[3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): [3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[4] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1327 ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen neben der Haushaltsführung im (engeren) Sinn auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind (vgl RS0031527 [T2, T3]; 8 Ob 129/14z). [4] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 1327, ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen neben der Haushaltsführung im (engeren) Sinn auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind vergleiche RS0031527 [T2, T3]; 8 Ob 129/14z).
[5] 1.2 Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hatte der damals in Pension befindliche Ehemann bis zuletzt neben der Erledigung sämtlicher Einkäufe alle Mahlzeiten für beide zubereitet, sich (in näher festgestellter Weise) an den Reinigungstätigkeiten in der Wohnung beteiligt und außerdem leichte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Insgesamt ergab dies zusammengefasst (§ 273 ZPO) durchschnittlich eineinhalb (Arbeits-)Stunden, die er täglich nach dem Verständnis der Tatsacheninstanzen – nur – zu Gunsten der Klägerin aufwendete. Soweit die Beklagten dagegen einwenden, diese Leistungen des Ehemanns seien auch „ihm selbst zugute gekommen“, gehen sie nicht von den, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus. [5] 1.2 Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hatte der damals in Pension befindliche Ehemann bis zuletzt neben der Erledigung sämtlicher Einkäufe alle Mahlzeiten für beide zubereitet, sich (in näher festgestellter Weise) an den Reinigungstätigkeiten in der Wohnung beteiligt und außerdem leichte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Insgesamt ergab dies zusammengefasst (Paragraph 273, ZPO) durchschnittlich eineinhalb (Arbeits-)Stunden, die er täglich nach dem Verständnis der Tatsacheninstanzen – nur – zu Gunsten der Klägerin aufwendete. Soweit die Beklagten dagegen einwenden, diese Leistungen des Ehemanns seien auch „ihm selbst zugute gekommen“, gehen sie nicht von den, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus.
[6] 2. Dass sich der Zeitaufwand der Klägerin für einzelne Hausarbeiten, etwa für Wäsche und Bügeln, durch das Ableben ihres Ehemanns verringert hat, mag zutreffen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei wegen der nach Ansicht der Beklagten dadurch „frei gewordenen Arbeitskraft“ der damals im Krankenstand befindlichen Klägerin kein Vorteilsausgleich vorzunehmen, kann sich aber auf die einschlägige – in der Lehre nicht kritisierte – Entscheidung 2 Ob 33/91 und die zu RS0047301 entwickelten Grundsätze stützen, die zu den von den Beklagten dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen in keinem erkennbaren Widerspruch stehen. Überdies zeigen die Beklagten nicht auf, worin in der Zeitersparnis der Beklagten bei einzelnen Verrichtungen im Haushalt ein vermögenswerter Vorteil begründet sein soll oder warum die Klägerin diese Zeit – zur Entlastung des Schädigers – gerade zur Durchführung die ihr bislang von ihrem Ehemann erbrachten, überdies andersartigen Beistandsleistungen verwenden müsste.
[7] 3.1 Die Revision zeigt demnach keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und ist deshalb nicht zulässig. [7] 3.1 Die Revision zeigt demnach keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist deshalb nicht zulässig.
[8] 3.2 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [8] 3.2 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.