Entscheidungsgründe:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes, die auch vom Berufungsgerichte übernommen wurden, ist die Beklagte rechtskräftig als minderbelastete Nationalsozialistin im Sinne des § 4 Abs. 1 VerbG. 1947 registriert, und es wurde dem Kläger am 10. November 1945 von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Bewilligung zur vorläufigen Benützung der ganzen Wohnung der Beklagten erteilt, welche Bewilligung innerhalb der in Ziffer 8 Abs. 2 des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes angeführten Frist nicht widerrufen wurde. Gemäß Ziffer 8 Abs. 1 der vorerwähnten Gesetzesstelle ist daher der Mietvertrag der Beklagten kraft Gesetzes als aufgelöst anzusehen. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Auflösungswirkung trete gemäß § 14 Abs. 4 WAG. erst mit vollzogener Übergabe ein, ist verfehlt, weil Ziffer 8 Abs. 1 des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes für die in diesem Gesetze angeführten Fälle eine abgesonderte, von der Norm des § 14 Abs. 4 WAG. abweichende Regelung trifft.Nach den tatsächlichen Feststellungen des Prozeßgerichtes, die auch vom Berufungsgerichte übernommen wurden, ist die Beklagte rechtskräftig als minderbelastete Nationalsozialistin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VerbG. 1947 registriert, und es wurde dem Kläger am 10. November 1945 von der zuständigen Verwaltungsbehörde die Bewilligung zur vorläufigen Benützung der ganzen Wohnung der Beklagten erteilt, welche Bewilligung innerhalb der in Ziffer 8 Absatz 2, des römisch vierzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes angeführten Frist nicht widerrufen wurde. Gemäß Ziffer 8 Absatz eins, der vorerwähnten Gesetzesstelle ist daher der Mietvertrag der Beklagten kraft Gesetzes als aufgelöst anzusehen. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die Auflösungswirkung trete gemäß Paragraph 14, Absatz 4, WAG. erst mit vollzogener Übergabe ein, ist verfehlt, weil Ziffer 8 Absatz eins, des römisch vierzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes für die in diesem Gesetze angeführten Fälle eine abgesonderte, von der Norm des Paragraph 14, Absatz 4, WAG. abweichende Regelung trifft.
Nach den weiteren, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat der Kläger bereits drei Räume der Wohnung in Benützung genommen, hat im Mai 1948 einen Hauptmietvertrag hinsichtlich der ganzen Wohnung mit dem Hauseigentümer abgeschlossen und bezahlt seither den Mietzins für die ganze Wohnung an den Hauseigentümer. Ob dieser Mietvertrag freiwillig oder auf Grund eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zustande kam, ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ohne Bedeutung. Es ist dem Prozeßgerichte beizupflichten, daß der Kläger dadurch, daß er den Mietvertrag hinsichtlich der ganzen Wohnung abschloß, vom Zeitpunkte des Vertragsabschlusses an den Mietzins für die ganze Wohnung an den Vermieter bezahlte und die von ihm in Benützung genommenen Räume auf Grund des Mietvertrages weiterbenützte, den Mietrechtsbesitz an der ganzen Wohnung erworben hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 18. Februar 1948, 1 Ob 38/48, und vom 16. März 1949, 1 Ob 414/48, zum Ausdruck gebracht hat, steht dem Mieter die Legitimation zur Klage nach § 372 ABGB., und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Falle, bereits dann zu, wenn er schon einen Teil der Wohnung für sich allein benützt; eine förmliche Übergabe jedes einzelnen Raumes des Bestandobjektes ist nicht erforderlich. Im übrigen wird auf die ausführliche Begründung dieser Rechtsansicht in der Entscheidung 1 Ob 38/48 verwiesen.Nach den weiteren, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat der Kläger bereits drei Räume der Wohnung in Benützung genommen, hat im Mai 1948 einen Hauptmietvertrag hinsichtlich der ganzen Wohnung mit dem Hauseigentümer abgeschlossen und bezahlt seither den Mietzins für die ganze Wohnung an den Hauseigentümer. Ob dieser Mietvertrag freiwillig oder auf Grund eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zustande kam, ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ohne Bedeutung. Es ist dem Prozeßgerichte beizupflichten, daß der Kläger dadurch, daß er den Mietvertrag hinsichtlich der ganzen Wohnung abschloß, vom Zeitpunkte des Vertragsabschlusses an den Mietzins für die ganze Wohnung an den Vermieter bezahlte und die von ihm in Benützung genommenen Räume auf Grund des Mietvertrages weiterbenützte, den Mietrechtsbesitz an der ganzen Wohnung erworben hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 18. Februar 1948, 1 Ob 38/48, und vom 16. März 1949, 1 Ob 414/48, zum Ausdruck gebracht hat, steht dem Mieter die Legitimation zur Klage nach Paragraph 372, ABGB., und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Falle, bereits dann zu, wenn er schon einen Teil der Wohnung für sich allein benützt; eine förmliche Übergabe jedes einzelnen Raumes des Bestandobjektes ist nicht erforderlich. Im übrigen wird auf die ausführliche Begründung dieser Rechtsansicht in der Entscheidung 1 Ob 38/48 verwiesen.
