Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats infolge analoger Anwendung von § 126 GBG nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (3 Ob 41, 42/93 = SZ 66/87 ua; zuletzt 3 Ob 17/09k; RIS-Justiz RS0022851), jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 78 EO iVm § 528 Abs 3 und § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats infolge analoger Anwendung von Paragraph 126, GBG nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (3 Ob 41, 42/93 = SZ 66/87 ua; zuletzt 3 Ob 17/09k; RIS-Justiz RS0022851), jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 3 und Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig.
Der Revisionsrekurswerber schließt sich in der Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage dem Rekursgericht an.
Auch in dritter Instanz hält er daran fest, dass die Bescheinigung des örtlichen Bürgermeisters nach § 2 Abs 2 lit c Sbg GVG (Bauplatzbestätigung) inhaltlich unrichtig sei und mit dem Nutzwertgutachten in Widerspruch stehe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts über die Bindung des Exekutionsbewilligungsgerichts an diese Beurkundung enthält allerdings das Rechtsmittel nicht. Der Verpflichtete versucht gar nicht diese rechtliche Beurteilung zu widerlegen; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO macht er damit nicht gesetzmäßig geltend.Auch in dritter Instanz hält er daran fest, dass die Bescheinigung des örtlichen Bürgermeisters nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, Sbg GVG (Bauplatzbestätigung) inhaltlich unrichtig sei und mit dem Nutzwertgutachten in Widerspruch stehe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts über die Bindung des Exekutionsbewilligungsgerichts an diese Beurkundung enthält allerdings das Rechtsmittel nicht. Der Verpflichtete versucht gar nicht diese rechtliche Beurteilung zu widerlegen; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO macht er damit nicht gesetzmäßig geltend.
Mag auch an einer Stelle der Rekursentscheidung davon die Rede sein, die vom Verpflichteten behaupteten Fehler des Nutzwertgutachtens begründeten keine absolute Nichtigkeit, stellte das Rekursgericht doch unmissverständlich klar, nach welchen Kriterien seiner Ansicht nach das Nutzwertgutachten vom Exekutionsbewilligungs- und gleichzeitig Grundbuchsgericht zu prüfen sei. Dass eine darüber hinausgehende Prüfungsbefugnis und -pflicht bestehe, versucht der Revisionsrekurswerber gar nicht weiter zu begründen. Ungeachtet des vom Rekursgericht erwogenen Mangels einer (wohl materiellen) Beschwer des Verpflichteten durch die konkrete Ausgestaltung des Wohnungseigentums - ein sachlich zu rechtfertigendes rechtliches Interesse daran ist auch tatsächlich nur schwer nachvollziehbar - hat es doch seine Einwände (wenn auch kurz) inhaltlich behandelt und sein Rechtsmittel keineswegs zurückgewiesen. Das Fehlen seiner Beschwer nur in Ansehung eines Teils der erhobenen Einwände könnte auch eine solche Zurückweisung keinesfalls rechtfertigen. Die hypothetische Frage, ob der ausschließliche Einwand von Fehlern des Nutzwertgutachtens das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig machte, ist daher nicht präjudiziell, weil eben der Verpflichtete auch geltend machte, der Exekutionsantrag wäre auch wegen einer unzureichenden (bzw unrichtigen) grundverkehrsrechtlichen Bescheinigung abzuweisen gewesen. Es kann daher offen bleiben, ob nicht der Umstand, dass der Verpflichtete eben nur durch die Bewilligung der Einverleibung des mit dem Mindestanteil nach § 11 Abs 1 WEG 2002 untrennbar verbundenen Wohnungseigentumsrechts sein Eigentum an der Liegenschaft verlieren soll, für ein Rechtsschutzinteresse an einer fehlerfreien Begründung dieser Rechte ausreichen müsste.Mag auch an einer Stelle der Rekursentscheidung davon die Rede sein, die vom Verpflichteten behaupteten Fehler des Nutzwertgutachtens begründeten keine absolute Nichtigkeit, stellte das Rekursgericht doch unmissverständlich klar, nach welchen Kriterien seiner Ansicht nach das Nutzwertgutachten vom Exekutionsbewilligungs- und gleichzeitig Grundbuchsgericht zu prüfen sei. Dass eine darüber hinausgehende Prüfungsbefugnis und -pflicht bestehe, versucht der Revisionsrekurswerber gar nicht weiter zu begründen. Ungeachtet des vom Rekursgericht erwogenen Mangels einer (wohl materiellen) Beschwer des Verpflichteten durch die konkrete Ausgestaltung des Wohnungseigentums - ein sachlich zu rechtfertigendes rechtliches Interesse daran ist auch tatsächlich nur schwer nachvollziehbar - hat es doch seine Einwände (wenn auch kurz) inhaltlich behandelt und sein Rechtsmittel keineswegs zurückgewiesen. Das Fehlen seiner Beschwer nur in Ansehung eines Teils der erhobenen Einwände könnte auch eine solche Zurückweisung keinesfalls rechtfertigen. Die hypothetische Frage, ob der ausschließliche Einwand von Fehlern des Nutzwertgutachtens das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig machte, ist daher nicht präjudiziell, weil eben der Verpflichtete auch geltend machte, der Exekutionsantrag wäre auch wegen einer unzureichenden (bzw unrichtigen) grundverkehrsrechtlichen Bescheinigung abzuweisen gewesen. Es kann daher offen bleiben, ob nicht der Umstand, dass der Verpflichtete eben nur durch die Bewilligung der Einverleibung des mit dem Mindestanteil nach Paragraph 11, Absatz eins, WEG 2002 untrennbar verbundenen Wohnungseigentumsrechts sein Eigentum an der Liegenschaft verlieren soll, für ein Rechtsschutzinteresse an einer fehlerfreien Begründung dieser Rechte ausreichen müsste.
