Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 6060 S samt Anhang, der im Zuge des Verfahrens auf 6243.34 S erweitert wurde, aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, er habe einen ihm gehörigen Kraftwagen dem Beklagten zur Reparatur übergeben, habe dem Beklagten gleichzeitig den Starterschlüssel zu diesem Wagen ausgefolgt und ihn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß das Kühlerwasser abzulassen sei; der Beklagte habe die vor der Tapeziererarbeit notwendigen Schweißungen durchgeführt, den Wagen sodann dem Tapezierermeister Ch. zur Durchführung der Tapeziererarbeiten überlassen und von diesem im einwandfreien Zustand wieder übernommen, es aber dann unterlassen, das Kühlerwasser abzulassen, sodaß dieses gefror, den Motorblock zerriß und den Kühler beschädigte. Hiedurch liefen aus dem Verschulden des Beklagten Reparaturkosten in der Höhe des Klagsbetrags auf.
Das Prozeßgericht wies zunächst das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger den Wagen und den Starterschlüssel dem Beklagten in der Form übergab, daß er den Wagen in den Hof der Werkstätte des Beklagten hinstellte und den Starterschlüssel dem Beklagten übergab, daß letzterer den Wagen übernahm und persönlich zum Tapezierer Ch. führte, daß Ch. die Tapeziererarbeiten fertigstellte und daß sodann der Angestellte des Ch. S. ohne Ch.'s Wissen den Wagen dem Beklagten zurückstellte, der aber die Übernahme mit der Begründung ablehnte, er habe für den Wagen keinen Platz, worauf S. den Wagen in die Halle eines gewissen R. einstellte, ohne daß das Kühlerwasser abgelassen wurde; dem Beklagten war bekannt, daß der Wagen bei R. eingestellt wurde. Das Gefrieren des Kühlerwassers und der dadurch am Wagen eingetretene Schaden entstand bei R. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes ist sowohl Ch. als der Beklagte dem Kläger gegenüber als selbständiger Unternehmer aufgetreten; da der Beklagte die Übernahme des Wagens nach Fertigstellung der Tapeziererarbeiten abgelehnt hat, befand sich der Wagen im Zeitpunkte des Eintrittes des Schadens noch in der Gewahrsame des Ch., weshalb den Beklagten keine Haftung treffe. Aber selbst wenn man annehmen würde, daß der Wagen sich bereits in der Verfügungsgewalt des Beklagten befunden habe, da der Beklagte wußte, daß S. den Wagen in die Halle des R. einstelle, sei eine Haftung des Beklagten für das Verhalten des S. als seines Besorgungsgehilfen nicht gegeben, weil die Haftung nach § 1315 ABGB. voraussetze, daß sich der in Anspruch Genommene einer untüchtigen Person bedient habe. Daß S. untüchtig gewesen sei, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Darüber, ob der Kläger den Beklagten aufmerksam gemacht hat, es sei das Kühlerwasser abzulassen, machte das Prozeßgericht keine Feststellung, es bezeichnete lediglich die diesbezüglichen Angaben des Klägers als "etwas merkwürdig", ohne auszuführen, ob es den bezüglichen Angaben des Klägers Glauben schenke oder nicht.Das Prozeßgericht wies zunächst das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger den Wagen und den Starterschlüssel dem Beklagten in der Form übergab, daß er den Wagen in den Hof der Werkstätte des Beklagten hinstellte und den Starterschlüssel dem Beklagten übergab, daß letzterer den Wagen übernahm und persönlich zum Tapezierer Ch. führte, daß Ch. die Tapeziererarbeiten fertigstellte und daß sodann der Angestellte des Ch. S. ohne Ch.'s Wissen den Wagen dem Beklagten zurückstellte, der aber die Übernahme mit der Begründung ablehnte, er habe für den Wagen keinen Platz, worauf S. den Wagen in die Halle eines gewissen R. einstellte, ohne daß das Kühlerwasser abgelassen wurde; dem Beklagten war bekannt, daß der Wagen bei R. eingestellt wurde. Das Gefrieren des Kühlerwassers und der dadurch am Wagen eingetretene Schaden entstand bei R. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes ist sowohl Ch. als der Beklagte dem Kläger gegenüber als selbständiger Unternehmer aufgetreten; da der Beklagte die Übernahme des Wagens nach Fertigstellung der Tapeziererarbeiten abgelehnt hat, befand sich der Wagen im Zeitpunkte des Eintrittes des Schadens noch in der Gewahrsame des Ch., weshalb den Beklagten keine Haftung treffe. Aber selbst wenn man annehmen würde, daß der Wagen sich bereits in der Verfügungsgewalt des Beklagten befunden habe, da der Beklagte wußte, daß S. den Wagen in die Halle des R. einstelle, sei eine Haftung des Beklagten für das Verhalten des S. als seines Besorgungsgehilfen nicht gegeben, weil die Haftung nach Paragraph 1315, ABGB. voraussetze, daß sich der in Anspruch Genommene einer untüchtigen Person bedient habe. Daß S. untüchtig gewesen sei, sei weder behauptet noch bewiesen worden. Darüber, ob der Kläger den Beklagten aufmerksam gemacht hat, es sei das Kühlerwasser abzulassen, machte das Prozeßgericht keine Feststellung, es bezeichnete lediglich die diesbezüglichen Angaben des Klägers als "etwas merkwürdig", ohne auszuführen, ob es den bezüglichen Angaben des Klägers Glauben schenke oder nicht.
