Entscheidungsgründe:
Der Hotelier Siegfried D aus Pörtschach und der Kläger, ein Gutsbesitzer aus Maria Saal in Kärnten, erwarben gemeinsam im Jahr 1971 von der E Eisenbahngesellschaft durch Kauf Liegenschaften in Semmering mit dem Südbahnhotel samt Nebengebäuden. Die Käufer wurden je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 563 der KG Kurort Semmering mit dem Nebengebäude "Waldhof Semmering I" und verkauften in den Jahren 1973 bis 1976 durch ihren Rechtsvertreter Dr.Max B, einen Rechtsanwalt aus Klagenfurt, an Interessenten, die an im "Waldhof Semmering I" gelegenen Wohnungen Wohnungseigentum erwerben wollten, aus ihren Anteilen gleichteilig Liegenschaftsanteile. Sie hatten zur Abwicklung des Projekts und zur Vornahme aller von den Miteigentümern zu setzenden Handlungen dem Rechtsanwalt Dr.Max B Vollmacht erteilt. Diese Vollmacht sollte bis zur Beendigung der Projektsabwicklung unwiderruflich sein, weil der Machthaber mit Wissen der Machtgeber die Treuhandschaft für die lastenfreie Einverleibung des Eigentums auf die an Interessenten abverkauften Anteile übernehmen sollte und dem F
Kärnten, der die Finanzierung trug, insoweit treuhandschaftlich verbunden war, als alle Zahlungen für die verkauften Appartements das auf "Waldhof Semmering" lautende Konto beim F
Kärnten zu leisten waren und dieser je m 2 verkaufter Nutzfläche S 4.000,-- zu erhalten hatte.
Dr.Max B nahm am 6.6.1975 das Anbot des Zoran G
vom 10.2.1975 an, die nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nutzwertfeststellung zu bestimmenden Anteile an der Liegenschaft EZ 563 KG Kurort Semmering, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung 2 im Erdgeschoß verbunden werden sollte, um S 250.000,-- zu kaufen. Er teilte dem Käufer mit, daß er nun den Kaufvertrag errichten und diesen, weil der Käufer Ausländer war, der Grundverkehrskommission und der Nationalbank zur Genehmigung vorlegen werde. Der Käufer hatte schon bei Stellung seines Anbots an Siegfried D S 50.000,-- und am 14.5.1975 an Dr.Max B S 200.000,-- bezahlt. Er zahlte noch auf Verlangen des Siegfried S 213.555,16 (darin S 14.151,26 Umsatzsteuer und S 27.436,- Barauslagen) S 30.000,-- "Mehrwertsteuer" und S 31.000,-- für gebrauchte Möbel.
Siegfried D und seine Frau verkauften dem Zoran G
die Einrichtung für das Appartement, die die Frau aus Beständen des Südbahnhotels und aus Graz beschaffte.
Dr.Max B schrieb am 30.9.1975 an Siegfried D, er
halte fest, daß sämtliche Kaufpreise auf das beim F eingerichtete Konto zu überweisen seien. In einem einzigen Fall habe Siegfried D, soweit er Dr.Max B unterrichtet habe, selbst eine Barzahlung entgegengenommen. Diesen Fall hätten sie als Ausnahme behandelt und seien dahin verblieben, daß Dr.Max B dieses Inkasso offiziell nicht zur Kenntnis nehme.
Dem von Dr.Max B errichteten Kaufvertragsentwurf für Zoran G wurde die Genehmigung der Grundverkehrskommission rechtskräftig am 31.3.1976 versagt. Es wurde zwar Mitte 1976 erwogen, Zoran G durch einen langfristigen Mietvertrag sicherzustellen, weil er schon alles bezahlt habe, doch kam es dazu nicht. Der Käufer war 1977 nicht mehr bereit, die Anteile mit Wohnungseigentum zu erwerben.
Am 3.12.1976 verkaufte Siegfried D dem Kläger unter anderem 701/20.000 Anteile an der Liegenschaft EZ 563 der KG Kurort Semmering. Die Übergabe und Übernahme erfolgte mit 1.12.1976. Kaufgegenstand bildeten auch die 200/20.000 Anteile die zusammen mit den 200/20.000 Anteilen des Klägers als Mindestanteil vorgesehen waren, mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung 2 im Erdgeschoß verbunden werden sollte. Auf Grund dieses Kaufvertrages wurde ob den 200/20.000 Anteilen des Siegfried D in C 106 mit 30.11.1979 das Eigentumsrecht für den Kläger einverleibt, so daß er unter Zusammenziehung mit seinen 200/20.000 Anteilen Eigentümer von 200/10.000 Anteilen der Liegenschaft wurde.
