Begründung:
Die klagende Partei war Versicherer eines Unternehmens, das u. a. Schiebetore produziert. Dieses benötigte im Jahr 1997 eine größere Anzahl von Laufrollen zum Einbau in Brandschutztüren. Es nahm daher mit der beklagten Partei Kontakt auf, die sich als erfahrener und qualitätsbewusster Händler u. a. mit Formteilen aus technischen Kunststoffen deklarierte. Der beklagten Partei wurde dargelegt, dass die Laufrollen einen festen Sitz haben, geräuscharm und für Brandschutztüren geeignet sein müssten.
Ein Angestellter der beklagten Partei, der wusste, dass die Rollen für Brandschutztüren benötigt werden, schlug statt der vom Brandschutztorhersteller vorgeschlagenen Rollen billigere Rollen aus Polyamid 6 Guss Natur vor, die nicht nur billiger, sondern genau so gut wie die zunächst angefragten seien. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bestellte daraufhin am 14. August 1997 2.000 Stück Laufrollen aus Polyamid 6 Guss Natur mit bestimmten Abmessungen passend für Lager zum Einpressen für absolut festen Sitz ohne Kugellager.
Die beklagte Partei bezog diese Laufrollen bei der Nebenintervenientin (NI), einer erfahrenen und qualitätsbewussten Erzeugerin von Halbzeugen aus technischen Formmassen. Die NI stellte die der beklagten Partei gelieferten Formteile spanabhebend aus Halbzeugen her, die sie selbst aus PA-Formmassen gegossen hatte. Die erste Lieferung der beklagten Partei an die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei erfolgte Ende November 1997. Deren Angestellter überprüfte die Rollen stichprobenartig darauf, ob sie mit den vorgesehenen Kugellagern einen festen Presssitz gewährleisteten. Die stichprobenartig vorgenommene Überprüfung war aus technischer, fachmännischer Sicht ausreichend.
Nach der Prüfung lief die Produktion der Brandschutztore mit den Kunststofflaufrollen an. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei lieferte die von ihr hergestellten Brandschutztüren in der Folge an Kunden in der Schweiz, wo es ab Mitte des Jahres 1998 zu Reklamationen kam. Die Rollen hielten nicht am Lager. Nach Besichtigung rügte die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bei der beklagten Partei zwischen 17. und 23. August 1998 die aufgetretenen Mängeln.
Bei Anlieferung der Laufrollen an die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei waren diese augenscheinlich in Ordnung und der feste Presssitz gewährleistet. Sie waren aber aus einem fehlerhaft chemisch zusammengesetzten Material gefertigt, was weder für die beklagte Partei noch die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei in irgendeiner Weise erkennbar war. Auf Grund des Fehlers in der Produktzusammensetzung veränderten sich die Laufrollen allmählich, sodass schließlich der feste Presssitz nicht mehr gegeben war und die defekten Laufrollen dazu führten, dass die Brandschutztüren herausfielen.
Die NI weist auf ihrer Homepage auf die bekannte Abhängigkeit der Thermoplaste von Umgebungs- und Weiterverarbeitungseinflüssen hin und empfiehlt ausdrücklich „Eignungsnachweise durch praktische Versuche in spezifizierten Anwendungsfällen". Die beklagte Partei unterließ es, der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei einen Eignungsnachweis durch praktische Versuche, ob das Produkt Polyamid 6 Guss für die Verwendung von Brandschutztüren geeignet ist, vorzuschlagen. Die beklagte Partei unterließ es auch, die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei auf mögliche zeitliche Änderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinzuweisen. Die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei wussten nichts von den zeitabhängigen Werkstoffeigenschaften.
