[11] Beide Rechtsmittel des Klägers sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [11] Beide Rechtsmittel des Klägers sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zur Revision:
[12] 1.1 Eine Aktenwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043324). Nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO (RS0043265; RS0043421 [T1]). [12] 1.1 Eine Aktenwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043324). Nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO (RS0043265; RS0043421 [T1]).
[13] 1.2 Der Revisionswerber rügt als aktenwidrig die Aussage des Berufungsgerichts, nach der er in seiner Berufung die Abweisung der Klage gegen den Fünftbeklagten inhaltlich nicht mehr bekämpft habe. Auf den in der Revision genannten Seiten seiner Berufung beanstandete der Kläger allerdings lediglich seiner Ansicht nach fehlende Feststellungen zu Details der Abwicklung der Treuhand durch den Fünftbeklagten. Eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts durch das Berufungsgericht zeigt er daher nicht auf. Soweit er in seinen Revisionsausführungen ergänzende Feststellungen über Formulierungen der Notariatsakte vermisst, aus denen er eine Haftung des Fünftbeklagten ableiten möchte, ist ihm zu erwidern, dass die Vorinstanzen sämtliche Vertragstexte wörtlich wiedergegeben haben und deren Auslegung keine Aktenwidrigkeit begründen kann. Als weitere Aktenwidrigkeit beanstandet der Kläger Argumente des Berufungsgerichts im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge (betreffend die tatsächliche wirtschaftliche Beteiligung des K* anstelle der in den Notariatsakten aufscheinenden Erstbeklagten), deren Relevanz für das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung er allerdings nicht darlegt.
[14] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Kläger hier jedoch nicht.
[15] 2.2 Mit dem Unterlassen der Einholung des vom Kläger geforderten Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Wasserversorgung hat sich das Berufungsgericht ausführlich befasst. Gleiches gilt für die unterbliebene Einvernahme der im Einzelnen genannten Zeugen. Die Relevanz der zu einer möglichen Umwidmung einer bestimmten Fläche zweier Liegenschaften des Klägers beantragten Zeugen (Raumplanung des Landes und Bürgermeister) bejahte das Berufungsgericht hingegen, sodass nicht erkennbar ist, weshalb die Revision auch diesen Punkt neuerlich geltend macht.
[16] 3.1 In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, unter den gegebenen Umständen sei die dem Drittbeklagten erteilte Spezialvollmacht nicht sittenwidrig, zumal der Zweck der Geschäftsbesorgung hier – ähnlich wie in dem der Entscheidung 8 Ob 125/98k zugrunde liegenden Fall – weit über diese hinaus gegangen sei, sollte doch eine bessere Verwertung der Liegenschaften des Klägers als im damals noch anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren erreicht werden. Die – wenngleich ihrem Wortlaut nach unwiderruflich und unbefristet erteilte – Vollmacht sei insofern zeitlich befristet gewesen, als der Zeitraum der Verkaufsbemühungen mit 31. Oktober 2016 begrenzt und der Erstbeklagten ein Optionsrecht eingeräumt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei auch bei vereinbarter Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ein Widerruf aus wichtigen Gründen zulässig; vor dem Abschluss des Kaufvertrags habe der Kläger die Vollmacht aber nicht widerrufen.
[17] 3.2 Der Kläger setzt sich mit diesen Argumenten des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Spezialvollmacht in seiner Revision nicht auseinander, sondern verweist lediglich auf die Entscheidung 7 Ob 25/70 (SZ 43/37), in der allerdings – ähnlich wie zu 8 Ob 125/98k – lediglich darauf verwiesen wird, dass der Verzicht auf einen Widerruf einer Vollmacht zulässig sein könne, wenn der Zweck über die Geschäftsbesorgung hinaus geht, dass aber trotz zulässig vereinbarten Verzichts aus wichtigen Gründen ein Widerruf der Vollmacht jederzeit möglich sei. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung 5 Ob 609/85 bezieht, lässt sich daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil im dort zu beurteilenden Fall ein Widerruf der Vollmacht erfolgte. Dass dem Kläger „jegliche Möglichkeit zur Optimierung des Verkaufserlöses genommen“ worden wäre, ist nicht erkennbar: Nach dem Inhalt der Vereinbarungen wäre der Kläger immer berechtigt gewesen, die Forderung der Erstbeklagten „auch vorzeitig (...) und auch ohne Veräußerung von Liegenschaften abzudecken“, oder einen „besseren“ Käufer zu präsentieren, denn die Zweit- und der Drittbeklagte verpflichteten sich, mit einem allenfalls vom Kläger präsentierten Käufer, der mehr als 550.000 EUR bietet, den Kaufvertrag abzuschließen.
[18] 3.3 Zu den vom Kläger in seiner Revision vermissten ergänzenden Feststellungen über die Kaufvertragsgespräche mit dem Viertbeklagten oder zu den vom Fünftbeklagten vorgenommenen Auszahlungen nach Einlangen des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto ist nicht erkennbar, weshalb diese für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein sollten (vgl RS0053317). [18] 3.3 Zu den vom Kläger in seiner Revision vermissten ergänzenden Feststellungen über die Kaufvertragsgespräche mit dem Viertbeklagten oder zu den vom Fünftbeklagten vorgenommenen Auszahlungen nach Einlangen des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto ist nicht erkennbar, weshalb diese für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein sollten vergleiche RS0053317).
