B e g r ü n d u n g :
Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichts Salzburg vom 4. März 2009, AZ 10 Cg 15/08a, wurde die Verpflichtete (unter anderem) schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz zu unterlassen, insbesondere bei telefonischem Vertragsabschluss, trotz deren rechtzeitigem Widerruf der Vertragserklärung die Abstandnahme von ihrer Vertragserklärung zu verweigern, insbesondere durch den unrichtigen Hinweis, dass die Widerrufsfrist nicht mit dem nachfolgenden Erhalt der Belehrung, sondern mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers im Fernabsatz zu laufen begonnen hätte, oder durch die Unterstellung einer nur zwei Wochen währenden Rücktrittsfrist, obwohl diese infolge unvollständiger Belehrung über das Rücktrittsrecht drei Monate beträgt. Die Vollstreckbarkeit dieses Urteils wurde am 9. April 2009 bestätigt.
Am 10. August 2009 beantragte die Betreibende, ihr aufgrund des genannten Teilanerkenntnisurteils die Unterlassungsexekution zu bewilligen und über die Verpflichtete eine Beugestrafe zu verhängen, weil sie auch nach Rechtskraft des Exekutionstitels einer bestimmten Verbraucherin den Vertragsrücktritt verwehre. Diese habe keine schriftliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht erhalten, weshalb der am 1. Oktober 2008 anwaltlich erklärte Rücktritt vom (angeblich) am 21. Juli 2008 geschlossenen Vertrag rechtzeitig sei. Die Verpflichtete stelle dieser Verbraucherin weiterhin Gebühren in Rechnung, deren Bezahlung sie unter Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros und der Einleitung eines Strafverfahrens weiterhin fordere, ohne bereit zu sein, der Verbraucherin das ihr zustehende Rücktrittsrecht zu gewähren.
Die Verpflichtete äußerte sich zu den Strafbemessungsgründen und gestand darüber hinaus zu, dass zum damaligen Zeitpunkt (mittlerweile festgestellt: unberechtigter Weise) ein Rücktritt vom Vertrag abgelehnt worden sei. Die Unterlassungspflicht aus dem Teilanerkenntnisurteil gelte aber nur für Vertragsabschlüsse und Vertragsrücktritte, zu denen es erst nach Volsltreckbarkeit des Titels gekommen sei.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Unterlassungsexekution und verhängte über die Verpflichtete eine Geldstrafe von 5.000 EUR. Ausgehend von den Behauptungen im Exekutionsantrag liege ein Verstoß gegen den Unterlassungsanspruch vor. Der Verpflichteten wäre es auch oblegen, eine vor der Schaffung des Titels vorhandene Störquelle zu beseitigen. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass der angeführte Vertragsabschluss oder die angeführte Rücktrittserklärung datumsmäßig vor der Titelentscheidung gelegen sei.
Das Rekursgericht wies das Exekutionsbegehren über Rekurs der Verpflichteten ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Reichweite eines Unterlassungsgebots im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5e KSchG noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Bereits vor Erlassung des Teilanerkenntnisurteils habe die Verpflichtete ihren Willen erklärt, den Vertragsrücktritt der Verbraucherin abzulehnen. Gehe man vom gesetzlich bezweckten Verbraucherschutz aus, so solle der Verbraucher erkennbar davor geschützt werden, durch unrichtige oder fehlerhafte Informationen um das Rücktrittsrecht gebracht zu werden. Allein das Vertreten einer allenfalls unrichtigen Rechtsauffassung gegenüber einem für den Verbraucher einschreitenden Rechtsanwalt könne nicht unter das Unterlassungsgebot subsumiert werden. Dieses könne nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtete nunmehr generell verhalten wäre, von einer Ablehnung des Widerrufs oder des Rücktritts von einer Vertragserklärung durch den Verbraucher nachträglich wieder abzugehen, wenn dieser vor Erlassung des Teilanerkenntnisurteils erfolgt sei. Vom Zuwiderhandeln gegen ein „gleich gerichtetes“ Unterlassungsgebot könne nicht ausgegangen werden, zumal die Bestimmung des § 30 Abs 1 KSchG iVm § 28a KSchG nicht auf die Bestimmung des § 15 UWG verweise, aus der sich ein umfassender Beseitigungsanspruch ableiten ließe.Das Rekursgericht wies das Exekutionsbegehren über Rekurs der Verpflichteten ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Reichweite eines Unterlassungsgebots im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 5 e, KSchG noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Bereits vor Erlassung des Teilanerkenntnisurteils habe die Verpflichtete ihren Willen erklärt, den Vertragsrücktritt der Verbraucherin abzulehnen. Gehe man vom gesetzlich bezweckten Verbraucherschutz aus, so solle der Verbraucher erkennbar davor geschützt werden, durch unrichtige oder fehlerhafte Informationen um das Rücktrittsrecht gebracht zu werden. Allein das Vertreten einer allenfalls unrichtigen Rechtsauffassung gegenüber einem für den Verbraucher einschreitenden Rechtsanwalt könne nicht unter das Unterlassungsgebot subsumiert werden. Dieses könne nicht dahin verstanden werden, dass die Verpflichtete nunmehr generell verhalten wäre, von einer Ablehnung des Widerrufs oder des Rücktritts von einer Vertragserklärung durch den Verbraucher nachträglich wieder abzugehen, wenn dieser vor Erlassung des Teilanerkenntnisurteils erfolgt sei. Vom Zuwiderhandeln gegen ein „gleich gerichtetes“ Unterlassungsgebot könne nicht ausgegangen werden, zumal die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, KSchG in Verbindung mit Paragraph 28 a, KSchG nicht auf die Bestimmung des Paragraph 15, UWG verweise, aus der sich ein umfassender Beseitigungsanspruch ableiten ließe.