Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob nur mit der Schätzung von als Zubehör zu qualifizierenden Sachen im Rahmen der Schätzung der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren in das Recht des an diesen Sachen Eigentum behauptenden Exszindierungswerbers eingegriffen werde, zugelassene Revision der Kläger ist aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt.
a) Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat auch zur Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft fortgeführt werden kann. Es kommt im Fall der Veräußerung zu einem gesetzlichen Parteiwechsel; der Erwerber der Liegenschaft tritt an die Stelle des bisherigen Verpflichteten (Angst in Angst, EO, § 138 Rz 1 Z 3 mwN). Demnach sind beide Kläger auf Grund dieses gesetzlichen Parteiwechsels in das Zwangsversteigerungsverfahren eingetreten und wurden damit Verpflichtete. Allfällige verfahrensrechtliche Unterlassungen der Voreigentümer und früheren Verpflichteten gehen zu ihren Lasten. Das Exekutionsgericht stellte im Übrigen den Verfahrenseintritt der Kläger zutreffend mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2000 rechtskräftig fest. Das Argument der Rechtsmittelwerber - die ihre Sachhaftung gar nicht bestreiten - es hätte zwischen ihnen und den beklagten Partei nie ein schuldrechtliches Verhältnis bestanden, ist demnach bedeutungslos.a) Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat auch zur Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft fortgeführt werden kann. Es kommt im Fall der Veräußerung zu einem gesetzlichen Parteiwechsel; der Erwerber der Liegenschaft tritt an die Stelle des bisherigen Verpflichteten (Angst in Angst, EO, Paragraph 138, Rz 1 Ziffer 3, mwN). Demnach sind beide Kläger auf Grund dieses gesetzlichen Parteiwechsels in das Zwangsversteigerungsverfahren eingetreten und wurden damit Verpflichtete. Allfällige verfahrensrechtliche Unterlassungen der Voreigentümer und früheren Verpflichteten gehen zu ihren Lasten. Das Exekutionsgericht stellte im Übrigen den Verfahrenseintritt der Kläger zutreffend mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2000 rechtskräftig fest. Das Argument der Rechtsmittelwerber - die ihre Sachhaftung gar nicht bestreiten - es hätte zwischen ihnen und den beklagten Partei nie ein schuldrechtliches Verhältnis bestanden, ist demnach bedeutungslos.
Unter einer zum Widerspruch berechtigten "dritten Person" iSd § 37 Abs 1 EO ist indes nur eine zu verstehen, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist (stRsp, zuletzt 3 Ob 195/01z = EvBl 2002/101 = ecolex 2002, 347 = NZ 2002, 237; RIS-Justiz RS0001218; Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 53 mwN der älteren Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4, 476). Diese Ansicht teilen grundsätzlich auch Burgstaller/Holzner (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 109). Diese Autoren vertreten aber auch die Auffassung (aaO Rz 113 unter Hinweis auf BGHZ 30, 267), es könne ausnahmsweise auch der Verpflichtete selbst Dritter sein, etwa wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse hafte und er der Zwangsvollstreckung in nicht haftende Gegenstände widersprechen wolle; das gelte etwa für Masseverwalter im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen einerseits und die Konkursmasse andererseits, schließlich aber auch für den Masseverwalter, der die Massezugehörigkeit einer Sache in Anspruch nehmen wolle, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners gegen diesen in die Sache als angeblich konkursfrei Exekution führt. Der hier zu entscheidende Fall ist damit nicht vergleichbar. Ausgangspunkt der Überlegungen kann nur sein, dass der grundsätzliche Zweck des § 37 EO darin besteht, dem weder am Titel- noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 162; Burgstaller/Holzner aaO Rz 2; ähnlich Jakusch aaO Rz 1 ff). Schon die Grundvoraussetzung einer solchen "abgeirrten" Exekution liegt hier aber nicht vor.Unter einer zum Widerspruch berechtigten "dritten Person" iSd Paragraph 37, Absatz eins, EO ist indes nur eine zu verstehen, die weder als verpflichtete noch als betreibende Partei am Exekutionsverfahren beteiligt ist (stRsp, zuletzt 3 Ob 195/01z = EvBl 2002/101 = ecolex 2002, 347 = NZ 2002, 237; RIS-Justiz RS0001218; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 37, Rz 53 mwN der älteren Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4, 476). Diese Ansicht teilen grundsätzlich auch Burgstaller/Holzner (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 37, Rz 109). Diese Autoren vertreten aber auch die Auffassung (aaO Rz 113 unter Hinweis auf BGHZ 30, 267), es könne ausnahmsweise auch der Verpflichtete selbst Dritter sein, etwa wenn er nur mit einer bestimmten Vermögensmasse hafte und er der Zwangsvollstreckung in nicht haftende Gegenstände widersprechen wolle; das gelte etwa für Masseverwalter im Hinblick auf ihr eigenes Vermögen einerseits und die Konkursmasse andererseits, schließlich aber auch für den Masseverwalter, der die Massezugehörigkeit einer Sache in Anspruch nehmen wolle, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners gegen diesen in die Sache als angeblich konkursfrei Exekution führt. Der hier zu entscheidende Fall ist damit nicht vergleichbar. Ausgangspunkt der Überlegungen kann nur sein, dass der grundsätzliche Zweck des Paragraph 37, EO darin besteht, dem weder am Titel- noch am Exekutionsverfahren beteiligten Dritten, auf dessen Vermögen eine Exekution "abirrt", die Abwehr derart unberechtigter Eingriffe zu ermöglichen (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 162; Burgstaller/Holzner aaO Rz 2; ähnlich Jakusch aaO Rz 1 ff). Schon die Grundvoraussetzung einer solchen "abgeirrten" Exekution liegt hier aber nicht vor.
b) Zur Klagelegitimation gehört auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt dem Dritten das Recht zustehen muss, das die Exekution unzulässig machen soll. So muss nach herrschender Auffassung etwa das Eigentumsrecht sowohl bei der ersten Vollzugshandlung als auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen (SZ 27/192, SZ 50/33; Burgstaller/Holzner aaO Rz 114; Heller/Berger/Stix aaO 479). Solche Erwägungen müssen auch für die Beurteilung der Frage, wann die Eigenschaft des Exszindierungsklägers als "Dritter" gegeben sein muss, fruchtbar gemacht werden. Maßgeblich dafür kann zufolge § 193 ZPO, der den Urteilsgegenstand zeitlich festlegt (vgl. Fucik in Rechberger², § 193 ZPO Rz 4 mwN), nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren sein. Darauf hat der Erstrichter auch zutreffend seine Entscheidung abgestellt.b) Zur Klagelegitimation gehört auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt dem Dritten das Recht zustehen muss, das die Exekution unzulässig machen soll. So muss nach herrschender Auffassung etwa das Eigentumsrecht sowohl bei der ersten Vollzugshandlung als auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen (SZ 27/192, SZ 50/33; Burgstaller/Holzner aaO Rz 114; Heller/Berger/Stix aaO 479). Solche Erwägungen müssen auch für die Beurteilung der Frage, wann die Eigenschaft des Exszindierungsklägers als "Dritter" gegeben sein muss, fruchtbar gemacht werden. Maßgeblich dafür kann zufolge Paragraph 193, ZPO, der den Urteilsgegenstand zeitlich festlegt vergleiche Fucik in Rechberger², Paragraph 193, ZPO Rz 4 mwN), nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Exszindierungsverfahren sein. Darauf hat der Erstrichter auch zutreffend seine Entscheidung abgestellt.
Auf die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Rechtsfrage ist demnach nicht mehr einzugehen. Der Revision der Kläger ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.