[19] 4.1 Für eine gewerbliche Vergabe von Gelddarlehen durch die Erstbeklagte, die sich nach der Vereinbarung zur Zahlung des von der Bank gegen den Kläger betriebenen Außenstands (sowie sämtlicher Kosten der Vertragskonstruktion) verpflichtete, fehlt im Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt. Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[20] 4.2 Gleiches gilt für das Argument der Revision, der Viertbeklagte sei ab Jänner 2017 „sicher nicht gutgläubig“ gewesen. Die Frage der Gutgläubigkeit des Erwerbers stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Viertbeklagte aufgrund des mit dem durch die Spezialvollmacht wirksam bevollmächtigten Drittbeklagten geschlossenen Kaufvertrags Eigentümer geworden ist. Eine mögliche Anfechtbarkeit des Vertrags ändert daran nichts.
[21] 4.3 Eine vom Kläger unter Bezugnahme auf § 1371 ABGB behauptete Unwirksamkeit der Vereinbarungen hat das Berufungsgericht ebenfalls vertretbar verneint: Infolge des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sei die Verfügungsfreiheit des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen bereits eingeschränkt gewesen. Das der Erstbeklagten eingeräumte Optionsrecht sei ohnehin nicht zur Anwendung gekommen und selbst wenn man dessen wirksame Vereinbarung anzweifeln wolle, habe dies nur eine Teilnichtigkeit zur Folge. Auch in diesem Punkt zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung auf. [21] 4.3 Eine vom Kläger unter Bezugnahme auf Paragraph 1371, ABGB behauptete Unwirksamkeit der Vereinbarungen hat das Berufungsgericht ebenfalls vertretbar verneint: Infolge des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens sei die Verfügungsfreiheit des Klägers im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen bereits eingeschränkt gewesen. Das der Erstbeklagten eingeräumte Optionsrecht sei ohnehin nicht zur Anwendung gekommen und selbst wenn man dessen wirksame Vereinbarung anzweifeln wolle, habe dies nur eine Teilnichtigkeit zur Folge. Auch in diesem Punkt zeigt die Revision keine Fehlbeurteilung auf.
[22] 5.1 Weitere Argumente, weshalb die Begehren des Klägers gegen die Erst- und Zweitbeklagte sowie gegen den Fünftbeklagten berechtigt sein sollten, sind der Revision nicht zu entnehmen. Nach den – für den Obersten Gerichtshof bindenden – Feststellungen ist ein Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Fünftbeklagten beim Abschluss der Notariatsakte nicht zu erkennen.
[23] 5.2 Insgesamt zeigt die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. [23] 5.2 Insgesamt zeigt die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.
Zum Rekurs:
[24] 6. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wendet sich zwar der Antrag des Rechtsmittels, allerdings enthält es selbst keine Argumente gegen die Begründung des Beschlusses, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Zu den Kosten:
[25] 7.1 Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittelbeantwortungen beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Erst- und Zweitbeklagte sowie der Viert- und der Fünftbeklagte haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Der von den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im – hier vorliegenden – vom Ausgang in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T3]; vgl RS0123222). Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfragen verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RS0123222 [T2, T4], RS0035976 [T2]). [25] 7.1 Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittelbeantwortungen beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Erst- und Zweitbeklagte sowie der Viert- und der Fünftbeklagte haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Der von den Vorinstanzen ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im – hier vorliegenden – vom Ausgang in der Hauptsache unabhängigen Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T3]; vergleiche RS0123222). Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfragen verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RS0123222 [T2, T4], RS0035976 [T2]).
[26] 7.2 Ein Streitgenossenzuschlag, wie hier von der Erst- und Zweitbeklagten verzeichnet, gebührt nicht, weil dieser gemäß § 15 RATG voraussetzen würde, dass ein Rechtsanwalt mehrere Personen (Parteien) vertritt oder mehreren Personen als Partei gegenübersteht. Das trifft hier nicht zu. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer; verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Da sich der Sitz der Erstbeklagten in Liechtenstein und der Sitz der Zweitbeklagten in Estland befindet, die Anwälte jeweils kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichneten und den jeweils nicht gerichtsbekannten Umsatzsteuersatz nicht bescheinigt haben, kommt ein Zuspruch von Umsatzsteuer nicht in Betracht. Der Drittbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer. [26] 7.2 Ein Streitgenossenzuschlag, wie hier von der Erst- und Zweitbeklagten verzeichnet, gebührt nicht, weil dieser gemäß Paragraph 15, RATG voraussetzen würde, dass ein Rechtsanwalt mehrere Personen (Parteien) vertritt oder mehreren Personen als Partei gegenübersteht. Das trifft hier nicht zu. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer; verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Da sich der Sitz der Erstbeklagten in Liechtenstein und der Sitz der Zweitbeklagten in Estland befindet, die Anwälte jeweils kommentarlos 20 % Umsatzsteuer verzeichneten und den jeweils nicht gerichtsbekannten Umsatzsteuersatz nicht bescheinigt haben, kommt ein Zuspruch von Umsatzsteuer nicht in Betracht. Der Drittbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.