Der zulässige (§ 78 EO; § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO) Revisionsrekurs der Gläubigerin ist berechtigt.Der zulässige (Paragraph 78, EO; Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO) Revisionsrekurs der Gläubigerin ist berechtigt.
Die Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse zu TZ 6803/1980 beruht offenbar auf der Bestimmung des § 42 Abs 2 Satz 3 MG, die unverändert im § 42 Abs 2 Satz 3 MRG übernommen wurde. Durch § 42 Abs 2 Satz 1 MG war jede Verfügung über Mietzinse in Gebäuden, soferne auf den Mietvertrag die Bestimmungen des MG Anwendung fanden, für rechtsunwirksam erklärt, dadurch aber die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur Sicherung eines zu Instandhaltungszwecken aufgenommenen Darlehens an den Gläubiger nach § 42 Abs 2 Satz 2 MG nicht ausgeschlossen worden. Dritten Personen gegenüber wird diese Abtretung der Hauptmietzinse erst mit der Anmerkung der Abtretung im öffentlichen Buche wirksam, um die unter Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde angesucht werden kann (vgl zur Wirkung gegen Dritte § 364 c ABGB; § 1095 ABGB; § 1102 ABGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungen über erst einzuziehende Hauptmietzinse sind im Anwendungsbereich des MG bzw MRG rechtsunwirksam, soweit sie nicht zur Sicherstellung der Finanzierung von Erhaltungs- (jetzt auch Verbesserungs-)arbeiten erfolgen. Auch in diesem zugelassenen Fall werden sie gegenüber Dritten erst mit der Anmerkung im Grundbuch wirksam (Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 42 MRG; zur Problematik des § 42 Abs 2 Satz 3 MRG != MG kritisch Frotz in Korinek-Krejci, HBzMRG 781). Die Wirkung der vom Verfügungsverbot des § 42 Abs 2 Satz 1 MG (= MRG) ausgenommenen Mietzinsabtretung zwischen den Vertragsteilen richtet sich nach den allgemeinen Regeln und ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Die Anmerkung als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung ist auch im Verhältnis zu Dritten nicht zwingend, der Gesetzgeber hat jedoch in diesem Bereich an die Publizität besondere Anforderungen gestellt und läßt eine die Vertragsteile bindende Abtretung ohne Wirkung gegen Dritte, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist (Frotz aaO). Die Anmerkung der Hauptmietzinsabtretung ist in ihren Wirkungen von der Abtretung selbst zu unterscheiden. Infolge der Anmerkung war die Abtretung der Hauptmietzinse zur Sicherstellung von zu Instandhaltungszwecken bei der Bank aufgenommener Darlehen nicht nur zwischen den Vertragsteilen, sondern auch gegen jeden Erwerber, also auch die Ersteherin wirksam geworden. Selbst im Fall der Löschung der Anmerkung müßte die Ersteherin die von ihrem Einzelrechtsvorgänger getroffene Verfügung weiter hinnehmen. Die Erklärung des Rechtsanwaltes der Bank in der Meistbotsverteilungstagsatzung, in die Löschung der Anmerkung einzuwilligen, blieb ohne Einfluß auf den zwischen der Bank und dem Ersteher wirksam gewordenen Abtretungsvertrag. Die Bank hat nicht in die Aufhebung dieses Vertrages eingewilligt, sondern nur bedingt der Löschung der Anmerkung zugestimmt. Sie konnte diese verfahrensrechtliche Erklärung widerrufen, solange diese nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung wurde oder ein Beteiligter daraus unmittelbare Rechte erlangte. Über die Löschung der Anmerkung wurde nicht mit dem Beschluß entschieden, mit dem das Erstgericht das Meistbot verteilt und nach dem bücherlichen Rang zur Gänze an die Revisionsrekurswerberin zugewiesen hat, sondern erst nach dem Widerruf dieser Zustimmung mit dem jetzt zu überprüfenden Beschluß im Sinne des § 237 EO. Die Ersteherin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte aus der Erklärung schon unmittelbare Recht erlangt. Die Rechtswirksamkeit der Mietzinsabtretung ihr gegenüber ist unabhängig davon eingetreten, ob die Anmerkung nur aufrecht bleibt oder gelöscht wird. Sie selbst hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Anmerkung gelöscht wird und