Der Revisionsrekurs der 1.- 5. beigetretenen betreibenden Gläubiger ist zulässig und berechtigt.
Mit Bundesgesetz vom 11. Juli 2000 BGBl I 2000/59 (EO-Nov 2000) wurden auch die somit diesem Verfahren zu Grunde zu legenden Bestimmungen der §§ 209 ff EO über die Meistbotsverteilungstagsatzung und die Meistbotsverteilung teilweise geändert. Gemäß seinem Art III Abs 1 trat dieses Bundesgesetz - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - mit 1. Oktober 2000 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Tritt - wie hier - der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist (8 Ob 271/00m). Da hier der Exekutionsantrag der führenden betreibenden Gläubigerin vorher, nämlich am 31. August 1998 bei Gericht einlangte, sind die Bestimmungen der EO idF vor der EO-Nov 2000 (im Folgenden nur EO aF) anzuwenden.Mit Bundesgesetz vom 11. Juli 2000 BGBl römisch eins 2000/59 (EO-Nov 2000) wurden auch die somit diesem Verfahren zu Grunde zu legenden Bestimmungen der Paragraphen 209, ff EO über die Meistbotsverteilungstagsatzung und die Meistbotsverteilung teilweise geändert. Gemäß seinem Artikel römisch drei, Absatz eins, trat dieses Bundesgesetz - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - mit 1. Oktober 2000 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. Tritt - wie hier - der betreibende Gläubiger einem anhängigen Versteigerungsverfahren bei, so ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist (8 Ob 271/00m). Da hier der Exekutionsantrag der führenden betreibenden Gläubigerin vorher, nämlich am 31. August 1998 bei Gericht einlangte, sind die Bestimmungen der EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 (im Folgenden nur EO aF) anzuwenden.
Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) voraussetzt, steht das Rekursrecht nach § 234 ZPO einem Gläubiger ua dann nicht zu, wenn er auch beim Ausfall des bestrittenen Rechts nicht zum Zuge kommen kann (Angst in Angst, EO § 234 Rz 1 mwN auf die Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4 1596). Hier kann die Pfandgläubigerin aus folgenden Gründen auch bei Ausfall der von ihr bekämpften Zuweisung nicht zum Zug kommen, weshalb ihr Rekurs gegen den erstinstanzlichen Verteilungsbeschluss nicht zulässig war:Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) voraussetzt, steht das Rekursrecht nach Paragraph 234, ZPO einem Gläubiger ua dann nicht zu, wenn er auch beim Ausfall des bestrittenen Rechts nicht zum Zuge kommen kann (Angst in Angst, EO Paragraph 234, Rz 1 mwN auf die Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4 1596). Hier kann die Pfandgläubigerin aus folgenden Gründen auch bei Ausfall der von ihr bekämpften Zuweisung nicht zum Zug kommen, weshalb ihr Rekurs gegen den erstinstanzlichen Verteilungsbeschluss nicht zulässig war:
Der Umstand, dass die Pfandgläubigerin ihre Forderung nicht gemäß § 210 EO anmeldete, bewirkt zwar nach stRsp nicht, dass sie allein wegen dieser Unterlassung nicht berücksichtigt würde. § 210 EO aF, wonach bei Nichtanmeldung die Ansprüche bei der Verteilungstagsatzung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche, dem Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen, wird dahin verstanden, dass die Anmeldung der Forderung ua dann fakultativ ist, wenn hiefür im Grundbuch ein Festbetragspfandrecht eingetragen ist, sofern nur der Kapitalsbetrag rückständig ist. Unterbleibt in diesem Fall die Anmeldung, so wird bei der Verteilung nach Maßgabe des § 216 EO auf die Forderung in der sich aus dem Grundbuch, und zwar aus dem Hauptbuch, ergebenden Höhe Bedacht genommen; die Urkundensammlung ist hiebei nicht zu berücksichtigen (Angst aaO § 210 Rz 6, § 214 Rz 2, jeweils mwN aus der Rsp; Heller/Berger/Stix EO4 1438; vgl auch Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 210, 211 Rz 6 mwN aus der Rsp). Nach stRsp (JBl 1961, 288 ua E in RIS-Justiz RS0003176) dürfen außer den Anmeldungen lediglich die Akten des laufenden Versteigerungsverfahrens, in dem die Verteilung erfolgt, berücksichtigt werden, nicht aber auch die Akten früherer, bereits beendeter Verfahren. Die Entscheidung SZ 19/121, wonach als Entscheidungsgrundlage für den Verteilungsbeschluss von Amts wegen auch die Exekutionsakten über ein anderes Versteigerungsverfahren desselben Gerichtes heranzuziehen sind, ist überholt. Im vorliegenden