Rechtssatz RS0040859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040859
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Die Fällung des Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich zulässig. Das Gericht darf nur nicht auf Grund eines schriftlichen, also außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnisurteil fällen, weil der Urteilsantrag des Klägers zu seiner Wirksamkeit der mündlichen Erklärung bei der ersten Tagsatzung oder mündlichen Streitverhandlung bedarf.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 98/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 98/74
Veröff: EvBl 1975/33 S 69 = JBl 1975,267 = SZ 47/85
- 3 Ob 255/04b
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 255/04b
Beisatz: Diese Grundsätze können aber nicht auf das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof übertragen werden. Denn wegen der im Revisionsverfahren eingeschränkten Mündlichkeit erscheint die Anberaumung einer Revisionsverhandlung (§ 509 ZPO) ausschließlich zum Vortrag der Schriftsätze und Verkündung des Anerkenntnisurteils nicht geboten. (T1)
- 3 Ob 3/15k
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 3/15k
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 11/15m
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 11/15m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040859
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00098_7400000_002