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Entscheidung 3 Ob 251/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob251/03p

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Maria D*****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 3 R 218/03m-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Montafon vom 22. Juli 2003, GZ 2 P 56/00y-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für die Betroffene gemäß Paragraph 273, ABGB einen Sachwalter für einen näher bestimmten Kreis von Angelegenheiten.

Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des bestellten Sachwalters diesen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen ist verspätet.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Betroffenen am 19. September 2003 zugestellt. Der mit 6. Oktober 2003 datierte außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen langte am 7. Oktober 2003 beim Erstgericht ein. Ein Briefkuvert bzw ein Vermerk über das Datum der Postaufgabe bzw darüber, dass dieser Schriftsatz direkt bei Gericht überreicht wurde, finden sich nicht im Akt.

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rechtsmittelfrist 14 Tage. Diese Frist wurde hier jedenfalls nicht eingehalten, weil zwanglos davon auszugehen ist, dass die Postaufgabe des Rechtsmittels keinesfalls vor dessen Abfassung (datiert mit 6. Oktober 2003) erfolgte. Selbst in diesem Fall wurde die 14-tägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG nicht eingehalten.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann auf verspätete Rekurse Rücksicht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zur Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 236, AußStrG die Auffassung, dass mit der Bestellung weder dem Betroffenen (seine Rechtsstellung wird durch die Sachwalterbestellung eingeschränkt) noch Dritten Rechte erwachsen, jedoch sei aus der im Paragraph 247, AußStrG angeordneten Rechtskraftwirkung abzuleiten, dass die Bestellung eines Sachwalters nicht mit einem verspäteten Rechtsmittel angefochten werden könne (1 Ob 607/87 = SZ 60/103 = ÖA 1988, 48; 1 Ob 63/01y uva; RIS-Justiz RS0007137). Diesen Entscheidungen lag der Gedanke zugrunde, dass mit der Bestellung des endgültigen Sachwalters weitreichende Rechtsfolgen im privaten und öffentlichen Recht verknüpft sind. Es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber des SachwG habe in Kauf nehmen wollen, dass die Bestellung eines Sachwalters auf Grund eines verspäteten Rechtsmittels und damit praktisch ohne zeitliche Begrenzung (rückwirkend) beseitigt werden könne. Mit dem Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft in Paragraph 247, AußStrG sei vielmehr eine klare Bestimmung über das Wirksamwerden des Sachwalterbestellungsbeschlusses geschaffen worden, wobei der Gesetzesabsicht die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG zuwiderliefe.

Das Rechtsmittel der Betroffenen ist somit als verspätet zurückzuweisen, weil Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG hier unanwendbar ist.

Textnummer

E71710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00251.03P.1126.000

Im RIS seit

26.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20031126_OGH0002_0030OB00251_03P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung