Rechtssatz RS0019348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019348
Entscheidungsdatum
17.12.1985
Rechtssatz
Wo sich nicht aus dem vereinbarten weiteren Zweck eine Notwendigkeit zur Bindung an die erteilte Vollmacht ergibt, kann der Geschäftsherr von der Vollmacht abgehen, zumindest aber erklären, daß er zu einem bestimmten einzelnen Geschäft nicht die Vollmacht gibt oder die schon erteilte Vollmacht widerruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019348
Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00609_8500000_001