Anfang 1978 übernahm Ing.Erich H die Vermögensverwaltung des Klägers. Der Kläger schrieb am 12.5.1978 an Dr.Max B, er entbinde ihn von allen wirtschaftlichen Dispositionen. Er möge sein Hauptaugenmerk auf die Herstellung der Grundbuchsordnung, die Durchsetzung der Nutzwertfeststellung des Appartementbereiches, den Abschluß des ÖMV-Vertrages und auf die "Entfernung der Rechte des Siegfried D" legen. In einem weiteren Schreiben vom 21.5.1978 teilte der Kläger Dr.Max B mit, Verwandte verlangten dringend, um die Lösung des Vollmachtsverhältnisses zu bitten. Er ersuche daher, der Vollmachtsauflösung kooperativ gegenüberzustehen und die organisatorische Abwicklung so zu gestalten, daß dem Kläger keine Nachteile erwachsen. Es sei vielleicht sinnvoll, einzelne Fälle, in denen ein plötzlicher Vollmachtswechsel von Nachteil wäre, gleitend in stetem Einvernehmen mit dem neuen Vermögensverwalter abzugeben oder auch einzelne Fälle selbst zu Ende zu führen.
Dr.Max B antwortete am 29.5.1978, es seien einige Prozesse nicht abgeschlossen. Er ersuche, weil die Vollmachtskündigung sein weiteres Einschreiten nicht mehr zulasse, raschest einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Der Kläger antwortete am 6.6.1978, er habe vernommen, daß Dr.Max B damit einverstanden sei, wenn der Rechtsanwalt Dr.Anton I die dringendsten Fälle rasch übernehme.Dr.Max B antwortete am 29.5.1978, es seien einige Prozesse nicht abgeschlossen. Er ersuche, weil die Vollmachtskündigung sein weiteres Einschreiten nicht mehr zulasse, raschest einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Der Kläger antwortete am 6.6.1978, er habe vernommen, daß Dr.Max B damit einverstanden sei, wenn der Rechtsanwalt Dr.Anton römisch eins die dringendsten Fälle rasch übernehme.
Zoran G, der das als Zweitwohnung gedachte
Appartement 2 im Waldhof I schon kurz nach der Anbotstellung vom 10.2.1975 bezogen hatte, gab nach der Versagung der Genehmigung des beabsichtigten Kaufes der Liegenschaftsanteile dem Dr.Max B und seinem Mitarbeiter Dr.J wiederholt zu verstehen, daß er an einem Ankauf nicht mehr interessiert sei und sein Geld zurück haben wolle. Im Jänner 1978 wurde Zoran G durch Verleihung österreichischer Staatsbürger. Im Jahr 1978 ließ er wissen, er wolle das Appartement doch kaufen und allenfalls wieder verkaufen. Dr.Max B erwirkte durch Vorlage der Vollmachten des Klägers vom 28.1.1977 und des Siegfried D vom 18.2.1977, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 26.1.1979 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung unter anderem der je 701/20.000 Anteile des Klägers und des Siegfried D der Liegenschaft angemerkt wurde.Appartement 2 im Waldhof römisch eins schon kurz nach der Anbotstellung vom 10.2.1975 bezogen hatte, gab nach der Versagung der Genehmigung des beabsichtigten Kaufes der Liegenschaftsanteile dem Dr.Max B und seinem Mitarbeiter Dr.J wiederholt zu verstehen, daß er an einem Ankauf nicht mehr interessiert sei und sein Geld zurück haben wolle. Im Jänner 1978 wurde Zoran G durch Verleihung österreichischer Staatsbürger. Im Jahr 1978 ließ er wissen, er wolle das Appartement doch kaufen und allenfalls wieder verkaufen. Dr.Max B erwirkte durch Vorlage der Vollmachten des Klägers vom 28.1.1977 und des Siegfried D vom 18.2.1977, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 26.1.1979 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung unter anderem der je 701/20.000 Anteile des Klägers und des Siegfried D der Liegenschaft angemerkt wurde.
Am 22.4.1979 schrieb der Kläger an Dr.Max B, er möge dem Zoran G keine Hoffnungen machen, ihm einen seine Rechte sichernden Vertrag zu verschaffen und ihm mitteilen, daß er zur Vertretung des Klägers und zu einer Verfügung über sein Vermögen nicht mehr berechtigt sei. Er dürfe daher Zoran G keine Hoffnungen machen, daß er berechtigt sei, Verträge zu schließen. Der Vertreter des Klägers Ing.Erich H sagte dem Zoran G im April 1979, Dr.Max B sei nicht mehr berechtigt, für den Kläger Erklärungen abzugeben oder Verträge zu schließen. Ing.Erich H klärte Zoran G auch darüber auf, daß dem Kläger
nun die gesamten Liegenschaftsanteile gehörten, also auch die Anteile des Siegfried D, weil der Kläger im Dezember 1976 dessen Anteile angekauft habe. Zoran G erwiderte, Dr.Max B sei Rechtsanwalt und müsse wissen, was er mache, er verlasse sich auf den Rechtsanwalt.
Am 18.7.1979 erhielt Ing.Erich H von Dr.Max B die Korrespondenz mit Zoran G und dessen Anbot vom 10.2.1975
sowie die im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden ergangenen
Bescheide.
Zoran G rief im Sommer 1979 den Ing.Erich H an.
Er meinte, er habe Anspruch auf Rückstellung seiner Zahlungen und eine Ablöse für die Wohnungseinrichtung. Ing.Erich H wies ihn nochmals darauf hin, daß der Kläger mit Dr.Max B nichts mehr zu tun habe und dessen Zusagen nicht akzeptiere.
Um zu seinem Geld zu kommen, entschied sich Zoran G dafür die Anteile mit dem Appartement zu kaufen und abzugeben. Auf Anraten des Rechtsanwaltes Dr.Max B, der Zoran
G unter Vorweis einer Ausfertigung der Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.5.1979, GZ. 22 Cg 135/79-8, die Zoran G nicht verstand, bedeutete, er sei noch zur Vertretung der Verkäufer berechtigt, wurde am 10.9.1979 und 11.9.1979 ein Kaufvertrag errichtet, wonach der Kläger und Siegfried
D dem Zoran G 200/10.000 Anteile der Liegenschaft,
mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung 2 im Erdgeschoß verbunden werden sollte, um den bereits entrichteten Kaufpreis von S 62.500,-- kaufen. Der Käufer war überzeugt, daß Dr.Max B, wie er bedeutet hatte, zur Vertretung der Verkäufer berechtigt sei, und verkaufte am 4.10.1979 die erworbenen Liegenschaftsanteile um S 235.322,24 der Beklagten. An sie war Dr.Max B mit dem Ersuchen herangetreten, die Anteile zu verkaufen, weil er der Meinung war, daß Zoran G wegen der Verunsicherung durch den Kläger aufgeben wolle. Er wollte einen Erwerber finden, mit dem er den Wohnungseigentumsvertrag errichten konnte, weil er sich gegenüber den Miteigentümern dazu verpflichtet fühlte. Die Beklagte war bereit, die Liegenschaftsanteile zu erwerben. Sie verpflichtete sich, die Anteile über Aufforderung jederzeit zum gleichen Preis wieder zu veräußern. Dr.Max B übernahm das Inventar des Appartements 2 um S 150.000,-- von Zoran G und bezahlte diesem die Kaufpreise von S 150.000,-- und S 235.322,24 (ursprünglich von Zoran G bezahlte S 200.000,-- mit angewachsenen Zinsen).
Als der Kläger Kenntnis erlangte, daß die beiden Kaufverträge errichtet waren, ließ er der Beklagten mitteilen, daß kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Die Genehmigung nach den Ausländergrundverkehrsbestimmungen sei seinerzeit versagt worden, zum Abschluß eines neuen Vertrages sei Dr.Max B nicht berechtigt gewesen, der Kläger (und Eigentümer) des Kaufgegenstandes habe mit Zoran G keinen Vertrag geschlossen.
