Zunächst meint die Verpflichtete, dass der Rekurs der betreibenden Partei vom Rekursgericht hätte zurückgewiesen werden müssen, weil das Erstgericht ohnehin nur die Exekution durch Pfändung des Drogerieunternehmens und der demselben zugrundelegenden Konzession eingestellt habe. Die Exekution durch Pfändung der auf Grund des Gewerbescheines für den Kleinhandel ausgeübten Gewerbeberechtigung sei nicht eingestellt worden. Die Exekution sei daher aufrecht geblieben und die betreibende Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Beschluss des Exekutionsgerichtes in diesem Punkte anzufechten. Zumindest aber hätte das Rekursgericht aus dem gleichen Grunde dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge zu geben gehabt. Daneben wird ausgeführt, dass auch die Exekution hinsichtlich des Kleinhandels mit üblicherweise in Drogerien geführten Artikeln von Amts wegen einzustellen gewesen sei, weil nur eine besonders erteilte Gewerbeberechtigung keineswegs aber ein selbständiges Unternehmen vorliege. Dieser Gewerbeschein könne dem verliehen werden, der im Besitz einer Drogeriekonzession im Sinne des § 15 Abs 1 Z 14 GewO ist. Bei Entziehung der Drogeriekonzession erfolge automatisch auch die Entziehung der Berechtigung zu diesem Kleinhandel. Wenn die Exekution in das Drogeriegewerbe unzulässig sei, dann könne sie auch in diesem Kleinhandelsgewerbe nicht aufrecht bleiben. Dem Revisionsrekurs war schon deshalb Folge zu geben und mit der Aufhebung der unterinstanzlichen Beschlüsse vorzugehen, weil die Vorschrift der §§ 45 (3), 39 (2) EO verletzt wurde, wonach über einen Einstellungsantrag mündlich zu verhandeln bzw der betreibende Gläubiger einzuvernehmen ist.Zunächst meint die Verpflichtete, dass der Rekurs der betreibenden Partei vom Rekursgericht hätte zurückgewiesen werden müssen, weil das Erstgericht ohnehin nur die Exekution durch Pfändung des Drogerieunternehmens und der demselben zugrundelegenden Konzession eingestellt habe. Die Exekution durch Pfändung der auf Grund des Gewerbescheines für den Kleinhandel ausgeübten Gewerbeberechtigung sei nicht eingestellt worden. Die Exekution sei daher aufrecht geblieben und die betreibende Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Beschluss des Exekutionsgerichtes in diesem Punkte anzufechten. Zumindest aber hätte das Rekursgericht aus dem gleichen Grunde dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge zu geben gehabt. Daneben wird ausgeführt, dass auch die Exekution hinsichtlich des Kleinhandels mit üblicherweise in Drogerien geführten Artikeln von Amts wegen einzustellen gewesen sei, weil nur eine besonders erteilte Gewerbeberechtigung keineswegs aber ein selbständiges Unternehmen vorliege. Dieser Gewerbeschein könne dem verliehen werden, der im Besitz einer Drogeriekonzession im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, GewO ist. Bei Entziehung der Drogeriekonzession erfolge automatisch auch die Entziehung der Berechtigung zu diesem Kleinhandel. Wenn die Exekution in das Drogeriegewerbe unzulässig sei, dann könne sie auch in diesem Kleinhandelsgewerbe nicht aufrecht bleiben. Dem Revisionsrekurs war schon deshalb Folge zu geben und mit der Aufhebung der unterinstanzlichen Beschlüsse vorzugehen, weil die Vorschrift der Paragraphen 45, (3), 39 (2) EO verletzt wurde, wonach über einen Einstellungsantrag mündlich zu verhandeln bzw der betreibende Gläubiger einzuvernehmen ist.
Der Rekurs wäre auch im Übrigen begründet. Die Exekution wurde gegen das Unternehmen der verpflichteten Partei geführt und dabei zweckmäßigerweise auch die Konzession bzw Gewerbeberechtigung gepfändet. Die Verwertung der Konzession und der Gewerbeberechtigung kann in diesem Falle nur gemeinsam mit dem Unternehmen erfolgen. Dass die verpflichtete Partei nur ein einziges Unternehmen betreibt, ergibt sich bereits aus dem Antrage. Wenn daher aus dem Grunde des § 341 Abs 1 EO die Exekution gegen das Unternehmen einzustellen war, hatte sich diese Einstellung auch auf die dem Unternehmen erteilten Konzessionen und Gewerbeberechtigungen zu erstrecken (vgl DREvBl 1938, Nr 274). Jede Drogerie bedarf sowohl der Konzession nach § 15 Z 14 GewO als auch einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zur Führung der in Drogerien üblicherweise geführten Artikel. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen BGBl Nr 221/1927, in welchen die Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung "Drogerie" geregelt werden. Da es sich um ein Drogerieunternehmen handelte, dem zwei Gewerbeberechtigungen bzw eine Gewerbeberechtigung und eine Konzession zugrundelagen, war eine getrennte Pfändung der Gewerbeberechtigung nicht möglich, weil eine Verwertung durch Zwangsverpachtung des Unternehmens unter Zugrundelegung bloß der vorhandenen Gewerbeberechtigung nicht möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 ZPO, 78 EO.Der Rekurs wäre auch im Übrigen begründet. Die Exekution wurde gegen das Unternehmen der verpflichteten Partei geführt und dabei zweckmäßigerweise auch die Konzession bzw Gewerbeberechtigung gepfändet. Die Verwertung der Konzession und der Gewerbeberechtigung kann in diesem Falle nur gemeinsam mit dem Unternehmen erfolgen. Dass die verpflichtete Partei nur ein einziges Unternehmen betreibt, ergibt sich bereits aus dem Antrage. Wenn daher aus dem Grunde des Paragraph 341, Absatz eins, EO die Exekution gegen das Unternehmen einzustellen war, hatte sich diese Einstellung auch auf die dem Unternehmen erteilten Konzessionen und Gewerbeberechtigungen zu erstrecken vergleiche DREvBl 1938, Nr 274). Jede Drogerie bedarf sowohl der Konzession nach Paragraph 15, Ziffer 14, GewO als auch einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zur Führung der in Drogerien üblicherweise geführten Artikel. Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1927,, in welchen die Voraussetzungen zur Führung der Bezeichnung "Drogerie" geregelt werden. Da es sich um ein Drogerieunternehmen handelte, dem zwei Gewerbeberechtigungen bzw eine Gewerbeberechtigung und eine Konzession zugrundelagen, war eine getrennte Pfändung der Gewerbeberechtigung nicht möglich, weil eine Verwertung durch Zwangsverpachtung des Unternehmens unter Zugrundelegung bloß der vorhandenen Gewerbeberechtigung nicht möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 52, ZPO, 78 EO.