Aus der Begründung:
Der erhobene Revisionsrekurs ist insofern begrundet, als das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsansicht ausging, daß die Liegenschaft deshalb in die Verlassenschaft des Übergebers gehöre, weil bis zum Zeitpunkt seines Todes die grundbücherliche Einverleibung des Übergabsvertrages nicht erfolgt war. Das Rekursgericht folgt damit einer in der Österreichischen Juristenzeitung 1948 unter EvBl. Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung des Landesgerichtes f. ZRS. Wien, in der die Rechtsansicht vertreten wird, daß die im grundbücherlichen Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaften in den Nachlaß gehören, wenn sie zwar zu Lebzeiten des Erblassers an dritte Personen verkauft wurden, aber der Eigentumsübergang noch nicht einverleibt worden ist.
Das Rekursgericht, das sich sonach der in dieser Entscheidung vertretenen Ansicht anschloß, setzt sich damit mit den Bestimmungen des § 22 GBG. in Widerspruch, für die eine außerbücherliche Übertragung von Liegenschaftsrechten die Voraussetzung ist. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen, so zu 1 Ob 645/47 u. a. den auch in der Lehre (s. Klang, 2. Aufl., II. Band, S. 362) vertretenen Rechtsstandpunkt eingenommen, daß die naturaliter übergebene Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des noch als Eigentümer im Grundbuche eingetragenen Übergebers gehört. Die Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß die Liegenschaft tatsächlich übergeben worden ist.Das Rekursgericht, das sich sonach der in dieser Entscheidung vertretenen Ansicht anschloß, setzt sich damit mit den Bestimmungen des Paragraph 22, GBG. in Widerspruch, für die eine außerbücherliche Übertragung von Liegenschaftsrechten die Voraussetzung ist. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen, so zu 1 Ob 645/47 u. a. den auch in der Lehre (s. Klang, 2. Aufl., römisch zwei. Band, S. 362) vertretenen Rechtsstandpunkt eingenommen, daß die naturaliter übergebene Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des noch als Eigentümer im Grundbuche eingetragenen Übergebers gehört. Die Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß die Liegenschaft tatsächlich übergeben worden ist.
Eine symbolische Übergabe, wie sie in Punkt 2 des Übergabsvertrages vereinbart ist, widerspricht den Bestimmungen des § 312 ABGB. Ob aber eine tatsächliche Übergabe im Sinne des § 312 ABGB. erfolgt ist, ist den Feststellungen der Untergerichte nicht zu entnehmen. Ergibt sich aber, daß der laut Übergabsvertrag Punkt 2 vereinbarten symbolischen Übergabe die tatsächliche Besitzergreifung durch den Übernehmer folgte, dann ist die Liegenschaft entsprechend den Vereinbarungen des Übergabsvertrages auf Karl Sch. übergegangen und durfte sonach nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einbezogen werden, wenn auch der Eigentumsübergang im Grundbuche noch nicht durchgeführt war. Dann ist es aber für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses auch gleichgültig, ob der Übergeber weiterhin bis zu seinem Tode auf der Liegenschaft wohnte, da er den faktischen Besitz mit der Besitzergreifung durch den Übernehmer aufgegeben hat.Eine symbolische Übergabe, wie sie in Punkt 2 des Übergabsvertrages vereinbart ist, widerspricht den Bestimmungen des Paragraph 312, ABGB. Ob aber eine tatsächliche Übergabe im Sinne des Paragraph 312, ABGB. erfolgt ist, ist den Feststellungen der Untergerichte nicht zu entnehmen. Ergibt sich aber, daß der laut Übergabsvertrag Punkt 2 vereinbarten symbolischen Übergabe die tatsächliche Besitzergreifung durch den Übernehmer folgte, dann ist die Liegenschaft entsprechend den Vereinbarungen des Übergabsvertrages auf Karl Sch. übergegangen und durfte sonach nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einbezogen werden, wenn auch der Eigentumsübergang im Grundbuche noch nicht durchgeführt war. Dann ist es aber für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses auch gleichgültig, ob der Übergeber weiterhin bis zu seinem Tode auf der Liegenschaft wohnte, da er den faktischen Besitz mit der Besitzergreifung durch den Übernehmer aufgegeben hat.
Das Rekursgericht vertritt nun aber auch die Ansicht, daß eine abhandlungsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages erforderlich gewesen wäre. Aus dem angefochtenen Beschluß ist nicht ersichtlich, aus welchem Gründe es eine solche für erforderlich hält. Ist die Liegenschaft mangels außerbücherlichen Erwerbes durch den Übernehmer in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, dann kommt eine abhandlungsbehördliche Genehmigung überhaupt nicht in Betracht, da der Übergabsvertrag allein und insbesondere die Bestimmung des Punktes 2 nicht ausreicht, außerbücherliche Rechte des Übernehmers darzutun. Ist aber die Besitznahme durch den Übernehmer noch vor dem Tode des Übergebers erfolgt, dann scheidet die Liegenschaft aus der Verlassenschaft aus und es bedarf einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht nicht, weil die beantragte Verbücherung nicht einen in die Verlassenschaft gehörigen Gegenstand betrifft. Bedenken im Sinne des § 94 Z. 2 GBG. können sich in diesem Falle nicht ergeben, da der Übergabsvertrag durch einen öffentlichen Notar in Anwesenheit des Übergebers und des Übernehmers errichtet worden war.Das Rekursgericht vertritt nun aber auch die Ansicht, daß eine abhandlungsbehördliche Genehmigung des Übergabsvertrages erforderlich gewesen wäre. Aus dem angefochtenen Beschluß ist nicht ersichtlich, aus welchem Gründe es eine solche für erforderlich hält. Ist die Liegenschaft mangels außerbücherlichen Erwerbes durch den Übernehmer in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, dann kommt eine abhandlungsbehördliche Genehmigung überhaupt nicht in Betracht, da der Übergabsvertrag allein und insbesondere die Bestimmung des Punktes 2 nicht ausreicht, außerbücherliche Rechte des Übernehmers darzutun. Ist aber die Besitznahme durch den Übernehmer noch vor dem Tode des Übergebers erfolgt, dann scheidet die Liegenschaft aus der Verlassenschaft aus und es bedarf einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht nicht, weil die beantragte Verbücherung nicht einen in die Verlassenschaft gehörigen Gegenstand betrifft. Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 2, GBG. können sich in diesem Falle nicht ergeben, da der Übergabsvertrag durch einen öffentlichen Notar in Anwesenheit des Übergebers und des Übernehmers errichtet worden war.
Nun hat allerdings Matthias Sch. mit dem Übergabsvertrag vom 21. Oktober 1948 außer der ihm gehörigen Liegenschaftshälfte auch die ihm durch den vorhergegangenen Tod seiner Gattin angefallene zweite Liegenschaftshälfte übergeben. Hiezu wäre allerdings die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes in der Verlassenschaftssache nach der Gattin des Matthias Sch. erforderlich gewesen, da im Zeitpunkt der Errichtung des Übergabsvertrages die Einantwortung ihres Nachlasses von Matthias Sch. noch nicht erfolgt war. Durch die vier Tage nach der Errichtung des Übergabsvertrages erfolgte Einantwortung wurde aber die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung ersetzt und die Berechtigung des Matthias Sch. zur Verfügung über diese Liegenschaftshälfte dargetan. Auch in dieser Hinsicht ist sonach ein Mangel nicht vorhanden.
Es war sonach der erstrichterliche Beschluß im angefochtenen Punkt und der diesen bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und neue Entscheidung aufzutragen.