Im Range C 108 vom 11.12.1979 wurde auf Grund des Kaufvertrages (Kläger/Siegfried D und Zoran G) vom 10.9.1979 und 11.9.1979, der Vollmachten vom 28.1.1977 und 18.2.1977, und des Kaufvertrages (Zoran G und Beklagte) vom 4.10.1979 auf den 200/10.000 Anteilen des Klägers an der Liegenschaft das Eigentumsrecht für die Beklagte im Range der von Dr.Max B erwirkten Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung C 95 einverleibt. Auf Antrag der Beklagten erfolgte die Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers auf den 200/20.000 Anteilen des Siegfried D C 106.
Der Kläger erhob am 10.1.1980 gegen die Beklagte die Löschungsklage. Dr.Max B sei seit der berechtigten Auflösung des Bevollmächtigungsvertrages im Jahre 1978 nicht mehr zur Vertretung des Klägers berechtigt gewesen. Die von ihm als Machthaber des Klägers vorgenommene Veräußerung der Liegenschaftsanteile des Klägers sei unwirksam. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß Siegfried D seine Anteile in das Eigentum des Klägers übertragen habe. Zoran G habe Kenntnis gehabt, daß das Vollmachtsverhältnis des Klägers zu Dr.Max B aufgelöst war, als er mit diesem als Vertreter des Klägers abschloß. Er habe darum gewußt, daß der Vertrag unwirksam sei und deshalb an die Beklagte weiter veräußert.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Zoran G habe nach Versagung des Erwerbes der Anteile durch die Grundverkehrskommission die Zusage gehabt, es werde eine Rechtsform gefunden, daß er die Wohnung gleich einem Wohnungseigentümer benütze, bis sein Eigentum einverleibt werden könne. Dr.Max B habe sich auf Grund der ihm vom Kläger und Siegfried D unwiderruflich erteilten Vollmacht verpflichtet, mit Zoran G einen neuen Kaufvertrag abzuschließen. Dies sei am 10.9.1979 und 11.9.1979 geschehen. Die Beklagte, die dann die Anteile von Zoran G gekauft und am 10.12.1979 um die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes angesucht habe, sei nicht unterrichtet gewesen, daß mittlerweile das Eigentum des Klägers auch auf den Anteilen des Siegfried D einverleibt worden war. Der Kläger habe nur die Prozeßvollmachten an Dr.Max B widerrufen. Die Vollmacht, das Wohnungseigentumsprojekt abzuwickeln, habe der Kläger wegen der vereinbarten Unwiderruflichkeit gar nicht aufheben können. Weder die Beklagte noch Zoran G hätte Grund zu der Annahme gehabt, daß Dr.Max B nicht mehr der Machthaber des Klägers sei. Die Wohnung sei Zoran G schon 1975 zur Benützung überlassen worden. Da Zoran G S 250.000,-- für den Erwerb der Anteile bezahlte, könne dem Begehren nur Zug um Zug gegen Zahlung von S 235.322,24 stattgegeben werden. Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Begehren der Löschungsklage statt, weil das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Kläger und Dr.Max B im Jahr 1978 einvernehmlich beendet worden und dem Zoran G die Aufhebung der Vollmacht bekannt war, als er mit dem Machthaber des Klägers den Kaufvertrag vom 10.9.1979 und 11.9.1979 abschloß. Er habe daher keinen Titel zum Erwerb des Eigentums erlangt und der Beklagten keinen Titel weitergeben können. Soweit Gegenstand des Kaufvertrages die bereits auf den Kläger übergegangenen 200/20.000 Anteile des Siegfried D waren, liege eine Doppelveräußerung vor. Der Zweitkäufer habe gewußt, daß die Verwaltung der Anteile des Siegfried D durch Übergabe der Schlüssel des Gesamtobjektes auf den Kläger übertragen war, dessen Vermögensverwalter auch ihm gegenüber in Verhandlungen trat. Es habe daher dabei zu bleiben, daß die frühere bücherliche Einverleibung gegenüber dem späteren Erwerber Bestand habe. Eine Trennung der Anteile sei auch gar nicht möglich, weil sie später zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich wären. Die bekämpfte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten habe den Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt. Zwischen den Prozeßparteien fehle jedes Vertragsverhältnis. Es komme daher auch ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB nicht in Betracht (Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Oktober 1982, GZ.1 Cg 513/80-48).Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Zoran G habe nach Versagung des Erwerbes der Anteile durch die Grundverkehrskommission die Zusage gehabt, es werde eine Rechtsform gefunden, daß er die Wohnung gleich einem Wohnungseigentümer benütze, bis sein Eigentum einverleibt werden könne. Dr.Max B habe sich auf Grund der ihm vom Kläger und Siegfried D unwiderruflich erteilten Vollmacht verpflichtet, mit Zoran G einen neuen Kaufvertrag abzuschließen. Dies sei am 10.9.1979 und 11.9.1979 geschehen. Die Beklagte, die dann die Anteile von Zoran G gekauft und am 10.12.1979 um die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes angesucht habe, sei nicht unterrichtet gewesen, daß mittlerweile das Eigentum des Klägers auch auf den Anteilen des Siegfried D einverleibt worden war. Der Kläger habe nur die Prozeßvollmachten an Dr.Max B widerrufen. Die Vollmacht, das Wohnungseigentumsprojekt abzuwickeln, habe der Kläger wegen der vereinbarten Unwiderruflichkeit gar nicht aufheben können. Weder die Beklagte noch Zoran G hätte Grund zu der Annahme gehabt, daß Dr.Max B nicht mehr der Machthaber des Klägers sei. Die Wohnung sei Zoran G schon 1975 zur Benützung überlassen worden. Da Zoran G S 250.000,-- für den Erwerb der Anteile bezahlte, könne dem Begehren nur Zug um Zug gegen Zahlung von S 235.322,24 stattgegeben werden. Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Begehren der Löschungsklage statt, weil das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Kläger und Dr.Max B im Jahr 1978 einvernehmlich beendet worden und dem Zoran G die Aufhebung der Vollmacht bekannt war, als er mit dem Machthaber des Klägers den Kaufvertrag vom 10.9.1979 und 11.9.1979 abschloß. Er habe daher keinen Titel zum Erwerb des Eigentums erlangt und der Beklagten keinen Titel weitergeben können. Soweit Gegenstand des Kaufvertrages die bereits auf den Kläger übergegangenen 200/20.000 Anteile des Siegfried D waren, liege eine Doppelveräußerung vor. Der Zweitkäufer habe gewußt, daß die Verwaltung der Anteile des Siegfried D durch Übergabe der Schlüssel des Gesamtobjektes auf den Kläger übertragen war, dessen Vermögensverwalter auch ihm gegenüber in Verhandlungen trat. Es habe daher dabei zu bleiben, daß die frühere bücherliche Einverleibung gegenüber dem späteren Erwerber Bestand habe. Eine Trennung der Anteile sei auch gar nicht möglich, weil sie später zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich wären. Die bekämpfte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten habe den Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt. Zwischen den Prozeßparteien fehle jedes Vertragsverhältnis. Es komme daher auch ein Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des Paragraph 1052, ABGB nicht in Betracht (Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Oktober 1982, GZ.1 Cg 513/80-48).
Infolge der Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht dieses Urteil ohne Setzung des Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstrichters nicht, aus den Tatsachenfeststellungen lasse sich die einvernehmliche Beendigung des Vollmachtsverhältnisses ableiten. Sollte in der dem Dr.Max B erteilten Vollmacht zum Abschluß der Verkaufsgeschäfte auf Widerruf bis zur Abwicklung verzichtet worden sein und dies durch einen über die Geschäftsbesorgung hinausgehenden Zweck gerechtfertigt gewesen sein, so könnten Vollmacht oder Auftrag dennoch widerrufen werden, wenn wichtige Gründe vorlägen, etwa der Machthaber sich einer Handlung schuldig mache, die das weitere Vertrauen des Machtgebers erschüttert. Ein Doppelverkauf liege nicht vor, wenn Dr.Max B in dem Kaufvertrag vom 10.9.1979 und 11.9.1979 nur dem Grundbuchsstand Rechnung tragend den mittlerweiligen Eigentumsübergang an den Kläger vernachlässigte. Letztlich müsse der Kläger beweisen, daß es dem Zoran G bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß Dr.Max B zum Abschluß des Kaufvertrages namens des Klägers nicht berechtigt sei (Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.Feber 1983, GZ.14 R 14/83-57).
