Aus den Entscheidungsgründen:
Durch die Übergabe der von Dr. R. als Vertreter der Klägerin verfaßten Urkunde an Hermine S., Weiterleitung dieser Urkunde durch Hermine S. an die Beklagten, die beglaubigte Fertigung der Urkunde durch die Beklagten und Rückübermittlung durch Hermine S. an die Klägerin ist im vorliegenden Fall ein Bürgschaftsvertrag (Vertrag über den Beitritt der Beklagten als Bürgen und Zahler) mit der Klägerin zustandegekommen. Die Verpflichtung eines Bürgen, ebenso die eines Bürgen und Zahlers, besteht jedoch nur dann und soweit, als die Hauptschuld besteht, deren Erfüllung der Bürge zugesagt hat (Grundsatz der Akzessorietät). Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Die Bürgschaftserklärung ist streng auszulegen. Es ist daher zu untersuchen, ob die Beklagten auf Grund ihrer schriftlichen Verpflichtungserklärung als Bürgen und Zahler der Klägerin gegenüber haften. Die Beklagten haben sich nach der Urkunde für eine Solidarschuld der Ehegatten S. der Klägerin gegenüber als Bürgen und Zahler verpflichtet. Sie gingen daher davon aus, daß ihnen allfällige Regreßansprüche gegen beide Ehegatten S. zustehen würden. Da nach dem festgestellten Sachverhalt das Darlehen nur der Hermine S. zugezählt, ein Darlehensvertrag nur mit dieser, nicht aber mit Wolfgang S. zustandegekommen ist, fehlt es an einer Solidarschuld, für die allein die Beklagten eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben. Die Klägerin ist aus diesem Gründe nicht berechtigt, die Beklagten als Bürgen und Zahler in Anspruch zu nehmen.
Soweit sich der Klageanspruch auf die Verpfändung der Liegenschaft durch die Beklagten bezieht, ist zu berücksichtigen, daß das Pfandrecht nach § 449 ABGB. grundsätzlich Nebenrecht einer Forderung ist. Die Beklagten verpfändeten ihre Liegenschaft der Klägerin für eine ihr angeblich gegen die Ehegatten Wolfgang und Hermine S. als Solidarschuldner zustehende Forderung. Da eine solche Forderung gegen die Ehegatten S. und eine Solidarschuld der Ehegatten S. nicht besteht, sondern lediglich eine Forderung der Klägerin gegen Hermine S., ist das Pfandrecht nicht wirksam geworden und die Klägerin auch nicht berechtigt, die Beklagten aus dem Pfandvertrag, aus der Verpfändung der Liegenschaft, in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten konnten und mußten schon nach dem Inhalt der ihnen von der Klägerin durch Vermittlung der Hermine S. zur Unterschrift übersendeten Vertragsurkunde bei ihrer Verpflichtungserklärung als Bürgen und Zahler und bei der Fertigung der Pfandbestellungsurkunde von der Voraussetzung ausgehen - und sind auch davon ausgegangen -, daß die Klägerin an Wolfgang und Hermine S. ein Darlehen gewährte oder gewährt hatte, das diese als Solidarschuldner zurückzuzahlen hatten. Da die Klägerin das Darlehen aber nur an Hermine S. ausgezahlt hat, haftet für die Rückzahlung dieses Darlehens nur Hermine S., nicht aber auch Wolfgang S. Es ist daher die Voraussetzung, unter der die Beklagten die Verpflichtungserklärung als Bürgen und Zahler und die Pfandbestellungsurkunde unterfertigt haben, nicht zugetroffen. Sie haben diese Einwendung mit Recht erhoben.Soweit sich der Klageanspruch auf die Verpfändung der Liegenschaft durch die Beklagten bezieht, ist zu berücksichtigen, daß das Pfandrecht nach Paragraph 449, ABGB. grundsätzlich Nebenrecht einer Forderung ist. Die Beklagten verpfändeten ihre Liegenschaft der Klägerin für eine ihr angeblich gegen die Ehegatten Wolfgang und Hermine S. als Solidarschuldner zustehende Forderung. Da eine solche Forderung gegen die Ehegatten S. und eine Solidarschuld der Ehegatten S. nicht besteht, sondern lediglich eine Forderung der Klägerin gegen Hermine S., ist das Pfandrecht nicht wirksam geworden und die Klägerin auch nicht berechtigt, die Beklagten aus dem Pfandvertrag, aus der Verpfändung der Liegenschaft, in Anspruch zu nehmen. Die Beklagten konnten und mußten schon nach dem Inhalt der ihnen von der Klägerin durch Vermittlung der Hermine S. zur Unterschrift übersendeten Vertragsurkunde bei ihrer Verpflichtungserklärung als Bürgen und Zahler und bei der Fertigung der Pfandbestellungsurkunde von der Voraussetzung ausgehen - und sind auch davon ausgegangen -, daß die Klägerin an Wolfgang und Hermine S. ein Darlehen gewährte oder gewährt hatte, das diese als Solidarschuldner zurückzuzahlen hatten. Da die Klägerin das Darlehen aber nur an Hermine S. ausgezahlt hat, haftet für die Rückzahlung dieses Darlehens nur Hermine S., nicht aber auch Wolfgang S. Es ist daher die Voraussetzung, unter der die Beklagten die Verpflichtungserklärung als Bürgen und Zahler und die Pfandbestellungsurkunde unterfertigt haben, nicht zugetroffen. Sie haben diese Einwendung mit Recht erhoben.
Da feststeht, daß die Beklagten bei Kenntnis der Sachlage die Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben hätten, können sie weder als persönliche Schuldner (als Bürgen und Zahler) noch als Pfandschuldner in Anspruch genommen werden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den Darlehensbetrag entsprechend der Urkunde tatsächlich an beide Ehegatten S. und nicht an Hermine S. allein auszuzahlen.