Rechtssatz RS0014859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014859
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- § 877 ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich.Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme entziehen.- Paragraph 877, ABGB gilt auch für sittenwidrige Geschäfte. - Wer auf Grund eines nichtigen Geschäftes Urkunden in Händen hat, muss sie zurückstellen und darf sie nicht zum Nachteil des Partners verwenden. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt.- Für ein Gesellschaftsverhältnis ist ein Einwirkungs- oder Mitspracherecht wesentlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 133/65
Entscheidungstext OGH 22.12.1965 6 Ob 133/65
Veröff: JBl 1966,364
- 7 Ob 211/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 7 Ob 211/69
Auch; Beisatz: Kein ungerechter Zwang, wenn bloß eigene Interessen wahrgenommen werden. (T1)
- 4 Ob 504/70
Entscheidungstext OGH 03.02.1970 4 Ob 504/70
nur: Die Drohung ist widerrechtlich, wenn der Drohende zu der Handlung verpflichtet ist, deren Unterlassung er in Aussicht stellt. (T2)
- 5 Ob 526/79
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 5 Ob 526/79
nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient. (T3)
Veröff: GesRz 1980,95
- 5 Ob 609/85
Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 609/85
Vgl; nur: Die Vereinbarung der Unwiderruflichkeit einer vollmacht ist nur dann nicht sittenwidrig, wenn sie zeitlich befristet ist und einem besonderen, im Kausalgeschäft wurzelnden Zweck dient.- Für Sittenwidrigkeit eines Geschäftes spricht es, wenn dem Eigentümer Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglickeit und Einflußnahme entziehen. (T4)
- 5 Ob 26/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 5 Ob 26/86
nur T3
- 9 ObA 92/97p
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 92/97p
Vgl auch; nur T2
- 8 Ob 125/98k
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 125/98k
Auch; nur T3; Beisatz: Es darf die Frist zumindest im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang oder nicht hinreichend bestimmt sein. (T5)
- 1 Ob 160/00m
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 160/00m
nur T3; Beis wie T5
- 9 Ob 75/10k
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 75/10k
Vgl; Beis wie T5
Veröff: SZ 2011/25
- 5 Ob 9/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
Vgl; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T6)
- 5 Ob 180/17g
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 180/17g
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014859
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19651222_OGH0002_0060OB00133_6500000_001