Wenn das Berufungsgericht auf die Bestimmung des § 319 ABGB. verweist, nach der der Inhaber einer Sache nicht berechtigt ist, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu ändern und sich dadurch einen Titel anzumaßen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger den Grund seiner Gewahrsame nicht eigenmächtig, sondern durch Abschluß des Mietvertrages geändert und hiedurch einen Titel erworben hat. Die vom Berufungsgerichte geäußerte Rechtsansicht, daß die Beklagte ihren Mietrechtsbesitz gemäß § 351 ABGB. nicht verloren habe, schlägt nicht durch, da es sich nicht darum handelt, ob die Beklagte ihren Besitz verloren hat, sondern lediglich darum, ob sie noch einen Titel besitzt. Denn im Falle des § 372 ABGB., der hier zur Anwendung zu kommen hat, ist auch der Beklagte noch im Besitz; er muß aber, wenn er keinen gültigen Titel hat, dem Kläger weichen, wenn dieser einen gültigen Titel hat und auf echte Art in den Besitz gelangt ist. Dies ist aber, wie bereits oben festgestellt, beim Kläger der Fall. Es ist daher die Frage, ob der Kläger von seiner vorläufigen Benützungsbewilligung für die ganze Wohnung zunächst keinen Gebrauch gemacht hat und ob er nur die Schlüssel für die von ihm benützten Räume oder für sämtliche Räume der Wohnung vom Hauseigentümer erhalten hat, ohne rechtliche Bedeutung, da es ja lediglich darauf ankommt, ob er nach Abschluß des Mietvertrages wenigstens einen Teil des Bestandgegenstandes benützt und sonstige Besitzhandlungen, wie Bezahlung des ganzen Mietzinses, ausgeübt hat.Wenn das Berufungsgericht auf die Bestimmung des Paragraph 319, ABGB. verweist, nach der der Inhaber einer Sache nicht berechtigt ist, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu ändern und sich dadurch einen Titel anzumaßen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger den Grund seiner Gewahrsame nicht eigenmächtig, sondern durch Abschluß des Mietvertrages geändert und hiedurch einen Titel erworben hat. Die vom Berufungsgerichte geäußerte Rechtsansicht, daß die Beklagte ihren Mietrechtsbesitz gemäß Paragraph 351, ABGB. nicht verloren habe, schlägt nicht durch, da es sich nicht darum handelt, ob die Beklagte ihren Besitz verloren hat, sondern lediglich darum, ob sie noch einen Titel besitzt. Denn im Falle des Paragraph 372, ABGB., der hier zur Anwendung zu kommen hat, ist auch der Beklagte noch im Besitz; er muß aber, wenn er keinen gültigen Titel hat, dem Kläger weichen, wenn dieser einen gültigen Titel hat und auf echte Art in den Besitz gelangt ist. Dies ist aber, wie bereits oben festgestellt, beim Kläger der Fall. Es ist daher die Frage, ob der Kläger von seiner vorläufigen Benützungsbewilligung für die ganze Wohnung zunächst keinen Gebrauch gemacht hat und ob er nur die Schlüssel für die von ihm benützten Räume oder für sämtliche Räume der Wohnung vom Hauseigentümer erhalten hat, ohne rechtliche Bedeutung, da es ja lediglich darauf ankommt, ob er nach Abschluß des Mietvertrages wenigstens einen Teil des Bestandgegenstandes benützt und sonstige Besitzhandlungen, wie Bezahlung des ganzen Mietzinses, ausgeübt hat.
Da somit die Voraussetzungen des § 372 ABGB. gegeben sind, war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Prozeßgerichtes wiederherzustellen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 372, ABGB. gegeben sind, war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Prozeßgerichtes wiederherzustellen.