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die bereits wiedergegebenen Feststellungen und meinte bei der durch die überbundene Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bestimmten rechtlichen Beurteilung im wesentlichen: Der ursprünglich durch die Erklärung der Annahme des Kaufanbots des Zoran G geschlossene Vertrag sei wegen der Versagung der Genehmigung nach den Bestimmungen über den Ausländergrunderwerb aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Kläger und Siegfried D hätten zwar dem Rechtsanwalt Dr.Max B die unwiderrufliche Vollmacht zur Abwicklung des Verkaufes von Liegenschaftsanteilen an Wohnungseigentumsbewerber erteilt, der zeitlich beschränkte Widerrufsverzicht sei auch wirksam gewesen, weil in den Treuhandbeziehungen des Machthabers gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern und dem Kreditinstitut dafür ein Grund zu sehen ist, der die Bindung rechtfertigte. Aus wichtigen Gründen könne aber die Vollmacht selbst bei Widerrufsverzicht entzogen werden. Selbst wenn man nicht davon ausgehe, daß die Vollmacht zum Abschluß eines neuen Kaufvertrages jedenfalls widerrufen werden konnte, weil hier der mit der Unwiderruflichkeit verbundene Zweck den Bestand der Vollmacht im Interesse des Dritten zu sichern, weggefallen war, sei jedenfalls am 22.4.1979 die Vollmacht wirksam widerrufen worden. Dr.Max B habe davon Kenntnis gehabt, daß Siegfried D zumindest in einem Fall selbst Beträge entgegengenommen hat, obwohl alle Zahlungen ausschließlich auf das Konto beim F Kärnten eingehen sollten. Er habe
dennoch weder den Kläger unterrichtet, noch sonst Schritte gegen Siegfried D unternommen. Dies habe der Machthaber in seinem Brief an Siegfried D vom 30.9.1975 zugestanden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Widerruf der Vollmacht, weil dieses Verhalten die Vertrauensbeziehung zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber beeinträchtige. Zoran G habe sich zwar nach der Mitteilung des Vermögensverwalters des Klägers nicht bei diesem erkundigt, ob das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei, doch bleibe nach § 1026 ABGB ein mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossener Vertrag verbindlich. Dem Zoran G könne nicht der gute Glaube abgesprochen werden, wenn er sich auf die Beteuerung des Rechtsanwaltes Dr.Max B und den Vorweis einer Gerichtsentscheidung zur Annahme bestimmt sah, daß eine Aufhebung der Vollmacht nicht wirksam erfolgt sei. Der zwischen dem Vertreter des Klägers und Zoran G über die 200/10.000 Anteile des Klägers an der Liegenschaft EZ 563 der KG Kurort Semmering geschlossene Kaufvertrag sei wirksam. Der Kläger könne daher, weil auch kein Scheingeschäft vorliege, die Einverleibung des Eigentums der Beklagten, die die Anteile wirksam erworben habe, nicht anfechten.dennoch weder den Kläger unterrichtet, noch sonst Schritte gegen Siegfried D unternommen. Dies habe der Machthaber in seinem Brief an Siegfried D vom 30.9.1975 zugestanden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Widerruf der Vollmacht, weil dieses Verhalten die Vertrauensbeziehung zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber beeinträchtige. Zoran G habe sich zwar nach der Mitteilung des Vermögensverwalters des Klägers nicht bei diesem erkundigt, ob das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei, doch bleibe nach Paragraph 1026, ABGB ein mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossener Vertrag verbindlich. Dem Zoran G könne nicht der gute Glaube abgesprochen werden, wenn er sich auf die Beteuerung des Rechtsanwaltes Dr.Max B und den Vorweis einer Gerichtsentscheidung zur Annahme bestimmt sah, daß eine Aufhebung der Vollmacht nicht wirksam erfolgt sei. Der zwischen dem Vertreter des Klägers und Zoran G über die 200/10.000 Anteile des Klägers an der Liegenschaft EZ 563 der KG Kurort Semmering geschlossene Kaufvertrag sei wirksam. Der Kläger könne daher, weil auch kein Scheingeschäft vorliege, die Einverleibung des Eigentums der Beklagten, die die Anteile wirksam erworben habe, nicht anfechten.
