Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.Die Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig.
Oppositionsklagen gehören an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN (ÖA 1994, 33; 3 Ob 216/00m). Eine familienrechtliche Streitigkeit liegt jedoch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (EF 67.054; 3 Ob 216/00m ua; Simotta in Fasching² I § 49 JN Rz 22; Mayr in Rechberger, ZPO² § 49 JN Rz 4). Dies ist hier der Fall; gemäß § 69a EheG ist nämlich der aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Diese umfassende Gleichstellung macht die vorliegende Rechtssache zu einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (vgl 3 Ob 115/84 ua E in RIS-Justiz RS0037368, wonach es sich in einem solchen Fall um eine Ferialsache handelt).Oppositionsklagen gehören an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN (ÖA 1994, 33; 3 Ob 216/00m). Eine familienrechtliche Streitigkeit liegt jedoch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (EF 67.054; 3 Ob 216/00m ua; Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 49, JN Rz 22; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 49, JN Rz 4). Dies ist hier der Fall; gemäß Paragraph 69 a, EheG ist nämlich der aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist. Diese umfassende Gleichstellung macht die vorliegende Rechtssache zu einer Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt vergleiche 3 Ob 115/84 ua E in RIS-Justiz RS0037368, wonach es sich in einem solchen Fall um eine Ferialsache handelt).
Die Revision ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Das Berufungsgericht hat auf Grundlage der festgestellten Gesamtumstände die Rechtsansicht vertreten, die Beklatge sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen; neben einer Geschlechtsgemeinschaft und einer Wohnungsgemeinschaft sei zwar dritte typische Komponente einer Lebensgemeinschaft die Wirtschaftsgemeinschaft, die hier nur rudimentär vorhanden sei. Dabei müsse aber im vorliegenden Fall bedacht werden, dass beide Parteien der Beziehung berufstätig sind; auch das Fehlen gemeinsamer konkreter Zukunftspläne vermöge an der Annahme einer Lebensgemeinschaft im Ergebnis nichts zu ändern. Mit dieser Rechtsansicht folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047000), wonach die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und stellt deshalb keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (3 Ob 239/99i).Die Revision ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Das Berufungsgericht hat auf Grundlage der festgestellten Gesamtumstände die Rechtsansicht vertreten, die Beklatge sei eine Lebensgemeinschaft eingegangen; neben einer Geschlechtsgemeinschaft und einer Wohnungsgemeinschaft sei zwar dritte typische Komponente einer Lebensgemeinschaft die Wirtschaftsgemeinschaft, die hier nur rudimentär vorhanden sei. Dabei müsse aber im vorliegenden Fall bedacht werden, dass beide Parteien der Beziehung berufstätig sind; auch das Fehlen gemeinsamer konkreter Zukunftspläne vermöge an der Annahme einer Lebensgemeinschaft im Ergebnis nichts zu ändern. Mit dieser Rechtsansicht folgt das Berufungsgericht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047000), wonach die Lebensgemeinschaft im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, jedoch nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen. Die Beurteilung, ob im konkreten Fall das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und stellt deshalb keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (3 Ob 239/99i).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen.