Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Das vorliegende Oppositionsklagebegehren ist als Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu beurteilen, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage abzusprechen ist. Zutreffend unterließ daher das Berufungsgericht die Bewertung des Entscheidungsgegenstands.Das vorliegende Oppositionsklagebegehren ist als Streitigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO zu beurteilen, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage abzusprechen ist. Zutreffend unterließ daher das Berufungsgericht die Bewertung des Entscheidungsgegenstands.
Die Existenz rechtsgeschäfticher Willenserklärungen ist nach § 863 ABGB, der Inhalt eines gültig zustandegekommenen Rechtsgeschäfts dagegen nach § 914 ABGB zu beurteilen. Dabei ist für die Bedeutung von Erklärungen deren objektiver Aussagewert maßgeblich, also jenes Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger der Willensäußerung unter Berücksichtigung aller Umstände beimessen mußte (1 Ob 126/97d; ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; MietSlg 42.110 uva).Die Existenz rechtsgeschäfticher Willenserklärungen ist nach Paragraph 863, ABGB, der Inhalt eines gültig zustandegekommenen Rechtsgeschäfts dagegen nach Paragraph 914, ABGB zu beurteilen. Dabei ist für die Bedeutung von Erklärungen deren objektiver Aussagewert maßgeblich, also jenes Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger der Willensäußerung unter Berücksichtigung aller Umstände beimessen mußte (1 Ob 126/97d; ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; MietSlg 42.110 uva).
Ein Bestandvertrag kommt gemäß § 1094 ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, die Vertragsparteien hätten sich die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche Vertragspunkte vorbehalten (MietSlg 47.055/20; MietSlg 34.180; MietSlg 34.178/12; MietSlg 27.141Ein Bestandvertrag kommt gemäß Paragraph 1094, ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, die Vertragsparteien hätten sich die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche Vertragspunkte vorbehalten (MietSlg 47.055/20; MietSlg 34.180; MietSlg 34.178/12; MietSlg 27.141
ua) oder es hätte über einen derartigen Vertragspunkt offener Dissens geherrscht (MietSlg 47.055/20; MietSlg 35.131; vgl auch MietSlg 35.132; JBl 1978, 424; EvBl 1960/4; für alles auch Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 1092; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu §§ 1092 bis 1094).ua) oder es hätte über einen derartigen Vertragspunkt offener Dissens geherrscht (MietSlg 47.055/20; MietSlg 35.131; vergleiche auch MietSlg 35.132; JBl 1978, 424; EvBl 1960/4; für alles auch Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1092,; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraphen 1092 bis 1094).
Die Kläger berufen sich auf eine Verlängerung des befristeten Bestandverhältnisses. Ein Vertrag darüber kann - mangels eines gesetzlichen Formgebots - auch mündlich zustandekommen (MietSlg 47.055/20). Selbst wenn die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehen hätten, besagte eine solche Vereinbarung noch nicht, sie wollten vor der Beurkundung ihres Geschäftswillens im Sinne des § 884 ABGB nicht gebunden sein (MietSlg 47.055/20; Miet 34.180 mwN).Die Kläger berufen sich auf eine Verlängerung des befristeten Bestandverhältnisses. Ein Vertrag darüber kann - mangels eines gesetzlichen Formgebots - auch mündlich zustandekommen (MietSlg 47.055/20). Selbst wenn die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehen hätten, besagte eine solche Vereinbarung noch nicht, sie wollten vor der Beurkundung ihres Geschäftswillens im Sinne des Paragraph 884, ABGB nicht gebunden sein (MietSlg 47.055/20; Miet 34.180 mwN).
Nach Rummels (JBl 1980,236 ff) Ansicht verkehrte die Rechtsprechung die gesetzliche Vermutung des § 884 ABGB in ihr Gegenteil. Danach hat die von den Parteien beabsichtigte Schriftform gewöhnlich nur deklaratorische Bedeutung, und zwar nicht nur dann, wenn bereits mit der Vertragsabwicklung begonnen wurde oder die Form bloß der grundbücherlichen Durchführung eines Liegenschaftskaufs dient (siehe dazu zuletzt 3 Ob 300/97g mwN).Nach Rummels (JBl 1980,236 ff) Ansicht verkehrte die Rechtsprechung die gesetzliche Vermutung des Paragraph 884, ABGB in ihr Gegenteil. Danach hat die von den Parteien beabsichtigte Schriftform gewöhnlich nur deklaratorische Bedeutung, und zwar nicht nur dann, wenn bereits mit der Vertragsabwicklung begonnen wurde oder die Form bloß der grundbücherlichen Durchführung eines Liegenschaftskaufs dient (siehe dazu zuletzt 3 Ob 300/97g mwN).