Das Berufungsgericht hob zunächst das Urteil des Prozeßgerichtes auf und verwies die Rechtssache ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Es war der Rechtsansicht, daß für den Fall, als Ch. Subunternehmer des Beklagten gewesen sein sollte, die Haftung des Beklagten bereits auf Grund des zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrages gegeben sei. Es sei aber der Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden auch dann haftbar, wenn zwischen Ch. und dem Beklagten keinerlei Vertragsverhältnis bestanden habe. Da den Beklagten als Mechaniker gemäß § 1299 ABGB. die Pflicht zur besonderen Sorgfalt treffe und er den Wagen vom Kläger zur Durchführung des Werkes und damit auch in Verwahrung übernommen habe, hätte er nach Fertigstellung der Arbeiten des Ch. die Übernahme des Wagens nicht ablehnen dürfen und wäre verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern, ob der Wagen sorgfältig verwahrt werde. Da er dies unterlassen habe, treffe ihn ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden und damit auch die Schadenersatzpflicht. Das Verfahren sei aber ergänzungsbedürftig, weil das Prozeßgericht Feststellungen über die Schadenshöhe unterlassen habe. Das Berufungsgericht fand zwar auch die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes für bedenklich, stellte es aber diesem anheim, die Entscheidungsgrundlagen durch klarere Feststellungen zu festigen.Das Berufungsgericht hob zunächst das Urteil des Prozeßgerichtes auf und verwies die Rechtssache ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück. Es war der Rechtsansicht, daß für den Fall, als Ch. Subunternehmer des Beklagten gewesen sein sollte, die Haftung des Beklagten bereits auf Grund des zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrages gegeben sei. Es sei aber der Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden auch dann haftbar, wenn zwischen Ch. und dem Beklagten keinerlei Vertragsverhältnis bestanden habe. Da den Beklagten als Mechaniker gemäß Paragraph 1299, ABGB. die Pflicht zur besonderen Sorgfalt treffe und er den Wagen vom Kläger zur Durchführung des Werkes und damit auch in Verwahrung übernommen habe, hätte er nach Fertigstellung der Arbeiten des Ch. die Übernahme des Wagens nicht ablehnen dürfen und wäre verpflichtet gewesen, sich darum zu kümmern, ob der Wagen sorgfältig verwahrt werde. Da er dies unterlassen habe, treffe ihn ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden und damit auch die Schadenersatzpflicht. Das Verfahren sei aber ergänzungsbedürftig, weil das Prozeßgericht Feststellungen über die Schadenshöhe unterlassen habe. Das Berufungsgericht fand zwar auch die Beweiswürdigung des Prozeßgerichtes für bedenklich, stellte es aber diesem anheim, die Entscheidungsgrundlagen durch klarere Feststellungen zu festigen.
Nun gab das Prozeßgericht dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Wagen des Klägers vom Beklagten zur Reparatur übernommen und vom ihm zunächst zu Ch. gebracht wurde, der die Tapeziererarbeiten vornehmen sollte; es habe sich bei der Übernahme des Wagens durch den Beklagten nicht um eine bloße Gefälligkeit des Beklagten gehandelt, sondern der Beklagte habe den Wagen zur Durchführung der Reparaturarbeiten übernommen, somit auch in seine Obsorge, und es sei daher ein Werkvertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen. Ferner habe S. den Wagen nach Fertigstellung der Tapeziererarbeiten zum Beklagten gebracht, dieser habe die Übernahme mit dem Bemerken abgelehnt, er habe keinen Platz für den Wagen, und habe den S. aufgefordert, den Wagen bei R. einzustellen, ohne ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er das Kühlerwasser ablassen müsse. Der Beklagte sei daher schadenersatzpflichtig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes. Es stellte fest, daß der Beklagte die Übernahme des Wagens, den ihm S. nach Fertigstellung der Tapeziererarbeiten gebracht hatte, wegen Platzmangels ablehnte und S. aufforderte, den Wagen bei R. einzustellen. Da der Beklagte mit dem Kläger einen Werkvertrag hinsichtlich der von ihm vorzunehmenden Reparaturarbeiten abgeschlossen hatte, sei er, nachdem die Tapeziererarbeiten beendet waren, verpflichtet gewesen, den Wagen zu übernehmen. Dadurch, daß er dem S. den Auftrag erteilte, den Wagen bei R. einzustellen, habe er zwar in Erfüllung seiner Vertragspflicht aus dem Werkvertrag gehandelt, habe aber die sich aus dem Werkvertrag ergebende Obsorgepflicht verletzt, indem er dem S. keine Weisungen hinsichtlich des Ablassens des Kühlerwassers erteilte, bzw. hafte er für das Verschulden des S. als seines Erfüllungsgehilfen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.