Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentumsanteilen des Verpflichteten.
Die betreibende Partei beantragte, vor Festsetzung des Schätzwertes zu klären, ob ein bereits in einem früheren Zwangsversteigerungsverfahren behauptetes Mietrecht bestehe.
Das Erstgericht stellte fest, dass ein - näher beschriebenes - Mietrecht bestehe. Bei der Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustande gekommen sei, handle es sich um eine Vorfrage für die vom Gericht nach § 144 EO vorzunehmende Festsetzung des Schätzwertes, deren Behandlung aus verfahrensökonomischen Gründen vorgezogen worden sei, weil andernfalls der Sachverständige den Wert der Liegenschaft gemäß § 143 Abs 1 EO sowohl unter Berücksichtigung als auch unter Außerachtlassung eines allfällig bestehenden Mietverhältnisses hätte schätzen müssen; aufgrund des nunmehr jedoch feststehenden Mietverhältnisses könne auf eine Schätzung unter Außerachtlassung einer solchen verzichtet werden; aus dem somit verringerten Aufgabenvolumen für den Sachverständigen ergebe sich eine Kostenersparnis.Das Erstgericht stellte fest, dass ein - näher beschriebenes - Mietrecht bestehe. Bei der Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustande gekommen sei, handle es sich um eine Vorfrage für die vom Gericht nach Paragraph 144, EO vorzunehmende Festsetzung des Schätzwertes, deren Behandlung aus verfahrensökonomischen Gründen vorgezogen worden sei, weil andernfalls der Sachverständige den Wert der Liegenschaft gemäß Paragraph 143, Absatz eins, EO sowohl unter Berücksichtigung als auch unter Außerachtlassung eines allfällig bestehenden Mietverhältnisses hätte schätzen müssen; aufgrund des nunmehr jedoch feststehenden Mietverhältnisses könne auf eine Schätzung unter Außerachtlassung einer solchen verzichtet werden; aus dem somit verringerten Aufgabenvolumen für den Sachverständigen ergebe sich eine Kostenersparnis.
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluss ersatzlos auf; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage einer abgesonderten Entscheidung über den Bestand einer im Rahmen der Festsetzung des Schätzwertes einer Liegenschaft zu berücksichtigenden oder nicht zu berücksichtigenden Belastung oberstgerichtliche Judikatur nicht existiere. Zur Begründung der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses führte das Rekursgericht aus, dass die zwischen der betreibenden Gläubigerin und dem Verpflichteten strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustande gekommen sei und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein werde, eine Vorfrage über die Festsetzung des Schätzwertes darstelle, worüber eine gesonderte Beschlussfassung nicht zu erfolgen habe. Nach der zwingenden Vorschrift des § 143 Abs 1 EO sei bei der Schätzung zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen - hiezu gehörten auch nicht im Grundbuch eingetragene Bestandrechte - und welchen Wert sie ohne diese Belastungen habe. Außerdem seien die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, andere Reallasten, auf der Liegenschaft eingetragene Bestandrechte - über den Gesetzeswortlaut hinaus auch nicht eingetragene Bestandrechte - für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge zu ermitteln. Eine Schätzung der Liegenschaft in nur eingeschränktem Umfang komme deshalb nicht in Betracht; es bestehe deshalb auch keine Veranlassung, über die Vorfrage des Bestandes von Bestandrechten noch vor Durchführung der Schätzung zu entscheiden. Gerade bei einer strittigen Belastung in Form eines behaupteten Bestandrechtes sei eine umfassende Schätzung, wie in § 143 EO vorgeschrieben, nicht nur im Interesse des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten, sondern auch allfälliger Kaufinteressenten, weil mit diesen in Verbindung mit den Feststellungen, aus denen sich der Bestand oder Nichtbestand der Belastung ableiten lässt, eine Entscheidungsgrundlage betreffend ihre Beteiligung an der Versteigerung zur Verfügung stehe. Ein Ersteher wäre nämlich selbstredend an die Einschätzung des Exekutionsgerichtes über das Vorliegen eines Bestandverhältnisses ebensowenig gebunden wie ein angeblicher Mieter für den Fall des Verneinens der Bestandrechte durch das Gericht.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der betreibenden Partei diesen Beschluss ersatzlos auf; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage einer abgesonderten Entscheidung über den Bestand einer im Rahmen der Festsetzung des Schätzwertes einer Liegenschaft zu berücksichtigenden oder nicht zu berücksichtigenden Belastung oberstgerichtliche Judikatur nicht existiere. Zur Begründung der ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses führte das Rekursgericht aus, dass die zwischen der betreibenden Gläubigerin und dem Verpflichteten strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustande gekommen sei und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein werde, eine Vorfrage über die Festsetzung des Schätzwertes darstelle, worüber eine gesonderte Beschlussfassung nicht zu erfolgen habe. Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 143, Absatz eins, EO sei bei der Schätzung zu ermitteln, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen - hiezu gehörten auch nicht im Grundbuch eingetragene Bestandrechte - und welchen Wert sie ohne diese Belastungen habe. Außerdem seien die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten, Ausgedinge, andere Reallasten, auf der Liegenschaft eingetragene Bestandrechte - über den Gesetzeswortlaut hinaus auch nicht eingetragene Bestandrechte - für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalbeträge zu ermitteln. Eine Schätzung der Liegenschaft in nur eingeschränktem Umfang komme deshalb nicht in Betracht; es bestehe deshalb auch keine Veranlassung, über die Vorfrage des Bestandes von Bestandrechten noch vor Durchführung der Schätzung zu entscheiden. Gerade bei einer strittigen Belastung in Form eines behaupteten Bestandrechtes sei eine umfassende Schätzung, wie in Paragraph 143, EO vorgeschrieben, nicht nur im Interesse des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten, sondern auch allfälliger Kaufinteressenten, weil mit diesen in Verbindung mit den Feststellungen, aus denen sich der Bestand oder Nichtbestand der Belastung ableiten lässt, eine Entscheidungsgrundlage betreffend ihre Beteiligung an der Versteigerung zur Verfügung stehe. Ein Ersteher wäre nämlich selbstredend an die Einschätzung des Exekutionsgerichtes über das Vorliegen eines Bestandverhältnisses ebensowenig gebunden wie ein angeblicher Mieter für den Fall des Verneinens der Bestandrechte durch das Gericht.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.