Wäre die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei informiert worden, dass das Produkt PA 6 Guss zeitabhängige Werkstoffeigenschaften habe, hätte sie einfach orientierende Temperungs- und Wasserlagerungsversuche durchführen oder von der beklagten Partei verlangen können, um mögliche Maßänderungen abschätzen zu können. Durch die unterlassene Information sei ihr die Möglichkeit genommen worden, selbst zu entscheiden, ob die von der beklagten Partei vorgeschlagenen Rollen für sie tauglich seien oder nicht und ob sie sich für ein anderes, möglicherweise teureres Produkt entscheiden sollte. Nach entsprechender Prüfung und Abschätzung der möglichen Maßänderungen durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hätte die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei konstruktive Maßnahmen zur Verringerung möglicher Störanfälligkeit des Presssitzes vorsehen können.
Die von der beklagten Partei gelieferten Laufringe zeigten darüber hinaus ein völlig atypisches Verhalten insofern, als der Schrumpfungsprozess aufgrund eines Fehlers in der chemischen Zusammensetzung bis heute nicht beendet ist. Bei Durchführung entsprechender Temperungs- und Wasserlagerungsversuche wäre das atypischer Verhalten erkannt worden. Bei Erkennen des unendlichen Schrumpfungsprozesses hätte sich die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei mit Sicherheit nicht für den Werkstoff PA 6 Guss entschieden. Auf Grund des atypischen Verhaltens der gelieferten Laufrollen wären auch konstruktive Maßnahme zur Verringerung möglicher Störanfälligkeit des Presssitzes nicht zielführend gewesen.
Die beklagte Partei hat die Bestellung der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei an ihre Lieferantin richtig weitergegeben.
Die Kosten der Sanierung der an den Schweizer Abnehmer der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei gelieferten Brandschutztore betrugen 13.440,84 EUR. Die klagende Partei hat ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund vertraglicher Verpflichtung - abzüglich eines Selbstbehalts von 1.340,08 EUR - den entstandenen Schaden ersetzt.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei Schadenersatz im Ausmaß von 12.096,76 EUR, weil der Ersatzanspruch ihrer Versicherungsnehmerin im Umfang der erbrachten Versicherungsleistung auf sie übergegangen sei. Die beklagte Partei sei der Versicherungsnehmerin zum Ersatz der Kosten des Austausches der mangelhaften Kunststofflaufrollen verpflichtet, weil das von der beklagten Partei in Kenntnis des Verwendungszwecks und der Zusicherung der Gleichwertigkeit mit dem Kunststoff PETP empfohlene Kunststoffmaterial Polyamid 6 aufgrund seiner Eigenschaft, nachträglich durch Wasseraufnahme und thermische Einwirkungen seinen Querschnitt zu verändern, für den der beklagten Partei bekannten Verwendungszweck ungeeignet gewesen sei. Die beklagte Partei habe es auch unterlassen, die erforderlichen Angaben für den Presssitz der Kugellager sowie sonstige Spezifikationen an die Herstellerin der Rollen weiterzuleiten.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe geliefert, was vertraglich geschuldet gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, zu welchem Zweck die Rollen bestimmt gewesen seien; sie habe auch deren nähere Einsatzbedingungen nicht gekannt. Alle ihr bekannten Spezifikationen habe sie an die Herstellerin weitergeleitet. Sie treffe daher kein Verschulden an einer allfälligen Schlechterfüllung.
Über Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wegen eines Stoffsammlungsmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Eignung des von der beklagten Partei empfohlenen Werkstoffs für den der beklagten Partei von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bekannt gegebenen Einsatzzweck auf, um die Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden abschließend beurteilen zu können.Über Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wegen eines Stoffsammlungsmangels gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Eignung des von der beklagten Partei empfohlenen Werkstoffs für den der beklagten Partei von der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bekannt gegebenen Einsatzzweck auf, um die Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden abschließend beurteilen zu können.