damit die Wirksamkeit der Abtretung künftig Dritten gegenüber nicht mehr einträte.Die Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse zu TZ 6803 aus 1980, beruht offenbar auf der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, Satz 3 MG, die unverändert im Paragraph 42, Absatz 2, Satz 3 MRG übernommen wurde. Durch Paragraph 42, Absatz 2, Satz 1 MG war jede Verfügung über Mietzinse in Gebäuden, soferne auf den Mietvertrag die Bestimmungen des MG Anwendung fanden, für rechtsunwirksam erklärt, dadurch aber die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur Sicherung eines zu Instandhaltungszwecken aufgenommenen Darlehens an den Gläubiger nach Paragraph 42, Absatz 2, Satz 2 MG nicht ausgeschlossen worden. Dritten Personen gegenüber wird diese Abtretung der Hauptmietzinse erst mit der Anmerkung der Abtretung im öffentlichen Buche wirksam, um die unter Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde angesucht werden kann vergleiche zur Wirkung gegen Dritte Paragraph 364, c ABGB; Paragraph 1095, ABGB; Paragraph 1102, ABGB). Rechtsgeschäftliche Verfügungen über erst einzuziehende Hauptmietzinse sind im Anwendungsbereich des MG bzw MRG rechtsunwirksam, soweit sie nicht zur Sicherstellung der Finanzierung von Erhaltungs- (jetzt auch Verbesserungs-)arbeiten erfolgen. Auch in diesem zugelassenen Fall werden sie gegenüber Dritten erst mit der Anmerkung im Grundbuch wirksam (Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 42, MRG; zur Problematik des Paragraph 42, Absatz 2, Satz 3 MRG != MG kritisch Frotz in Korinek-Krejci, HBzMRG 781). Die Wirkung der vom Verfügungsverbot des Paragraph 42, Absatz 2, Satz 1 MG (= MRG) ausgenommenen Mietzinsabtretung zwischen den Vertragsteilen richtet sich nach den allgemeinen Regeln und ist nicht von der Anmerkung im Grundbuch abhängig. Die Anmerkung als Rechtswirksamkeitsvoraussetzung ist auch im Verhältnis zu Dritten nicht zwingend, der Gesetzgeber hat jedoch in diesem Bereich an die Publizität besondere Anforderungen gestellt und läßt eine die Vertragsteile bindende Abtretung ohne Wirkung gegen Dritte, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist (Frotz aaO). Die Anmerkung der Hauptmietzinsabtretung ist in ihren Wirkungen von der Abtretung selbst zu unterscheiden. Infolge der Anmerkung war die Abtretung der Hauptmietzinse zur Sicherstellung von zu Instandhaltungszwecken bei der Bank aufgenommener Darlehen nicht nur zwischen den Vertragsteilen, sondern auch gegen jeden Erwerber, also auch die Ersteherin wirksam geworden. Selbst im Fall der Löschung der Anmerkung müßte die Ersteherin die von ihrem Einzelrechtsvorgänger getroffene Verfügung weiter hinnehmen. Die Erklärung des Rechtsanwaltes der Bank in der Meistbotsverteilungstagsatzung, in die Löschung der Anmerkung einzuwilligen, blieb ohne Einfluß auf den zwischen der Bank und dem Ersteher wirksam gewordenen Abtretungsvertrag. Die Bank hat nicht in die Aufhebung dieses Vertrages eingewilligt, sondern nur bedingt der Löschung der Anmerkung zugestimmt. Sie konnte diese verfahrensrechtliche Erklärung widerrufen, solange diese nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung wurde oder ein Beteiligter daraus unmittelbare Rechte erlangte. Über die Löschung der Anmerkung wurde nicht mit dem Beschluß entschieden, mit dem das Erstgericht das Meistbot verteilt und nach dem bücherlichen Rang zur Gänze an die Revisionsrekurswerberin zugewiesen hat, sondern erst nach dem Widerruf dieser Zustimmung mit dem jetzt zu überprüfenden Beschluß im Sinne des Paragraph 237, EO. Die Ersteherin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte aus der Erklärung schon unmittelbare Recht erlangt. Die Rechtswirksamkeit der Mietzinsabtretung ihr gegenüber ist unabhängig davon eingetreten, ob die Anmerkung nur aufrecht bleibt oder gelöscht wird. Sie selbst hat daher keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Anmerkung gelöscht wird und damit die Wirksamkeit der Abtretung künftig Dritten gegenüber nicht mehr einträte.
