Rechtssatz RS0079171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079171
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Unter das generelle Verbot des Gewährens von Zugaben fallen alle nach § 9a UWG unzulässigen Zugaben. Aus der Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt.Unter das generelle Verbot des Gewährens von Zugaben fallen alle nach Paragraph 9 a, UWG unzulässigen Zugaben. Aus der Verbindung mit einem konkreten Einzelverbot ("insbesondere") ergibt sich keine Einschränkung, weil es sich hiebei nur um eine beispielshafte Aufzählung handelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 93/94
Entscheidungstext OGH 28.07.1994 3 Ob 93/94
- 3 Ob 42/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 42/94
- 3 Ob 26/10k
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 26/10k
Vgl; Beisatz: Hier: Die mit „insbesondere ...“ eingeleitete nähere Erläuterung des Unterlassungsgebots bedeutet keine Einschränkung des allgemein gehaltenen Exekutionstitels. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079171
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19940728_OGH0002_0030OB00093_9400000_001