Im zweiten Rechtsgang brachte die klagende Partei ergänzend vor, die beklagte Partei sei ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass bei dem von ihr vorgeschlagenen Material ein Risiko in Bezug auf die Maßhaltigkeit der Laufrollen aufgrund des Werkstoffverhaltens bestehe, wobei die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei bei pflichtgemäßer Aufklärung und Warnung von der Ausführung mit dem Material Polyamid 6 Guss Abstand genommen oder entsprechende Nachweise für die dauerhafte Maßhaltigkeit der konkreten Lieferung vorweg verlangt oder konstruktive Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung des Risikos eines Herausfallens erwogen und aufgrund der damit naturgemäß verbundenen höheren Kosten die Ausführung der Laufrollen in einem geeigneten Material bevorzugt hätte.
Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin beantragten die Zurückweisung dieses Vorbringens als verspätet und unzulässig, weil über den berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzungsauftrag hinausgehend. Darüber hinaus wendeten sie ein, im konkreten Fall habe sich ein atypisches Risiko verwirklicht. Die klagende Partei mache in Wahrheit eine Irrtumsanfechtung geltend, diese sei jedoch verjährt.
Das Erstgericht nun gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Auffassung, die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass der von ihr vorgeschlagene Werkstoff Polyamid 6 Guss zeitabhängige Veränderungen aufweise, weil die Angestellten der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei von diesen speziellen Eigenschaften keine Kenntnis haben müssten. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht habe die beklagte Partei der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei die Möglichkeit genommen, anlässlich der Prüfung der produktspezifischen Eigenschaften das atypische Verhalten des Produkts zu entdecken und so den Eintritt des Schadens zu vermeiden. Die beklagte Partei, die ein fehlerhaftes Produkt geliefert habe, sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil neuerlich auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zwar seien neue Sachanträge ausgeschlossen, wenn ein Urteil wegen eines Mangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werde, ergänzendes Vorbringen zur angesprochenen Frage der Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden sei jedoch zulässig, weil dies im ersten Rechtsgang noch nicht abschließend erledigt worden sei. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht sei der klagenden Partei überdies auch nicht anzulasten. Die klagende Partei fechte mit ihrem ergänzenden Vorbringen den Vertrag nicht wegen Irrtums an, begehre sie doch bloß Schadenersatz wegen Verletzung der die beklagte Partei treffenden Warnpflicht. Für Schadenersatzansprüche gelte § 1489 ABGB. Die am 20. April 2000 eingebrachte und auf Schadenersatz gestützte Klage habe gemäß § 1497 ABGB den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Das ergänzende Vorbringen habe keine Klageänderung bewirkt. Der Verjährungseinwand sei daher unberechtigt. Die als überschießend beanstandete Feststellung, im Falle einfacher orientierender Temperungs- und Wasserlagerungsversuche wäre auch das atypische Verhalten der gelieferten Rollen erkannt worden und die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei hätte ein anderes Material bestellt, falle sehr wohl in den geltend gemachten Klagegrund (unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei). Darüber hinaus bestehe kein Risikozusammenhang zwischen der unterlassenen Warnung vor produkttypischen Eigenschaften des Werkstoffs und den nach den erstgerichtlichen Feststellungen schadensursächlichen atypischen Eigenschaften der Kunststoffrollen, die auf einen Fehler in der chemischen Zusammensetzung zurückzuführen seien. Auch bei einer vertraglichen Haftung müssten gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezwecke. Zwar habe die beklagte Partei ihre vertragliche Nebenpflicht, die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei auf mögliche zeitliche Änderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinzuweisen, verletzt, die selbst vorzunehmenden oder zu veranlassenden Temperungs- und Lagerungsversuche dienten aber nur der Abklärung der praktischen Auswirkungen des typischen Werkstoffverhaltens, nicht aber der Aufdeckung atypischer Fehler aufgrund fehlerhafter chemischer Zusammensetzung.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil neuerlich auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zwar seien neue Sachanträge ausgeschlossen, wenn ein Urteil wegen eines Mangels gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werde, ergänzendes Vorbringen zur angesprochenen Frage der Verantwortlichkeit der beklagten Partei für den eingetretenen Schaden sei jedoch zulässig, weil dies im ersten Rechtsgang noch nicht abschließend erledigt worden sei. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht sei der klagenden Partei überdies auch nicht anzulasten. Die klagende Partei fechte mit ihrem ergänzenden Vorbringen den Vertrag nicht wegen Irrtums an, begehre sie doch bloß Schadenersatz wegen Verletzung der die beklagte Partei treffenden Warnpflicht. Für Schadenersatzansprüche gelte Paragraph 1489, ABGB. Die am 20. April 2000 eingebrachte und auf Schadenersatz gestützte Klage habe gemäß Paragraph 1497, ABGB den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Das ergänzende Vorbringen habe keine Klageänderung bewirkt. Der Verjährungseinwand sei daher unberechtigt. Die als überschießend beanstandete Feststellung, im Falle einfacher orientierender Temperungs- und Wasserlagerungsversuche wäre auch das atypische Verhalten der gelieferten Rollen erkannt worden und die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei hätte ein anderes Material bestellt, falle sehr wohl in den geltend gemachten Klagegrund (unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der klagenden Partei). Darüber hinaus bestehe kein Risikozusammenhang zwischen der unterlassenen Warnung vor produkttypischen Eigenschaften des Werkstoffs und den nach den erstgerichtlichen Feststellungen schadensursächlichen atypischen Eigenschaften der Kunststoffrollen, die auf einen Fehler in der chemischen Zusammensetzung zurückzuführen seien. Auch bei einer vertraglichen Haftung müssten gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezwecke. Zwar habe die beklagte Partei ihre vertragliche Nebenpflicht, die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei auf mögliche zeitliche Änderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinzuweisen, verletzt, die selbst vorzunehmenden oder zu veranlassenden Temperungs- und Lagerungsversuche dienten aber nur der Abklärung der praktischen Auswirkungen des typischen Werkstoffverhaltens, nicht aber der Aufdeckung atypischer Fehler aufgrund fehlerhafter chemischer Zusammensetzung.
Der Händler hafte dem Käufer für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, etwa Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung und ähnliches. Da die beklagte Partei die Bestellung der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei richtig an einen erfahrenen und qualitätsbewussten Erzeuger von Halberzeugen aus technischen Formmaßen weitergegeben habe, habe sie mit einem typischen Verhalten der Kunststofflaufrollen rechnen dürfen und sei für das Vorhandensein eines Fehlers in der chemischen Zusammensetzung nicht verantwortlich; sie sei auch nicht zu einer technischen Kontrolle der Rollen vor ihrer Auslieferung verpflichtet gewesen. Sie hätte die beklagte Partei aber auf mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinweisen müssen, weil ein Händler, der Waren verkaufe, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber vom Käufer, erwartet werden könnten, verpflichtet sei, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben. Die beklagte Partei habe eine Beraterfunktion übernommen, indem sie die Verwendung von Rollen aus dem Werkstoff Polyamid 6 Guss anstelle des zunächst gewünschten Werkstoffs vorgeschlagen habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass die Rollen für Brandschutztüren benötigt würden, wobei sie zum Einpressen von Kugellagern für absolut festen Sitz geeignet sein müssten. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, treffe den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB. Dass die typischen Eigenschaften des Produkts Polyamid 6 Guss und die damit verbundenen Maßänderungen zum Verlust des Presssitzes der Kunststofflaufrollen geführt und den Austausch der Rollen erforderlich gemacht hätten, stehe aber nicht fest. Ob die Verletzung der Hinweispflicht durch die beklagte Partei ursächlich für den der Versicherungsnehmerin der klagenden Parteien entstandenen Schaden gewesen sei, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil keine Feststellungen dazu vorlägen, ob die beklagte Partei bei Aufklärung über mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffs durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation bereits aufgrund dieses Hinweises auf diese typischen Eigenschaften