Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozeßrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch (ganz oder teilweise) berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Über ein in dritter Instanz abgegebenes Anerkenntnis hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden. Der erkennende Senat erachtet auch in dritter Instanz ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach § 395 ZPO über Antrag der klagenden Partei für zulässig. Denn das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot schließt ein solches prozessuales Anerkenntnis nicht aus (Fasching1 IV 160; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1312, 1727; E. Kodek in Rechberger2 § 482 ZPO Rz 7; vgl. auch Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 476; JBl 1937, 521), weil das Neuerungsverbot Verfügungen der Parteien über ihre Ansprüche, wozu auch das Anerkenntnis zählt, nicht ausschließt und der Prozessstoff nicht erweitert, sondern der Kognitionsbereich des Rechtsmittelgerichts eingeengt wird (so Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 394 ZPO Rz 10 zum Verzicht im Rechtsmittelverfahren). Die von Rechberger (in Rechberger2 § 394 ZPO Rz 3 und § 395 ZPO Rz 4) ohne nähere Begründung diesbezüglich geäußerten Zweifel können vom erkennenden Senat nicht geteilt werden.Das prozessuale Anerkenntnis ist die einseitige, daher keine Annahme bedürftige, aber durch Abgabe unwiderruflich gewordene Erklärung des Beklagten an das Gericht in der prozeßrechtlich vorgeschriebenen Form, dass der vom Kläger geltend gemachte Klagsanspruch (ganz oder teilweise) berechtigt ist. Es ist als Prozesshandlung eine Willenserklärung, die auf Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist. Über ein in dritter Instanz abgegebenes Anerkenntnis hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu entscheiden. Der erkennende Senat erachtet auch in dritter Instanz ein (eindeutiges, unbedingtes, somit vorbehaltloses) Anerkenntnis des Klageanspruchs durch die beklagte Partei und die Fällung eines Anerkenntnisurteils nach Paragraph 395, ZPO über Antrag der klagenden Partei für zulässig. Denn das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot schließt ein solches prozessuales Anerkenntnis nicht aus (Fasching1 römisch vier 160; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1312, 1727; E. Kodek in Rechberger2 Paragraph 482, ZPO Rz 7; vergleiche auch Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 476; JBl 1937, 521), weil das Neuerungsverbot Verfügungen der Parteien über ihre Ansprüche, wozu auch das Anerkenntnis zählt, nicht ausschließt und der Prozessstoff nicht erweitert, sondern der Kognitionsbereich des Rechtsmittelgerichts eingeengt wird (so Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 Paragraph 394, ZPO Rz 10 zum Verzicht im Rechtsmittelverfahren). Die von Rechberger (in Rechberger2 Paragraph 394, ZPO Rz 3 und Paragraph 395, ZPO Rz 4) ohne nähere Begründung diesbezüglich geäußerten Zweifel können vom erkennenden Senat nicht geteilt werden.
Während nach herrschender Ansicht zufolge des Wortlauts des § 395 ZPO („... bei der mündlichen Streitverhandlung ...") ein Anerkenntnis in erster Instanz nur in der mündlichen Verhandlung - auch durch Vortrag eines ein Anerkenntnis enthaltenden Schriftsatzes - erklärt werden kann (Deixler-Hübner aaO § 395 ZPO Rz 11 mwN), ist die Fällung des Anerkenntnisurteiles auch außerhalb der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der mündlichen Streitverhandlung bedarf (SZ 47/85 = JBl 1975, 267 = EvBl 1975/33; RIS-Justiz RS0040859). Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten.Während nach herrschender Ansicht zufolge des Wortlauts des Paragraph 395, ZPO („... bei der mündlichen Streitverhandlung ...") ein Anerkenntnis in erster Instanz nur in der mündlichen Verhandlung - auch durch Vortrag eines ein Anerkenntnis enthaltenden Schriftsatzes - erklärt werden kann (Deixler-Hübner aaO Paragraph 395, ZPO Rz 11 mwN), ist die Fällung des Anerkenntnisurteiles auch außerhalb der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der mündlichen Streitverhandlung bedarf (SZ 47/85 = JBl 1975, 267 = EvBl 1975/33; RIS-Justiz RS0040859). Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (Paragraph 509, ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten.