers in der Zwangsversteigerung das Zubehör zum Zeitpunkt der Anmerkung der Zwangsversteigerung im Grundbuch erfasst. Nach § 138 Abs 2 EO idgF sind ab diesem Zeitpunkt Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. Es kommt nunmehr also auf diesen Zeitpunkt an (dazu Angst in Angst, EO, § 138 Rz 6 f). Auch diese Frage muss hier nicht abschließend geklärt werden, weil die getroffene Negativfeststellung auch die Möglichkeit offen lässt, dass die Bezettelung der Maschinen erst nach der Befundaufnahme des Sachverständigen erfolgte.2. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Zubehöreigenschaft zu beurteilen ist, bestehen verschiedene Ansichten. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung stellte vor der EO-Nov 2000 auf den Zeitpunkt der Pfändung ab bzw in der Zwangsversteigerung auf den Zeitpunkt der Beschreibung und Schätzung durch den Sachverständigen (6 Ob 79/70 = SZ 43/88 ua). Nach Angst (aaO 84) ist vom Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers in der Zwangsversteigerung das Zubehör zum Zeitpunkt der Anmerkung der Zwangsversteigerung im Grundbuch erfasst. Nach Paragraph 138, Absatz 2, EO idgF sind ab diesem Zeitpunkt Rechtshandlungen des Verpflichteten, die die in Exekution gezogene Liegenschaft sowie deren Zubehör betreffen und die nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, den Gläubigern und dem Ersteher gegenüber unwirksam. Es kommt nunmehr also auf diesen Zeitpunkt an (dazu Angst in Angst, EO, Paragraph 138, Rz 6 f). Auch diese Frage muss hier nicht abschließend geklärt werden, weil die getroffene Negativfeststellung auch die Möglichkeit offen lässt, dass die Bezettelung der Maschinen erst nach der Befundaufnahme des Sachverständigen erfolgte.
3. Daraus folgt, dass die Klägerin vom Verpflichteten das Sicherungseigentum jedenfalls höchstens bis zur Beschreibung der Maschinen im Exekutionsverfahren erwerben hätte können. Darüber hatte sie Beweis zu führen, also auch den Zeitpunkt des Erwerbs des Sicherungseigentums nachzuweisen. Den Exszindierungskläger trifft wie jeden Kläger schon nach der allgemeinen Beweislastregel die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen der für seinen Standpunkt günstigen Umstände und Normen (Rechberger in Rechberger, ZPO, Vor § 266 Rz 11 mwN). Zu seiner Behauptungslast gehört jedenfalls auch die Behauptung, dass der Exszindierungsgrund bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat (RIS-Justiz RS0112092), der im Bestreitungsfall auch nachzuweisen ist. Infolge der getroffenen Negativfeststellung ist der Klägerin der Eigentumsnachweis misslungen.3. Daraus folgt, dass die Klägerin vom Verpflichteten das Sicherungseigentum jedenfalls höchstens bis zur Beschreibung der Maschinen im Exekutionsverfahren erwerben hätte können. Darüber hatte sie Beweis zu führen, also auch den Zeitpunkt des Erwerbs des Sicherungseigentums nachzuweisen. Den Exszindierungskläger trifft wie jeden Kläger schon nach der allgemeinen Beweislastregel die Beweislast für das Vorliegen aller Voraussetzungen der für seinen Standpunkt günstigen Umstände und Normen (Rechberger in Rechberger, ZPO, Vor Paragraph 266, Rz 11 mwN). Zu seiner Behauptungslast gehört jedenfalls auch die Behauptung, dass der Exszindierungsgrund bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat (RIS-Justiz RS0112092), der im Bestreitungsfall auch nachzuweisen ist. Infolge der getroffenen Negativfeststellung ist der Klägerin der Eigentumsnachweis misslungen.
V. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist für den Standpunkt der Klägerin nichts daraus zu gewinnen, dass die beklagte Partei dem Klagebegehren (sogar primär) entgegensetzte, dass sie in Ansehung der Fahrnisse keine Exekution beantragt und nie behauptet habe, dass es sich bei den Tischlereimaschinen um Zubehör handle:römisch fünf. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist für den Standpunkt der Klägerin nichts daraus zu gewinnen, dass die beklagte Partei dem Klagebegehren (sogar primär) entgegensetzte, dass sie in Ansehung der Fahrnisse keine Exekution beantragt und nie behauptet habe, dass es sich bei den Tischlereimaschinen um Zubehör handle:
Eine Überschreitung des Exekutionsantrags durch den Bewilligungsbeschluss des Exekutionsgerichts liegt nicht vor, wenn der betreibende Gläubiger ohne jeden Hinweis auf Liegenschaftszubehör die Zwangsversteigerung beantragt. Das Zubehör ist auch nach der dargelegten Rechtslage von der Exekution erfasst. Im Übrigen wäre auch eine Überschreitung des Exekutionsantrags im Verfahren nach § 37 EO unbeachtlich, weil es hier nur auf das Eigentum des Exszindierungsklägers ankommen kann, ist doch ein Nichteigentümer von einer Exekutionsführung auf eine ihm nicht gehörige Sache nicht betroffen. Ein Anerkenntnis des Exszindierungsbegehrens ist nicht erfolgt, wenngleich es durchaus seltsam anmutet, dass die beklagte Partei das Verfahren über das zu exszindierende Zubehör weiterführt, selbst aber auf dem Standpunkt steht, darauf nicht Exekution zu führen oder führen zu wollen und auch keine Einschränkung der Exekution vornimmt, wodurch die Klägerin klaglos gestellt wäre. Da die beklagte Partei den Exszindierungsanspruch aber bestritt, war das Verfahren ungeachtet ihrer Äußerung zum Umfang des Exekutionsantrags fortzuführen (vgl zu einem vergleichbaren Fall 3 Ob 174/01m = SZ 74/201).Eine Überschreitung des Exekutionsantrags durch den Bewilligungsbeschluss des Exekutionsgerichts liegt nicht vor, wenn der betreibende Gläubiger ohne jeden Hinweis auf Liegenschaftszubehör die Zwangsversteigerung beantragt. Das Zubehör ist auch nach der dargelegten Rechtslage von der Exekution erfasst. Im Übrigen wäre auch eine Überschreitung des Exekutionsantrags im Verfahren nach Paragraph 37, EO unbeachtlich, weil es hier nur auf das Eigentum des Exszindierungsklägers ankommen kann, ist doch ein Nichteigentümer von einer Exekutionsführung auf eine ihm nicht gehörige Sache nicht betroffen. Ein Anerkenntnis des Exszindierungsbegehrens ist nicht erfolgt, wenngleich es durchaus seltsam anmutet, dass die beklagte Partei das Verfahren über das zu exszindierende Zubehör weiterführt, selbst aber auf dem Standpunkt steht, darauf nicht Exekution zu führen oder führen zu wollen und auch keine Einschränkung der Exekution vornimmt, wodurch die Klägerin klaglos gestellt wäre. Da die beklagte Partei den Exszindierungsanspruch aber bestritt, war das Verfahren ungeachtet ihrer Äußerung zum Umfang des Exekutionsantrags fortzuführen vergleiche zu einem vergleichbaren Fall 3 Ob 174/01m = SZ 74/201).
VI. Nicht zutreffend sind schließlich auch die Revisionsausführungen zur Unpfändbarkeit der Tischlereimaschinen gemäß § 250 Abs 1 Z 2 EO:römisch sechs. Nicht zutreffend sind schließlich auch die Revisionsausführungen zur Unpfändbarkeit der Tischlereimaschinen gemäß Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 2, EO:
Einerseits kann ein solcher Einwand nicht im Verfahren nach § 37 EO zum Erfolg führen. Hier ist das behauptete Eigentum des Exszindierungsklägers Prozessgegenstand. Den Eigentumsnachweis hatte die Klägerin nicht erbracht. Insoweit danach nur mehr vom Eigentum des Verpflichteten ausgegangen werden kann, ist es seine Sache, die Unpfändbarkeit, die im Exekutionsverfahren von Amts wegen festzustellen ist (Mohr aaO § 250 Rz 7), mit Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO zu relevieren. Ein Dritter, der in seiner eigenen Rechtssphäre durch die Exekutionsführung gar nicht betroffen ist, hat im Exekutionsverfahren, in dem er weder Partei noch Beteiligter ist, kein Antragsrecht (3 Ob 91/89 = SZ 62/120; Mohr aaO Rz 8). Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, inwiefern durch eine Verletzung der zwingenden Unpfändbarkeitsbestimmungen im Exekutionsverfahren auch ihre Rechtssphäre betroffen sein könnte. Rein wirtschaftliche Interessen an der Erhaltung des Haftungsfonds zur Sicherung der Darlehensrückzahlung reichen jedenfalls nicht aus. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einerseits kann ein solcher Einwand nicht im Verfahren nach Paragraph 37, EO zum Erfolg führen. Hier ist das behauptete Eigentum des Exszindierungsklägers Prozessgegenstand. Den Eigentumsnachweis hatte die Klägerin nicht erbracht. Insoweit danach nur mehr vom Eigentum des Verpflichteten ausgegangen werden kann, ist es seine Sache, die Unpfändbarkeit, die im Exekutionsverfahren von Amts wegen festzustellen ist (Mohr aaO Paragraph 250, Rz 7), mit Einstellungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO zu relevieren. Ein Dritter, der in seiner eigenen Rechtssphäre durch die Exekutionsführung gar nicht betroffen ist, hat im Exekutionsverfahren, in dem er weder Partei noch Beteiligter ist, kein Antragsrecht (3 Ob 91/89 = SZ 62/120; Mohr aaO Rz 8). Die Revisionswerberin vermag nicht darzulegen, inwiefern durch eine Verletzung der zwingenden Unpfändbarkeitsbestimmungen im Exekutionsverfahren auch ihre Rechtssphäre betroffen sein könnte. Rein wirtschaftliche Interessen an der Erhaltung des Haftungsfonds zur Sicherung der Darlehensrückzahlung reichen jedenfalls nicht aus. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).