Das Berufungsgericht bestätigte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung nach Ausscheidung einzelner bekämpfter Tatsachenfeststellungen den eingangs dargestellten Sachverhalt zugrunde und erachtete insoweit die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich. Auf der Grundlage der im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsmeinungen, an die auch das Berufungsgericht gebunden war, führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, es ergebe sich zwar nun, daß eine einvernehmliche Aufhebung der Vollmacht zur Abwicklung des Projektes des Abverkaufes von Liegenschaftsanteilen zur Begründung von Wohnungseigentum an dem im Nebengebäude des Südbahn-Hotels Waldhof Semmering I gelegenen Appartements nicht stattgefunden habe, doch habe der Kläger ungeachtet des Widerrufsverzichtes das Vollmachtsverhältnis wegen des vorliegenden wichtigen Grundes wirksam lösen können. Denn es genüge, daß der Machthaber Kenntnis hatte, daß Siegfried D in einem, wenn auch nicht mit dem Kaufgeschäft mit Zoran G zusammenhängenden Falle einen Geldbetrag entgegennahm, obwohl alle Eingänge nur auf das Konto erfolgen sollten. Daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich damit begnügte, Siegfried D vor weiterem solchen Vorgehen zu warnen, begründet seine Vertrauensunwürdigkeit. Der Kläger habe den Grund für den jedenfalls am 22.4.1979 erklärten Widerruf der Vollmacht nicht angeben müssen. Schon vorher hätten sich Dr.Max B und Zoran G dahin geeinigt, daß einDas Berufungsgericht legte seiner Entscheidung nach Ausscheidung einzelner bekämpfter Tatsachenfeststellungen den eingangs dargestellten Sachverhalt zugrunde und erachtete insoweit die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich. Auf der Grundlage der im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsmeinungen, an die auch das Berufungsgericht gebunden war, führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, es ergebe sich zwar nun, daß eine einvernehmliche Aufhebung der Vollmacht zur Abwicklung des Projektes des Abverkaufes von Liegenschaftsanteilen zur Begründung von Wohnungseigentum an dem im Nebengebäude des Südbahn-Hotels Waldhof Semmering römisch eins gelegenen Appartements nicht stattgefunden habe, doch habe der Kläger ungeachtet des Widerrufsverzichtes das Vollmachtsverhältnis wegen des vorliegenden wichtigen Grundes wirksam lösen können. Denn es genüge, daß der Machthaber Kenntnis hatte, daß Siegfried D in einem, wenn auch nicht mit dem Kaufgeschäft mit Zoran G zusammenhängenden Falle einen Geldbetrag entgegennahm, obwohl alle Eingänge nur auf das Konto erfolgen sollten. Daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich damit begnügte, Siegfried D vor weiterem solchen Vorgehen zu warnen, begründet seine Vertrauensunwürdigkeit. Der Kläger habe den Grund für den jedenfalls am 22.4.1979 erklärten Widerruf der Vollmacht nicht angeben müssen. Schon vorher hätten sich Dr.Max B und Zoran G dahin geeinigt, daß ein
neuer Kaufvertrag über die Anteile geschlossen werde. Auch der Abschluß des Vertrages am 10.9.1979 und 11.9.1979 binde den Kläger, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Vollmachtsverhältnis wirksam aufgehoben war. Es handelte sich um das Ausführungsgeschäft der schon mündlich zustande gekommenen Vereinbarung. Der Käufer könne die Bestimmung des § 1026 ABGB für sich in Anspruch nehmen. Der vollmachtslose Geschäftsabschluß müsse nicht unmittelbar im Anschluß an die Vollmachtsaufhebung erfolgt sein. Da die Frage der Vollmachtsaufhebung strittig war, besonders weil der Widerruf nur aus einem wichtigen Grund stattfinden konnte, genüge es, wenn der vom Vermögensverwalter des Klägers auf die Auflösung der Vollmacht hingewiesene Dritte von Dr.Max B die Versicherung erhielt, der Rechtsanwalt sei weiter zur Vertretung der Verkäufer berechtigt. Dem Käufer sei die Aufhebung der Vollmacht daher nicht bekannt gewesen. Er habe seine Unkenntnis auch nicht verschuldet, weil er auf die Richtigkeit der Versicherung durch einen Rechtsanwalt, der auch einen Gerichtsbeschluß vorweisen konnte, vertrauen durfte. Eine Doppelveräußerung liege nicht vor. Die in dem Kaufvertrag verwendete Konstruktion der Übertragung der Anteile durch den Kläger und Siegfried D auf