Fall kann dem Grundbuch, und zwar dem allein maßgeblichen Hauptbuch, nicht entnommen werden, in welcher Höhe die zu C-LNR 141, 154 und 159 eingetragenen Zwangspfandrechte zur Sicherung einer Forderung der Pfandgläubigerin dienen. Neben ihr sind nämlich auch die beigetretenen betreibenden Gläubiger (ihre Kinder), an welche die bekämpfte Zuweisung entsprechend ihrer Anmeldung in der Verteilungstagsatzung erfolgt ist, als Pfandgläubiger (bei C-LNR 141 mit Ausnahme eines Kindes) eingetragen, ohne dass aus dem Hauptbuch ersichtlich wäre, wie die gesicherte Forderung auf die einzelnen Gläubiger entfällt. In einem solchen Fall kann ohne Anmeldung der Forderung allein auf Grundlage des Grundbuchsstands eine Verteilung nicht vorgenommen werden. Die erstmals im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss eine Forderung geltend machende Pfandgläubigerin ist somit durch diesen Meistbotsverteilungsbeschluss nicht beschwert, weil an sie keinesfalls (auch nach der dargelegten stRsp) von Amts wegen ohne Anmeldung eine Zuweisung erfolgen durfte.Der Umstand, dass die Pfandgläubigerin ihre Forderung nicht gemäß Paragraph 210, EO anmeldete, bewirkt zwar nach stRsp nicht, dass sie allein wegen dieser Unterlassung nicht berücksichtigt würde. Paragraph 210, EO aF, wonach bei Nichtanmeldung die Ansprüche bei der Verteilungstagsatzung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche, dem Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen, wird dahin verstanden, dass die Anmeldung der Forderung ua dann fakultativ ist, wenn hiefür im Grundbuch ein Festbetragspfandrecht eingetragen ist, sofern nur der Kapitalsbetrag rückständig ist. Unterbleibt in diesem Fall die Anmeldung, so wird bei der Verteilung nach Maßgabe des Paragraph 216, EO auf die Forderung in der sich aus dem Grundbuch, und zwar aus dem Hauptbuch, ergebenden Höhe Bedacht genommen; die Urkundensammlung ist hiebei nicht zu berücksichtigen (Angst aaO Paragraph 210, Rz 6, Paragraph 214, Rz 2, jeweils mwN aus der Rsp; Heller/Berger/Stix EO4 1438; vergleiche auch Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 210, 211, Rz 6 mwN aus der Rsp). Nach stRsp (JBl 1961, 288 ua E in RIS-Justiz RS0003176) dürfen außer den Anmeldungen lediglich die Akten des laufenden Versteigerungsverfahrens, in dem die Verteilung erfolgt, berücksichtigt werden, nicht aber auch die Akten früherer, bereits beendeter Verfahren. Die Entscheidung SZ 19/121, wonach als Entscheidungsgrundlage für den Verteilungsbeschluss von Amts wegen auch die Exekutionsakten über ein anderes Versteigerungsverfahren desselben Gerichtes heranzuziehen sind, ist überholt. Im vorliegenden Fall kann dem Grundbuch, und zwar dem allein maßgeblichen Hauptbuch, nicht entnommen werden, in welcher Höhe die zu C-LNR 141, 154 und 159 eingetragenen Zwangspfandrechte zur Sicherung einer Forderung der Pfandgläubigerin dienen. Neben ihr sind nämlich auch die beigetretenen betreibenden Gläubiger (ihre Kinder), an welche die bekämpfte Zuweisung entsprechend ihrer Anmeldung in der Verteilungstagsatzung erfolgt ist, als Pfandgläubiger (bei C-LNR 141 mit Ausnahme eines Kindes) eingetragen, ohne dass aus dem Hauptbuch ersichtlich wäre, wie die gesicherte Forderung auf die einzelnen Gläubiger entfällt. In einem solchen Fall kann ohne Anmeldung der Forderung allein auf Grundlage des Grundbuchsstands eine Verteilung nicht vorgenommen werden. Die erstmals im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss eine Forderung geltend machende Pfandgläubigerin ist somit durch diesen Meistbotsverteilungsbeschluss nicht beschwert, weil an sie keinesfalls (auch nach der dargelegten stRsp) von Amts wegen ohne Anmeldung eine Zuweisung erfolgen durfte.
Auf die davon abweichende Lehrmeinung von Angst (aaO § 210 Rz 7), wonach ohne ordnungsgemäße Anmeldung auch durch Festbetragshypotheken sichergestellte Forderungen nicht zu berücksichtigen seien, ist daher hier mangels Relevanz nicht einzugehen.Auf die davon abweichende Lehrmeinung von Angst (aaO Paragraph 210, Rz 7), wonach ohne ordnungsgemäße Anmeldung auch durch Festbetragshypotheken sichergestellte Forderungen nicht zu berücksichtigen seien, ist daher hier mangels Relevanz nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit: SZ 58/160 ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit: SZ 58/160 ua).