Begründung:
Die betreibende Partei beantragte aufgrund des vor dem Notar Klaus Dieter D***** in I*****, am 28. 10. 1988, URNr 1932/1988D abgegebenen Schuldbekenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung des (damals in Durach wohnhaften) Verpflichteten die Vollstreckbarerklärung und die Bewilligung der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution nach § 294a EO.Die betreibende Partei beantragte aufgrund des vor dem Notar Klaus Dieter D***** in I*****, am 28. 10. 1988, URNr 1932/1988D abgegebenen Schuldbekenntnisses mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung des (damals in Durach wohnhaften) Verpflichteten die Vollstreckbarerklärung und die Bewilligung der Fahrnisexekution und der Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte am 16. 5. 1997 mit, er könne keine möglichen Drittschuldner bekanntgeben, weil die angeführten Daten nicht gespeichert seien.
Beim Vollzugsversuch am 4. 7. 1997 wurden an der von der betreibenden Partei angegebenen Adresse keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden. Nach dem Bericht des Vollstreckungsorganes hat der Verpflichtete an der angegebenen Adresse ein Zimmer gemietet, weitere "Adressen" des Verpflichteten seien ***** V*****, W*****weg 11 oder ***** M*****, D*****straße 30. Der Bewilligungsbeschluß samt Antrag wurde der Vermieterin zugestellt.
Der Verpflichtete erhob Rekurs und Widerspruch. Er sei "Diplomat" der Republik Liberia, sein ständiger Wohnsitz sei in Monrovia, Liberia. Bei der von der betreibenden Partei angegebenen Adresse handle es sich nur um eine "Postanlaufstelle" jedoch nicht um eine Abgabenstelle im Sinn des Zustellgesetzes. Der Verpflichtete bezog sich zur Darlegung seiner Immunität ausdrücklich und ausschließlich auf Bestimmungen des Wr. Übereinkommens über diplomatische Beziehungen BGBl 1966/66. Er bereise Österreich ausschließlich in Ausübung seiner diplomatischen Mission. Zum Beweis dafür legte er neben einem von der Republik Liberia am 23. 8. 1996 ausgestellten Diplomatenpaß ein Schreiben des "Minister for Presidential Affairs" vom Jänner 1997 vor. Dieses hat in beglaubigter deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut: "An alle die es angeht. Im Auftrag der Regierung von Liberia, Ministerium für Präsidialangelegenheiten, wird hiemit bestätigt, daß Herr Senator Reinhard M***** zum Diplomaten der Republik Liberia ernannt worden ist.
Sein Wohnsitz ist: B***** Street, Monrovia, Liberia. Die Aufenthaltsdauer des Vorgenannten in unserem Land beträgt mehr als 185 Tage im Jahr.
Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Diplomat machen es erforderlich, daß Herr Senator M***** Reisen in ganz Europa unternimmt, insbesondere in der Republik Österreich, in die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz."
Über Anfrage teilte das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom 11. 9. 1997 dem Bundesministerium für Justiz folgendes mit: "Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß ein Herr Reinhard M***** ho. nicht notifiziert ist und auch keinerlei diplomatische Privilegien oder Immunitäten in Anspruch nehmen kann. Darüberhinaus ist festzuhalten, daß liberianische Diplomatenpässe in Österreich (aber auch soweit ho. bekannt in Deutschland) der Sichtvermerkspflicht unterliegen und ho. mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen wird, daß ein derartiger Sichtvermerk nicht erteilt wurde. Es kann daher wohl davon ausgegangen werden, daß der Genannte (sollte er überhaupt die liberianische Staatsbürgerschaft besitzen) wohl über eine andere Staatsbürgerschaft verfügt, die ihm Aufenthalt und Reisetätigkeit ermöglicht. Sollte es sich dabei aber um die österreichische Staatsbürgerschaft handeln, so wäre eine Notifizierung und Inanspruchnahme diplomatischer Privilegien und Immunitäten gemäß Art 8 (2) der WDK erst nach vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates möglich. Über eine derartige Zustimmung bzw über eine derartige Anfrage ist jedoch ho. ebenfalls nichts bekannt.Über Anfrage teilte das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom 11. 9. 1997 dem Bundesministerium für Justiz folgendes mit: "Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß ein Herr Reinhard M***** ho. nicht notifiziert ist und auch keinerlei diplomatische Privilegien oder Immunitäten in Anspruch nehmen kann. Darüberhinaus ist festzuhalten, daß liberianische Diplomatenpässe in Österreich (aber auch soweit ho. bekannt in Deutschland) der Sichtvermerkspflicht unterliegen und ho. mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen wird, daß ein derartiger Sichtvermerk nicht erteilt wurde. Es kann daher wohl davon ausgegangen werden, daß der Genannte (sollte er überhaupt die liberianische Staatsbürgerschaft besitzen) wohl über eine andere Staatsbürgerschaft verfügt, die ihm Aufenthalt und Reisetätigkeit ermöglicht. Sollte es sich dabei aber um die österreichische Staatsbürgerschaft handeln, so wäre eine Notifizierung und Inanspruchnahme diplomatischer Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 8, (2) der WDK erst nach vorheriger Zustimmung des Empfangsstaates möglich. Über eine derartige Zustimmung bzw über eine derartige Anfrage ist jedoch ho. ebenfalls nichts bekannt.
Zu der im zweiten Absatz der do. Note zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht muß allerdings seitens des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten angemerkt werden, daß nicht nur eine Notifizierung in Österreich den Inhaber eines Diplomatenpasses eines fremden Staates zur Inanspruchnahme gewisser diplomatischer Privilegien und Immunitäten in Österreich den Inhaber eines Diplomatenpasses eines fremden Staates zur Inanspruchnahme gewisser diplomatischer Privilegien und Immunitäten in Österreich berechtigt. Hier wäre zumindest auch der im dienstlichen Auftrag reisende in einem anderen Staat akkreditierte Diplomat ebenso wie ein diplomatischer Kurier zu erwähnen."
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichten nicht Folge. Es führte aus, als gerichtsbezogene Exekutionsvoraussetzung, die auch von Amts wegen wahrzunehmen sei, unterliege das Vorbringen des Verpflichteten im Rekurs, er sei immun nicht dem Neuerungsverbot. Inhaltlich bleibe jedoch der Rekurs erfolglos, da eine Immunität des Verpflichteten nicht anzunehmen sei. Mit Beschluß vom 8. 9. 1998 änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2a ZPO, § 78 EO dahin ab, der ordentliche Revisionsrekurs sei doch nach § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichten nicht Folge. Es führte aus, als gerichtsbezogene Exekutionsvoraussetzung, die auch von Amts wegen wahrzunehmen sei, unterliege das Vorbringen des Verpflichteten im Rekurs, er sei immun nicht dem Neuerungsverbot. Inhaltlich bleibe jedoch der Rekurs erfolglos, da eine Immunität des Verpflichteten nicht anzunehmen sei. Mit Beschluß vom 8. 9. 1998 änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO, Paragraph 78, EO dahin ab, der ordentliche Revisionsrekurs sei doch nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO zulässig.