Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Entgegen der Ansicht des Vaters kann - schon von der insoweit unveränderten - Formulierung des Spruchs der bekämpften Entscheidung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine solche über „einstweilige Maßnahmen" handelt. Der Vater selbst hatte - verbunden mit einem Fristsetzungsantrag (ON S-28) - ausdrücklich ein vorläufiges „Besuchsrecht", demnach die vorläufige Einräumung der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern iSd § 107 Abs 2 AußStrG, beantragt. Auch das Kontaktverbot wird ausdrücklich als vorläufig bezeichnet, es geht also um eine Provisorialentscheidung im Sinn der Rechtsprechung zum (vom Erstgericht zum Teil wörtlich wiedergegebenen und vom Rekursgericht angeführten) § 176 ABGB (RIS-Justiz RS0007035). Dass dem Vater jeglicher Kontakt mit den Kindern untersagt wird, kann in Wahrheit nicht zweifelhaft sein, wird doch im erstinstanzlichen Beschluss gerade aus einem solchen die Gefährdung der Kinder abgeleitet.Entgegen der Ansicht des Vaters kann - schon von der insoweit unveränderten - Formulierung des Spruchs der bekämpften Entscheidung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine solche über „einstweilige Maßnahmen" handelt. Der Vater selbst hatte - verbunden mit einem Fristsetzungsantrag (ON S-28) - ausdrücklich ein vorläufiges „Besuchsrecht", demnach die vorläufige Einräumung der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern iSd Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG, beantragt. Auch das Kontaktverbot wird ausdrücklich als vorläufig bezeichnet, es geht also um eine Provisorialentscheidung im Sinn der Rechtsprechung zum (vom Erstgericht zum Teil wörtlich wiedergegebenen und vom Rekursgericht angeführten) Paragraph 176, ABGB (RIS-Justiz RS0007035). Dass dem Vater jeglicher Kontakt mit den Kindern untersagt wird, kann in Wahrheit nicht zweifelhaft sein, wird doch im erstinstanzlichen Beschluss gerade aus einem solchen die Gefährdung der Kinder abgeleitet.
Mit der behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Gehör und auf ein faires Verfahren vermag der Vater das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Die EMRK gilt nach ständiger Rechtsprechung für das - nach der EO grundsätzlich einseitige - Provisorialverfahren nicht, auch nicht in Verfahren nach § 107 Abs 2 AußStrG (RIS-Justiz RS0074799, besonders [T7, T10]; RS0028350 [T3, T4]). Auch wenn in jüngeren Entscheidungen des EGMR anderes judziert wurde (G. Kodek, Die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK im Provisorialverfahren, Zak 2010, 8) hat der Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (vom 15. Oktober 2009, Nr 17056/06, Micaleff versus Maltz) diese Anwendbarkeit jedenfalls für die Ausnahmefälle verneint, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt. Dass dies in einer Besuchsrechtssache, wo es um den Verdacht von Kindesmissbrauch geht, der Fall ist, liegt auf der Hand. Um ein Strafverfahren geht es hier nicht. Soweit ein Abweichen von der Entscheidung 1 Ob 265/00b releviert wird, kann die von Amts wegen angeordnete Aussetzung des Kontakts nicht tangiert sein, weil insoweit kein Antrag abgewiesen wurde. Mag nun auch vor Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme (hier nach § 107 Abs 2 AußStrG) in der Regel zur Wahrung des Kindeswohls die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweise erforderlich sein (1 Ob 265/00b ua; RIS-Justiz RS0014299), kann doch nicht übersehen werden, dass es in den angeführten Entscheidungen durchwegs um zum Schutz von minderjährigen Kindern beantragte vorläufige Maßnahmen ging. Dagegen erfordert hier das Wohl der Kinder nach der Beurteilung der Tatsacheninstanzen gerade das Unterbinden jeglichen Kontakts mit dem Vater mit einer vorläufigen Maßnahme iSd § 176 ABGB (RIS-Justiz RS0007035), womit auf die Dauer der Kontaktsperre ein vorläufiges Besuchsrecht unvereinbar ist. Unter diesen besonderen Umständen wirft daher die sofortige Abweisung des väterlichen Antrags keine erheblichen Rechtsfragen auf; dies umso weniger, als es dem Vater freisteht, sofort nach Ende der von Amts wegen getroffenen vorläufigen Maßnahme erneut eine vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern zu beantragen.Mit der behaupteten Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Gehör und auf ein faires Verfahren vermag der Vater das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Die EMRK gilt nach ständiger Rechtsprechung für das - nach der EO grundsätzlich einseitige - Provisorialverfahren nicht, auch nicht in Verfahren nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG (RIS-Justiz RS0074799, besonders [T7, T10]; RS0028350 [T3, T4]). Auch wenn in jüngeren Entscheidungen des EGMR anderes judziert wurde (G. Kodek, Die Anwendbarkeit von Artikel 6, EMRK im Provisorialverfahren, Zak 2010, 8) hat der Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung (vom 15. Oktober 2009, Nr 17056/06, Micaleff versus Maltz) diese Anwendbarkeit jedenfalls für die Ausnahmefälle verneint, wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt. Dass dies in einer Besuchsrechtssache, wo es um den Verdacht von Kindesmissbrauch geht, der Fall ist, liegt auf der Hand. Um ein Strafverfahren geht es hier nicht. Soweit ein Abweichen von der Entscheidung 1 Ob 265/00b releviert wird, kann die von Amts wegen angeordnete Aussetzung des Kontakts nicht tangiert sein, weil insoweit kein Antrag abgewiesen wurde. Mag nun auch vor Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer vorläufigen Maßnahme (hier nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG) in der Regel zur Wahrung des Kindeswohls die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweise erforderlich sein (1 Ob 265/00b ua; RIS-Justiz RS0014299), kann doch nicht übersehen werden, dass es in den angeführten Entscheidungen durchwegs um zum Schutz von minderjährigen Kindern beantragte vorläufige Maßnahmen ging. Dagegen erfordert hier das Wohl der Kinder nach der Beurteilung der Tatsacheninstanzen gerade das Unterbinden jeglichen Kontakts mit dem Vater mit einer vorläufigen Maßnahme iSd Paragraph 176, ABGB (RIS-Justiz RS0007035), womit auf die Dauer der Kontaktsperre ein vorläufiges Besuchsrecht unvereinbar ist. Unter diesen besonderen Umständen wirft daher die sofortige Abweisung des väterlichen Antrags keine erheblichen Rechtsfragen auf; dies umso weniger, als es dem Vater freisteht, sofort nach Ende der von Amts wegen getroffenen vorläufigen Maßnahme erneut eine vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern zu beantragen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).