Da die Zustimmung rechtzeitig zurückgenommen worden war, durfte sie nicht mehr zur Grundlage der sonst nach den Versteigerungsbedingungen und der Rechtslage unzulässigen Löschung der durch die Zuschlagserteilung unberührt bleibenden Anmerkung genommen werden. Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag der Ersteherin auf Löschung der Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse abgewiesen. Inwieweit die Abtretung selbst fortwirkt, der durch die fortbestehende Anmerkung weiterhin Rechtswirksamkeit dritten Personen gegenüber zukommt, ob also das oder die Instandhaltungsdarlehen der Bank, zu deren Rückzahlung die Mietzinsabtretung erfolgte, zur Gänze berichtigt sind, wird zwischen der Bank und der Ersteherin im Rechtswege zu klären sein. Die Anmerkung in A 2-LNR 1 a besteht unabhängig von der neben der Mietzinsabtretung erfolgten Besicherung der Darlehen durch Pfandrechtseinverleibung. Auch wenn infolge Erschöpfung des Meistbots und Barzuweisung das Exekutionsgericht nach § 237 Abs 3 EO auf Antrag der Ersteherin die Löschung der von ihr nicht übernommenen Pfandrechte bewilligt wurde, bleibt davon die Anmerkung der Mietzinsabtretung unberührt. Es ist nicht Sache des Exekutionsgerichtes, darüber zu entscheiden, ob die Abtretung ihren Zweck, nämlich die Tilgung der Darlehensschuld erfüllt hat und daher die Bank auch in die Löschung der Anmerkung einzuwilligen hat. Für den letztlich erfolglos gebliebenen Rekurs steht der Ersteherin kein Kostenersatzanspruch zu.Da die Zustimmung rechtzeitig zurückgenommen worden war, durfte sie nicht mehr zur Grundlage der sonst nach den Versteigerungsbedingungen und der Rechtslage unzulässigen Löschung der durch die Zuschlagserteilung unberührt bleibenden Anmerkung genommen werden. Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag der Ersteherin auf Löschung der Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse abgewiesen. Inwieweit die Abtretung selbst fortwirkt, der durch die fortbestehende Anmerkung weiterhin Rechtswirksamkeit dritten Personen gegenüber zukommt, ob also das oder die Instandhaltungsdarlehen der Bank, zu deren Rückzahlung die Mietzinsabtretung erfolgte, zur Gänze berichtigt sind, wird zwischen der Bank und der Ersteherin im Rechtswege zu klären sein. Die Anmerkung in A 2-LNR 1 a besteht unabhängig von der neben der Mietzinsabtretung erfolgten Besicherung der Darlehen durch Pfandrechtseinverleibung. Auch wenn infolge Erschöpfung des Meistbots und Barzuweisung das Exekutionsgericht nach Paragraph 237, Absatz 3, EO auf Antrag der Ersteherin die Löschung der von ihr nicht übernommenen Pfandrechte bewilligt wurde, bleibt davon die Anmerkung der Mietzinsabtretung unberührt. Es ist nicht Sache des Exekutionsgerichtes, darüber zu entscheiden, ob die Abtretung ihren Zweck, nämlich die Tilgung der Darlehensschuld erfüllt hat und daher die Bank auch in die Löschung der Anmerkung einzuwilligen hat. Für den letztlich erfolglos gebliebenen Rekurs steht der Ersteherin kein Kostenersatzanspruch zu.
Eine weitere Kostenentscheidung entfällt, weil die Revisionsrekurswerberin Kosten nicht verzeichnet hat.