Rechtssatz RS0019824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019824
Entscheidungsdatum
18.05.1988
Rechtssatz
Wurde dem Dritten die Aufhebung der Vollmacht mitgeteilt, kommt ein wirksamer Vertrag mit dem Geschäftsherrn nicht zustande, auch wenn der Machthaber Rechtsanwalt ist, Überzeugungskraft besitzt und durch Vorweis einer Gerichtsentscheidung den Eindruck zu erwecken versucht, die unwiderrufliche Vollmacht könne gar nicht aufgehoben sein. Der Dritte hat in einem solchen Fall beim Geschäftsherrn rückzufragen und sich Aufklärung zu verschaffen. Tut er dies nicht und stellt sich später heraus, daß die Zusicherungen des Machthabers unrichtig waren, kann er sich nicht darauf berufen, daß ihm die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden nicht bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019824
Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00609_8500000_003