Die Relevanz der weiterhin behaupteten angeblichen Fehler des Nutzwertgutachtens, dessen Vorlage § 6 Abs 1 Z 2 WEG 2002 auch für die Einverleibung des Wohnungseigentums aufgrund eines Urteils ausdrücklich vorschreibt, für die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach § 350 EO kann der Verpflichtete nicht darlegen. Welche Bedeutung die genaue Lage des Objekts auf der Liegenschaft laut Plan für diese Entscheidung haben sollte, ist nicht ersichtlich; diese Lage gehört nicht zu den nach §§ 7 ff WEG 2002 relevanten Kriterien für die Nutzwertfestsetzung. Dass der Heizraum (als allgemeiner Teil) nur über im Wohnungseigentum stehende Räume zu betreten wäre, ergibt sich aus dem Gutachten gerade nicht. Dass ein besonders qualifizierter Bauplan Voraussetzung der Parifizierung wäre, kann aus dem WEG 2002 auch nicht abgeleitet werden. Lediglich für die Ausstellung einer Bescheinigung oder eines Gutachtens über den Bestand wohnungseigentumstauglicher Objekte vor Errichtung des Gebäudes nach § 6 Abs 2 WEG 2002 setzt behördlich bewilligte Baupläne voraus; dass das Haus, das Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist, schon längst errichtet wurde, wird aber vom Verpflichteten gar nicht bestritten. Im Übrigen legte der Sachverständige, wie er unmissverständlich klarstellte, seinem Gutachten nur die behördlich genehmigten Baupläne zugrunde.Die Relevanz der weiterhin behaupteten angeblichen Fehler des Nutzwertgutachtens, dessen Vorlage Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 auch für die Einverleibung des Wohnungseigentums aufgrund eines Urteils ausdrücklich vorschreibt, für die Entscheidung über den Exekutionsantrag nach Paragraph 350, EO kann der Verpflichtete nicht darlegen. Welche Bedeutung die genaue Lage des Objekts auf der Liegenschaft laut Plan für diese Entscheidung haben sollte, ist nicht ersichtlich; diese Lage gehört nicht zu den nach Paragraphen 7, ff WEG 2002 relevanten Kriterien für die Nutzwertfestsetzung. Dass der Heizraum (als allgemeiner Teil) nur über im Wohnungseigentum stehende Räume zu betreten wäre, ergibt sich aus dem Gutachten gerade nicht. Dass ein besonders qualifizierter Bauplan Voraussetzung der Parifizierung wäre, kann aus dem WEG 2002 auch nicht abgeleitet werden. Lediglich für die Ausstellung einer Bescheinigung oder eines Gutachtens über den Bestand wohnungseigentumstauglicher Objekte vor Errichtung des Gebäudes nach Paragraph 6, Absatz 2, WEG 2002 setzt behördlich bewilligte Baupläne voraus; dass das Haus, das Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist, schon längst errichtet wurde, wird aber vom Verpflichteten gar nicht bestritten. Im Übrigen legte der Sachverständige, wie er unmissverständlich klarstellte, seinem Gutachten nur die behördlich genehmigten Baupläne zugrunde.
Liegen aber die angeblichen Fehler des Gutachtens gar nicht vor, dann hängt die Entscheidung im konkreten Fall nicht davon ab (RIS-Justiz RS0088931, besonders [T2]), ob das Exekutionsgericht zu einer Prüfung des Nutzwertgutachtens über die vom Rekursgericht beschriebenen eingeschränkten Kriterien hinaus befugt und verpflichtet gewesen wäre.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.