Aus den Entscheidungsgründen:
Niemand ist verpflichtet, eingeleitete Vorverhandlungen fort- und zu Ende zu führen. Für ihren Abbruch haftet er nur nach § 1295 Abs. 2 ABGB., d. h. er haftet, da er zum Abbruch der Verhandlungen berechtigt war, nur dann, wenn er die Verhandlungen in der Absicht abgebrochen hat, um den anderen Teil zu schädigen. Eine solche Absicht haben aber die Untergerichte nicht festgestellt.Niemand ist verpflichtet, eingeleitete Vorverhandlungen fort- und zu Ende zu führen. Für ihren Abbruch haftet er nur nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB., d. h. er haftet, da er zum Abbruch der Verhandlungen berechtigt war, nur dann, wenn er die Verhandlungen in der Absicht abgebrochen hat, um den anderen Teil zu schädigen. Eine solche Absicht haben aber die Untergerichte nicht festgestellt.
Wenn Kläger, wie das Erstgericht festgestellt hat, auf Grund der Korrespondenz und der Besprechung damit gerechnet, daß es zum Vertrag kommen werde, und deshalb seine ungekundigte Stellung aufgegeben hat, so hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, voreilig gehandelt, da er, solange der Vertrag nicht perfekt war, immer noch mit der Möglichkeit rechnen mußte, daß die Beklagte doch nicht abschließt. Er kann daher auch nicht den Ersatz des ihm durch sein voreiliges Handeln erlittenen Schaden von der Beklagten verlangen, weil ihr kein Verschulden zur Last liegt.
Wenn Kläger in der Revision den Schadenersatzanspruch darauf stützen will, daß die Beklagte im telegraphiert habe, er möge sofort kommen, damit er, da sie wegen Sperre des Geschäftes ihren derzeitigen Gehilfen gekundigt habe, die Zeit bis zur Übernahme für sie arbeiten könne, so kann Kläger auch aus diesem Umstand keinen Ersatzanspruch ableiten.
Deswegen, weil die Beklagte dem Kläger schrieb, daß sie ihren bisherigen Burschen gekundigt habe, da es keinen Sinn habe, ihn wegen einiger weniger Tage zu beschäftigen, und dem Kläger den Vorschlag machte, wenn sie telegraphiere, gleich zu kommen und bis zur Übernahme, die sie für 10. Jänner 1953 in Aussicht nahm, gegen den üblichen Gehilfenlohn zu arbeiten, so ist Beklagte deshalb noch nicht verpflichtet gewesen, auch tatsächlich abzuschließen. Sie ist aber auch nicht verpflichtet, ihm deshalb den Schaden zu ersetzen, den er durch freiwillige Aufgabe seiner früheren Stellung erlitten hat, weil er auf den Vorschlag der Beklagten, bis zur Übernahme bei ihr als Gehilfe zu arbeiten, nicht eingehen mußte. Hat er es getan, um sich die Pachtung, auf die er gehofft hat, nicht entgehen zu lassen, bevor er fest abgeschlossen hat, so hat er auf eigene Gefahr gehandelt. Einen Schadenersatz könnte er nur verlangen, wenn er der Beklagten, abgesehen davon, daß sie nicht abgeschlossen hat, irgend einen Vorwurf machen könnte.
Kläger kann der Beklagten weder den Vorwurf machen, daß sie ihn irregeführt hat noch daß sie eine ihr obliegende Aufklärungs-, Mitteilungs- oder Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Auch wird ihr nicht, wie das in SZ. VII/66 der Fall gewesen zu sein scheint, der Vorwurf gemacht, daß sie den Kläger absichtlich unter der Vorspiegelung, sie wolle den Vertrag abschließen, hingehalten hat, ohne etwa einen Vertragsabschluß überhaupt beabsichtigt zu haben. Daß sie aber durch den Abbruch der Verhandlungen die Hoffnungen des Klägers enttäuscht hat und er durch Versäumung einer anderwertigen Verdienstmöglichkeit tatsächlich geschädigt wurde, macht sie nicht ersatzpflichtig. Es kann daher auch der Ersatzanspruch auf die Lehre der culpa in contrahendo nicht gestützt werden, weil ihr nicht vorgeworfen werden kann, daß sie ein den redlichen Verkehr nicht entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt hat.