Hier bedarf indes die Kritik Rummels (aaO) keiner Wertung, weil sich - nach den hier bedeutsamen Umständen des Einzelfalls - selbst auf deren Grundlage nicht die Schlußfolgerung ziehen ließe, eine der Vertragsparteien hätte sich mit der Zusatzvereinbarung, einen weiteren gerichtlichen Räumungsvergleich nach bisherigen Gepflogenheiten und Inhalten abzuschließen, vorbehalten wollen, in eine Vertragsverlängerung allenfalls doch nicht einzuwilligen, ist doch die Einigung, einen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, schon im allgemeinen nicht anders als etwa die Absprache auf Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nach einem Liegenschaftskauf zu
beurteilen (3 Ob 300/97g). Im speziellen ist aber im vorliegenden
Fall maßgeblich, daß eine Vereinbarung, durch Abschluß eines
gerichtlichen Räumungs- vergleichs - entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten und Inhalten - einen Exekutionstitel zu schaffen, den Vertragsschluß voraussetzt und gerade dieses Verständnis auch ausdrücklichen Prozeßbehauptungen des Beklagten im Verfahren erster Instanz entspricht, brachte er doch vor, es wäre jedenfalls ein "Nachtrag" zum Mietvertrag erforderlich gewesen, weil sonst die Kläger "jederzeit aus dem Mietobjekt" hätten ausziehen und er - wegen "neuer Interessenten" - dem Abschluß eines bloßen Räumungsvergleichs unter Aufrechterhaltung des bisherigen Mietverhältnisses jedenfalls nicht hätte zustimmen können. Diesem Prozeßvorbringen kann die Behauptung eines Formvorbehalts gemäß § 884 ABGB, wie ihn das Berufungsgericht unterstellte, weder ausdrücklich noch schlüssig entnommen werden. Es folgt daraus sogar unmißverständlich das Gegenteil. Der Beklagte brachte im Verfahren erster Instanz aber auch sonst nicht einmal andeutungsweise vor, er habe seinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zur Verlängerung des Bestandverhältnisses vom (gleichzeitigen) Abschluß eines gerichtlichen Räumungsvergleichs abhängig gemacht. Es mangelt ferner an Feststellungen, die - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts - als Formvorbehalt zu qualifizieren wären. Die dem Ersturteil zu entnehmenden und vom Gericht zweiter Instanz übernommenen (klaren) Feststellungen zur mündlichen Willenseinigung der Streitteile über die Verlängerung des Bestandverhältnisses tragen nur die Rechtsansicht des Erstgerichts. Danach ist aber der vollstreckbare Räumungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Juni 1995 wegen der am 16. April 1997 erzielten Willenseinigung über die Verlängerung des Mietverhältnisses erloschen.gerichtlichen Räumungs- vergleichs - entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten und Inhalten - einen Exekutionstitel zu schaffen, den Vertragsschluß voraussetzt und gerade dieses Verständnis auch ausdrücklichen Prozeßbehauptungen des Beklagten im Verfahren erster Instanz entspricht, brachte er doch vor, es wäre jedenfalls ein "Nachtrag" zum Mietvertrag erforderlich gewesen, weil sonst die Kläger "jederzeit aus dem Mietobjekt" hätten ausziehen und er - wegen "neuer Interessenten" - dem Abschluß eines bloßen Räumungsvergleichs unter Aufrechterhaltung des bisherigen Mietverhältnisses jedenfalls nicht hätte zustimmen können. Diesem Prozeßvorbringen kann die Behauptung eines Formvorbehalts gemäß Paragraph 884, ABGB, wie ihn das Berufungsgericht unterstellte, weder ausdrücklich noch schlüssig entnommen werden. Es folgt daraus sogar unmißverständlich das Gegenteil. Der Beklagte brachte im Verfahren erster Instanz aber auch sonst nicht einmal andeutungsweise vor, er habe seinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zur Verlängerung des Bestandverhältnisses vom (gleichzeitigen) Abschluß eines gerichtlichen Räumungsvergleichs abhängig gemacht. Es mangelt ferner an Feststellungen, die - im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts - als Formvorbehalt zu qualifizieren wären. Die dem Ersturteil zu entnehmenden und vom Gericht zweiter Instanz übernommenen (klaren) Feststellungen zur mündlichen Willenseinigung der Streitteile über die Verlängerung des Bestandverhältnisses tragen nur die Rechtsansicht des Erstgerichts. Danach ist aber der vollstreckbare Räumungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Juni 1995 wegen der am 16. April 1997 erzielten Willenseinigung über die Verlängerung des Mietverhältnisses erloschen.
Anzumerken bleibt, daß der Beklagte den Abschluß eines weiteren gerichtlichen Räumungsvergleichs durch Bedingungen, die der Willenseinigung vom 16. April 1997 entgegenstanden, selbst vereitelte.
Der Revision ist daher im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO durch Wiederherstellung des Ersturteils stattzugeben.Der Revision ist daher im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch Wiederherstellung des Ersturteils stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage ist gemäß § 10 Z 2 lit a RATG ein Jahrensmietzins von 254.508 S zugrundezulegen. Das entspricht mit einer Differenz von 1,20 S der auch von den Streitteilen im Revisionsverfahren herangezogenen Bemessungsgrundlage. Der Einheitssatz für das Berufungsverfahren wurde von den Klägern gemäß § 23 Abs 9 RATG idF WGN 1997 BGBl I 140 zutreffend mit 150 % verzeichnet. Die Summe der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Als Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG ein Jahrensmietzins von 254.508 S zugrundezulegen. Das entspricht mit einer Differenz von 1,20 S der auch von den Streitteilen im Revisionsverfahren herangezogenen Bemessungsgrundlage. Der Einheitssatz für das Berufungsverfahren wurde von den Klägern gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 zutreffend mit 150 % verzeichnet. Die Summe der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.