den Käufer Zoran G sollte nur dem Grundbuchsstand entsprechen, weil Siegfried D nach der Veräußerung seiner Liegenschaftsanteile an den Kläger noch bücherlicher Eigentümer der Anteile gewesen sei. Die Abweisung des Löschungsbegehrens sei daher ohne Rechtsirrtum erfolgt. Zu den behandelten Rechtsfragen liege im allgemeinen eine gesicherte Rechtsprechung vor, das sich hier ergebende Einzelproblem sei so spezifisch, daß ein allgemeines Interesse an der Lösung der Rechtsfragen in Hinblick auf die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung nicht bestehe (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit seiner außerordentlichen Revision. Er meint, die sich aus der Vorschrift des § 1026 ABGB ergebende Rechtsfrage sei unrichtig beantwortet und es fehle zur Anwendung dieser Vorschrift, wenn der Machtgeber den Dritten vom Widerruf verständige, der Dritte sich aber durch Versprechen des Machthabers bewegen lasse, auf den Fortbestand der Vollmacht zu vertrauen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch die Frage der Doppelveräußerung der Liegenschaftsanteile des Siegfried D habe das Berufungsgericht unrichtig und abweichend von der herrschenden Rechtsprechung gelöst. Der Kläger beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Stattgebung des Begehrens abzuändern. Hilfsweise fügt er einen Aufhebungsantrag bei.neuer Kaufvertrag über die Anteile geschlossen werde. Auch der Abschluß des Vertrages am 10.9.1979 und 11.9.1979 binde den Kläger, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Vollmachtsverhältnis wirksam aufgehoben war. Es handelte sich um das Ausführungsgeschäft der schon mündlich zustande gekommenen Vereinbarung. Der Käufer könne die Bestimmung des Paragraph 1026, ABGB für sich in Anspruch nehmen. Der vollmachtslose Geschäftsabschluß müsse nicht unmittelbar im Anschluß an die Vollmachtsaufhebung erfolgt sein. Da die Frage der Vollmachtsaufhebung strittig war, besonders weil der Widerruf nur aus einem wichtigen Grund stattfinden konnte, genüge es, wenn der vom Vermögensverwalter des Klägers auf die Auflösung der Vollmacht hingewiesene Dritte von Dr.Max B die Versicherung erhielt, der Rechtsanwalt sei weiter zur Vertretung der Verkäufer berechtigt. Dem Käufer sei die Aufhebung der Vollmacht daher nicht bekannt gewesen. Er habe seine Unkenntnis auch nicht verschuldet, weil er auf die Richtigkeit der Versicherung durch einen Rechtsanwalt, der auch einen Gerichtsbeschluß vorweisen konnte, vertrauen durfte. Eine Doppelveräußerung liege nicht vor. Die in dem Kaufvertrag verwendete Konstruktion der Übertragung der Anteile durch den Kläger und Siegfried D auf den Käufer Zoran G sollte nur dem Grundbuchsstand entsprechen, weil Siegfried D nach der Veräußerung seiner Liegenschaftsanteile an den Kläger noch bücherlicher Eigentümer der Anteile gewesen sei. Die Abweisung des Löschungsbegehrens sei daher ohne Rechtsirrtum erfolgt. Zu den behandelten Rechtsfragen liege im allgemeinen eine gesicherte Rechtsprechung vor, das sich hier ergebende Einzelproblem sei so spezifisch, daß ein allgemeines Interesse an der Lösung der Rechtsfragen in Hinblick auf die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung nicht bestehe (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit seiner außerordentlichen Revision. Er meint, die sich aus der Vorschrift des Paragraph 1026, ABGB ergebende Rechtsfrage sei unrichtig beantwortet und es fehle zur Anwendung dieser Vorschrift, wenn der Machtgeber den Dritten vom Widerruf verständige, der Dritte sich aber durch Versprechen des Machthabers bewegen lasse, auf den Fortbestand der Vollmacht zu vertrauen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch die Frage der Doppelveräußerung der Liegenschaftsanteile des Siegfried D habe das Berufungsgericht unrichtig und abweichend von der herrschenden Rechtsprechung gelöst. Der Kläger beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Stattgebung des Begehrens abzuändern. Hilfsweise fügt er einen Aufhebungsantrag bei.
Der Oberste Gerichtshof hat den Parteien mitgeteilt, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde. Die Beklagte und der Nebenintervenient haben beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, sonst aber ihr nicht Folge zu geben.