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Rechtssatz RS0015151×

Rechtssatz RS0015151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015151

Geschäftszahl

3Ob262/59

Entscheidungsdatum

27.10.1959

Rechtssatz

Die Verpflichtungserklärung, einer Darlehensschuld von Ehegatten, die sich zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung verpflichtet haben, als Bürge und Zahler beizutreten, ist unwirksam, wenn das Darlehen tatsächlich nur einem Ehegatten ohne Wissen des anderen ausbezahlt und die Unterschrift des zweiten Ehegatten auf der Schuldurkunde gefälscht wurde. Ebenso ist unter dieser Voraussetzung das dem Gläubiger durch bücherliche Einverleibung eingeräumte Pfandrecht unwirksam, weil eine gültige Forderung des Gläubigers aus einem Solidarschuldverhältnis fehlt. ( Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft und des Pfandrechtes ).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 262/59
    Entscheidungstext OGH 27.10.1959 3 Ob 262/59
    Veröff: SZ 32/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015151

Dokumentnummer

JJR_19591027_OGH0002_0030OB00262_5900000_001