Aus den Entscheidungsgründen des Revisionsgerichtes:
Der Oberste Gerichtshof hält an dem bereits in seinen Entscheidungen vom 1. Juni 1937 JBl. 1937, S. 520, vom 25. Jänner 1938 ZBl. 1938 Nr. 185 und vom 21. März 1951, SZ. XXIV/79 ausgesprochenen Grundsatz fest, wonach im allgemeinen Vergleiche der eigenen Waren mit anderen am Markte befindlichen Erzeugnissen ähnlicher Art unter Hinweis auf die besonderen Vorzüge der eigenen Waren noch keine vergleichende Reklame in einem vom UWG. verpönten Sinne gelegen sei, wenn sie keinen Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse einer namentlich genannten oder sonst deutlich gekennzeichneten anderen Firma enthält. Nach dem Inhalt des Flugblattes der Beklagten, der, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in seiner Gesamtheit einer Wertung zu unterziehen ist, enthält dieses schon im Hinblick auf die Gleichheit hinsichtlich Größe und Qualität des Papieres des klägerischen Flugblattes, durch die Wiederholung des Fettdruckes "Pelzwerbeaktion" sowie durch die Worte: "Zu dem unter dieser Devise einer von auswärts kommenden Firma ... unrichtig ist, daß diese von auswärts kommende Firma mit den Preisen konkurrenzlos ist" einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Klagsfirma als einer "von auswärts kommenden Firma".
Durch den Satz der Bekanntmachung: "Die altrenommierten Salzburger Fachgeschäfte garantieren Ihnen im höchsten Maße, Sie vor Enttäuschungen zu bewahren." wird aber in unverkennbarer Gegenüberstellung zu der von "auswärts kommenden Firma" auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse der letzteren hingewiesen, da diesem Satz im Zusammenhalte mit der wiederholten Verwendung der auf den Kläger gemünzten Worte: "von auswärts kommende Firma" kein anderer Sinn beigelegt werden kann als die Aufforderung an die Kaufsinteressenten, bei den altrenommierten Salzburger Fachgeschäften, also bei den Beklagten zu kaufen, da sie sonst bei der von auswärts kommenden Firma Enttäuschungen erleben würden. Ob die Klägerin durch ihr Flugblatt Beilage B selbst wegen wahrheitswidriger Angaben, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Anbotes hervorzurufen, gegen § 2 UWG. verstoßen hat, ist rechtlich bedeutungslos, da selbst durch Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse einer bestimmten anderen Firma (§ 1 UWG.) oder durch Herabsetzung des Unternehmens (§ 7 UWG.) begangene unlautere Wettbewerbshandlungen dem Angegriffenen über das Recht der angemessenen Information der Kundschaft hinaus nicht die Befugnis geben, selbst unlautere Mittel im Wettbewerb anzuwenden (1 Ob 345/52). Hiezu kommt aber, daß das Flugblatt der Klagsfirma einen direkten Angriff gegen die Beklagten überhaupt nicht enthält und nach dem Vorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz der Kläger auch nicht Tatsachen über die Beklagten in anderer Weise behauptet oder verbreitet hat, die dem Tatbestand des § 7 UWG. unterstellt werden könnten. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.Durch den Satz der Bekanntmachung: "Die altrenommierten Salzburger Fachgeschäfte garantieren Ihnen im höchsten Maße, Sie vor Enttäuschungen zu bewahren." wird aber in unverkennbarer Gegenüberstellung zu der von "auswärts kommenden Firma" auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse der letzteren hingewiesen, da diesem Satz im Zusammenhalte mit der wiederholten Verwendung der auf den Kläger gemünzten Worte: "von auswärts kommende Firma" kein anderer Sinn beigelegt werden kann als die Aufforderung an die Kaufsinteressenten, bei den altrenommierten Salzburger Fachgeschäften, also bei den Beklagten zu kaufen, da sie sonst bei der von auswärts kommenden Firma Enttäuschungen erleben würden. Ob die Klägerin durch ihr Flugblatt Beilage B selbst wegen wahrheitswidriger Angaben, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Anbotes hervorzurufen, gegen Paragraph 2, UWG. verstoßen hat, ist rechtlich bedeutungslos, da selbst durch Hinweis auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse einer bestimmten anderen Firma (Paragraph eins, UWG.) oder durch Herabsetzung des Unternehmens (Paragraph 7, UWG.) begangene unlautere Wettbewerbshandlungen dem Angegriffenen über das Recht der angemessenen Information der Kundschaft hinaus nicht die Befugnis geben, selbst unlautere Mittel im Wettbewerb anzuwenden (1 Ob 345/52). Hiezu kommt aber, daß das Flugblatt der Klagsfirma einen direkten Angriff gegen die Beklagten überhaupt nicht enthält und nach dem Vorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz der Kläger auch nicht Tatsachen über die Beklagten in anderer Weise behauptet oder verbreitet hat, die dem Tatbestand des Paragraph 7, UWG. unterstellt werden könnten. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.