des Werkstoffs - unabhängig von den Ergebnissen allfälliger Temperungs- und Wasserlagerungsversuche zur praktischen Erprobung der Auswirkungen der Wasseraufnahmenkristallisation auf dem Presssitz der Laufrollen - aufgrund der Kosten konstruktiver Sicherungsmaßnahmen zur Verminderung des Risikos des Herausfallens der Laufrollen von einem Einsatz des Materials Polyamid 6 Guss Abstand genommen hätte. Es wären daher Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die beklagte Partei bei Aufklärung über mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffverhaltens von einem Einsatz des Materials Polyamid 6 Guss zur Ausführung von Laufrollen für Brandschutztore Abstand genommen hätte.Der Händler hafte dem Käufer für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, etwa Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung und ähnliches. Da die beklagte Partei die Bestellung der Versicherungsnehmerin der klagenden Partei richtig an einen erfahrenen und qualitätsbewussten Erzeuger von Halberzeugen aus technischen Formmaßen weitergegeben habe, habe sie mit einem typischen Verhalten der Kunststofflaufrollen rechnen dürfen und sei für das Vorhandensein eines Fehlers in der chemischen Zusammensetzung nicht verantwortlich; sie sei auch nicht zu einer technischen Kontrolle der Rollen vor ihrer Auslieferung verpflichtet gewesen. Sie hätte die beklagte Partei aber auf mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffverhaltens durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation hinweisen müssen, weil ein Händler, der Waren verkaufe, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber vom Käufer, erwartet werden könnten, verpflichtet sei, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben. Die beklagte Partei habe eine Beraterfunktion übernommen, indem sie die Verwendung von Rollen aus dem Werkstoff Polyamid 6 Guss anstelle des zunächst gewünschten Werkstoffs vorgeschlagen habe. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass die Rollen für Brandschutztüren benötigt würden, wobei sie zum Einpressen von Kugellagern für absolut festen Sitz geeignet sein müssten. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, treffe den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB. Dass die typischen Eigenschaften des Produkts Polyamid 6 Guss und die damit verbundenen Maßänderungen zum Verlust des Presssitzes der Kunststofflaufrollen geführt und den Austausch der Rollen erforderlich gemacht hätten, stehe aber nicht fest. Ob die Verletzung der Hinweispflicht durch die beklagte Partei ursächlich für den der Versicherungsnehmerin der klagenden Parteien entstandenen Schaden gewesen sei, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil keine Feststellungen dazu vorlägen, ob die beklagte Partei bei Aufklärung über mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffs durch Wasseraufnahme und Nachkristallisation bereits aufgrund dieses Hinweises auf diese typischen Eigenschaften des Werkstoffs - unabhängig von den Ergebnissen allfälliger Temperungs- und Wasserlagerungsversuche zur praktischen Erprobung der Auswirkungen der Wasseraufnahmenkristallisation auf dem Presssitz der Laufrollen - aufgrund der Kosten konstruktiver Sicherungsmaßnahmen zur Verminderung des Risikos des Herausfallens der Laufrollen von einem Einsatz des Materials Polyamid 6 Guss Abstand genommen hätte. Es wären daher Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die beklagte Partei bei Aufklärung über mögliche zeitliche Veränderungen des Werkstoffverhaltens von einem Einsatz des Materials Polyamid 6 Guss zur Ausführung von Laufrollen für Brandschutztore Abstand genommen hätte.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob zwischen der durch eine unterlassene Aufklärung über typische Eigenschaften einer Warengattung ausgelösten Verhinderung der Möglichkeit, anlässlich der Prüfung der Auswirkungen der typischen Eigenschaften der Warengattung auf einen konkreten Einsatzzweck rechtzeitig eine zufällig dem Musterexemplar und den in der Folge gelieferten Exemplaren der Warengattung gemeinsamen Produktionsfehler der zu atypischen Eigenschaften führt, erkennen zu können, und der Verletzung der Aufklärungspflicht über typische Eigenschaften der Warengattung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe, keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Der Rekurs der Nebenintervenientin, mit dem sie die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses sowie die gänzliche Klageabweisung anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.