Das Erstgericht erkannte die von der Klägerin auf den Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. gestützte Aufkündigung der dem verstorbenen Beklagten Johann F. vermieteten Wohnung als wirksam. Es begrundete diese Entscheidung damit, die Wohnung diene nunmehr den Bedürfnissen der minderjährigen Senta F., die bloß eine Großnichte des verstorbenen Mieters sei und daher nicht zu dem im § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. erwähnten Personenkreis gehöre. Aber auch dann, wenn sie die Tochter des Wahlkindes des verstorbenen Johann F. wäre, gehöre sie diesem Personenkreis nicht an, da zu diesem nur das Wahlkind selbst, nicht aber dessen Nachkommen gehören.Das Erstgericht erkannte die von der Klägerin auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. gestützte Aufkündigung der dem verstorbenen Beklagten Johann F. vermieteten Wohnung als wirksam. Es begrundete diese Entscheidung damit, die Wohnung diene nunmehr den Bedürfnissen der minderjährigen Senta F., die bloß eine Großnichte des verstorbenen Mieters sei und daher nicht zu dem im Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. erwähnten Personenkreis gehöre. Aber auch dann, wenn sie die Tochter des Wahlkindes des verstorbenen Johann F. wäre, gehöre sie diesem Personenkreis nicht an, da zu diesem nur das Wahlkind selbst, nicht aber dessen Nachkommen gehören.
Der hiegegen von der beklagten Verlassenschaft ergriffenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes mittels Beschlusses auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück, wobei es diesem den Auftrag erteilte, das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. Es schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht an, daß Nachkommen von Wahlkindern nicht zu den im § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. erwähnten Personenkreis gehören, sondern bejahte dies vielmehr. Im § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. liege die Betonung nicht auf dem Worte "Verwandte", sondern auf den Worten "in gerader Linie", in welchen Personenkreis die Wahlkinder ausdrücklich eingeschlossen werden. Hätte der Gesetzgeber das Eintrittsrecht in den Mietvertrag bloß auf die Person des Wahlkindes selbst beschränken wollen, so hätte er Wahlkinder entweder als eine eigene Gruppe anführen oder sie der Gruppe der Geschwister anfügen müssen. Das Gesetz bringe aber die Wahlkinder unter einen Begriff mit den Verwandten in gerader Linie. Nach § 183 ABGB. bestehen zwischen Wahleltern und ihrem Wahlkinde und dessen Nachkommen, insoweit das Gesetz keine Ausnahme macht, die gleichen Rechte wie zwischen ehelichen Eltern und ihren Kindern. Dazu komme, daß nach §§ 42 und 681 ABGB. unter dem Namen Kinder auch die Nachkommen von Kindern im engeren Sinne begriffen werden. Dem stehe die Bestimmung des § 179 ABGB., die nur vom Wahlkind selbst rede, nicht entgegen, da diese Gesetzesstelle eben bloß an das Wahlkind selbst und nicht an dessen Nachkommen denkt. Nach § 755 ABGB. haben Wahlkinder bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Vermögen ihrer Wahleltern grundsätzlich ein gleiches Recht wie eheliche Kinder. Daher müsse sich nach §§ 42 und 681 ABGB. ihr Erbrecht auch auf ihre Nachkommen erstrecken. Der Ausschluß der Wahleltern aber vom Erbrechte gegenüber ihren Wahlkindern nach § 756 ABGB. schlösse allerdings den Eintritt in die Mietrechte ihres verstorbenen Wahlkindes nach § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. aus. Es sei daher daraus nach § 6 ABGB. zu erschließen, daß auch die Nachkommen eines Wahlkindes eines verstorbenen Mieters unter den im § 19, Abs. 2, Z. 11 MietG. genannten Personenkreis fallen. Da aber das Erstgericht von der gegenteiligen unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, sei sein Verfahren mangelhaft geworden. Es müßten Feststellungen darüber getroffen werden, ob die minderjährige Senta F. tatsächlich die Tochter des Wahlkindes Josef F. des verstorbenen Mieters Johann F. ist, darüber, ob nicht im Adoptionsvertrag das Wahlkind oder dessen Nachkommen vom Erbrecht im Sinne des § 184 ABGB. ausgeschlossen wurden, darüber, ob die minderjährige Senta F. im gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter Johann F. gelebt hat und endlich darüber, ob sie ein dringendes Bedürfnis an der angekundigten Wohnung hat.Der hiegegen von der beklagten Verlassenschaft ergriffenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes mittels Beschlusses auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück, wobei es diesem den Auftrag erteilte, das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen. Es schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht an, daß Nachkommen von Wahlkindern nicht zu den im Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. erwähnten Personenkreis gehören, sondern bejahte dies vielmehr. Im Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. liege die Betonung nicht auf dem Worte "Verwandte", sondern auf den Worten "in gerader Linie", in welchen Personenkreis die Wahlkinder ausdrücklich eingeschlossen werden. Hätte der Gesetzgeber das Eintrittsrecht in den Mietvertrag bloß auf die Person des Wahlkindes selbst beschränken wollen, so hätte er Wahlkinder entweder als eine eigene Gruppe anführen oder sie der Gruppe der Geschwister anfügen müssen. Das Gesetz bringe aber die Wahlkinder unter einen Begriff mit den Verwandten in gerader Linie. Nach Paragraph 183, ABGB. bestehen zwischen Wahleltern und ihrem Wahlkinde und dessen Nachkommen, insoweit das Gesetz keine Ausnahme macht, die gleichen Rechte wie zwischen ehelichen Eltern und ihren Kindern. Dazu komme, daß nach Paragraphen 42 und 681 ABGB. unter dem Namen Kinder auch die Nachkommen von Kindern im engeren Sinne begriffen werden. Dem stehe die Bestimmung des Paragraph 179, ABGB., die nur vom Wahlkind selbst rede, nicht entgegen, da diese Gesetzesstelle eben bloß an das Wahlkind selbst und nicht an dessen Nachkommen denkt. Nach Paragraph 755, ABGB. haben Wahlkinder bei der gesetzlichen Erbfolge in das frei vererbliche Vermögen ihrer Wahleltern grundsätzlich ein gleiches Recht wie eheliche Kinder. Daher müsse sich nach Paragraphen 42 und 681 ABGB. ihr Erbrecht auch auf ihre Nachkommen erstrecken. Der Ausschluß der Wahleltern aber vom Erbrechte gegenüber ihren Wahlkindern nach Paragraph 756, ABGB. schlösse allerdings den Eintritt in die Mietrechte ihres verstorbenen Wahlkindes nach Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. aus. Es sei daher daraus nach Paragraph 6, ABGB. zu erschließen, daß auch die Nachkommen eines Wahlkindes eines verstorbenen Mieters unter den im Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 11, MietG. genannten Personenkreis fallen. Da aber das Erstgericht von der gegenteiligen unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, sei sein Verfahren mangelhaft geworden. Es müßten Feststellungen darüber getroffen werden, ob die minderjährige Senta F. tatsächlich die Tochter des Wahlkindes Josef F. des verstorbenen Mieters Johann F. ist, darüber, ob nicht im Adoptionsvertrag das Wahlkind oder dessen Nachkommen vom Erbrecht im Sinne des Paragraph 184, ABGB. ausgeschlossen wurden, darüber, ob die minderjährige Senta F. im gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter Johann F. gelebt hat und endlich darüber, ob sie ein dringendes Bedürfnis an der angekundigten Wohnung hat.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge.