Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist berechtigt.
Bei der vorliegenden Klage, mit der die klagende Partei als Verpächter vom Beklagten als Pächter Bestandzins begehrt, den dieser zu Unrecht zurückbehalten habe, handelt es sich um eine im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichnete Streitigkeit. Derartige Streitigkeiten gehören gemäß § 83 Abs 1 JN vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Es handelt sich hiebei um einen ausschließlichen Gerichtsstand, nicht aber um einen Zwangsgerichtsstand (EvBl 1970/230; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 83 JN; Simotta in Fasching, ZPO**2 Rz 5 zu § 83 JN).Bei der vorliegenden Klage, mit der die klagende Partei als Verpächter vom Beklagten als Pächter Bestandzins begehrt, den dieser zu Unrecht zurückbehalten habe, handelt es sich um eine im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN bezeichnete Streitigkeit. Derartige Streitigkeiten gehören gemäß Paragraph 83, Absatz eins, JN vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Es handelt sich hiebei um einen ausschließlichen Gerichtsstand, nicht aber um einen Zwangsgerichtsstand (EvBl 1970/230; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 83, JN; Simotta in Fasching, ZPO**2 Rz 5 zu Paragraph 83, JN).
Für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Bestandsache im Ausland liegt, aber der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§ 66 JN) in Österreich begründet ist, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1985/140 ausgesprochen, § 83 Abs 1 JN liege die als selbstverständlich angesehene und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zugrunde, dass die Bestandsache im Inland liegt, weil der inländische Gesetzgeber eine Zuständigkeitsregelung nur in den Grenzen seiner Gebietshoheit treffen und deshalb nicht ein im Ausland gelegenes Gericht als zuständig berufen könne. Der die örtliche Zuständigkeit bestimmende Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten schließe also den allgemeinen Gerichtsstand nur dann aus, wenn die Bestandsache im Inland liegt. Sei dies nicht der Fall, dann komme § 83 Abs 1 JN gar nicht zur Anwendung und könne dann den allgemeinen Gerichsstand (§ 66 JN) auch nicht ausschließen. Die Mietzinsklage könne vielmehr bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird.Für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Bestandsache im Ausland liegt, aber der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (Paragraph 66, JN) in Österreich begründet ist, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1985/140 ausgesprochen, Paragraph 83, Absatz eins, JN liege die als selbstverständlich angesehene und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zugrunde, dass die Bestandsache im Inland liegt, weil der inländische Gesetzgeber eine Zuständigkeitsregelung nur in den Grenzen seiner Gebietshoheit treffen und deshalb nicht ein im Ausland gelegenes Gericht als zuständig berufen könne. Der die örtliche Zuständigkeit bestimmende Gerichtsstand für Bestandstreitigkeiten schließe also den allgemeinen Gerichtsstand nur dann aus, wenn die Bestandsache im Inland liegt. Sei dies nicht der Fall, dann komme Paragraph 83, Absatz eins, JN gar nicht zur Anwendung und könne dann den allgemeinen Gerichsstand (Paragraph 66, JN) auch nicht ausschließen. Die Mietzinsklage könne vielmehr bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird.
Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ/LGVÜ sieht nunmehr vor, dass für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig sind. Befindet sich dieser relevante Anknüpfungspunkt in einem Drittstaat (hier in Ungarn), kann Art 16 EuGVÜ/LGVÜ nicht unmittelbar angewendet werden, weil dieser nur die Gerichte der Vertragsstaaten bindet (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 6 zu Art 16). In der Lehre wird darüber hinaus aber eine Reflexwirkung des Art 16 EuGVÜ/LGVÜ zugunsten der Gerichte in Drittstaaten angenommen (Czernich/Tiefenthaler aaO mwN), deren Auswirkung auf die vorliegende Bestandzinsklage zu beurteilen ist.Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, EuGVÜ/LGVÜ sieht nunmehr vor, dass für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig sind. Befindet sich dieser relevante Anknüpfungspunkt in einem Drittstaat (hier in Ungarn), kann Artikel 16, EuGVÜ/LGVÜ nicht unmittelbar angewendet werden, weil dieser nur die Gerichte der Vertragsstaaten bindet (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 6 zu Artikel 16,). In der Lehre wird darüber hinaus aber eine Reflexwirkung des Artikel 16, EuGVÜ/LGVÜ zugunsten der Gerichte in Drittstaaten angenommen (Czernich/Tiefenthaler aaO mwN), deren Auswirkung auf die vorliegende Bestandzinsklage zu beurteilen ist.
Andererseits erfordert auch die Änderung des Art 104 JN durch die WGN 1997 eine Prüfung der Frage, ob nach der nunmehrigen Rechtslage die in der Entscheidung EvBl 1985/140 vertretene Rechtsansicht aufrecht erhalten werden kann.Andererseits erfordert auch die Änderung des Artikel 104, JN durch die WGN 1997 eine Prüfung der Frage, ob nach der nunmehrigen Rechtslage die in der Entscheidung EvBl 1985/140 vertretene Rechtsansicht aufrecht erhalten werden kann.
Nach dem durch die WGN 1997 angefügten Abs 4 des § 104 JN kann ua in Rechtssachen nach § 83 JN die "inländische Gerichtsbarkeit" nach § 104 Abs 1 oder 3 JN nicht begründet werden.Nach dem durch die WGN 1997 angefügten Absatz 4, des Paragraph 104, JN kann ua in Rechtssachen nach Paragraph 83, JN die "inländische Gerichtsbarkeit" nach Paragraph 104, Absatz eins, oder 3 JN nicht begründet werden.
Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu § 83 JN vertritt nun die Ansicht, seit dieser - durch das Europäische Recht (Art 16 Z 1 lit a EuGVÜ/LGVÜ) veranlassten - Neuerung könne (auch gegenüber Drittstaaten) diese bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden.Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 2 zu Paragraph 83, JN vertritt nun die Ansicht, seit dieser - durch das Europäische Recht (Artikel 16, Ziffer eins, Litera a, EuGVÜ/LGVÜ) veranlassten - Neuerung könne (auch gegenüber Drittstaaten) diese bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden.
Auch Simotta (in Fasching, ZPO**2 Rz 5 zu § 83 JN) lehrt, dass § 83 JN nicht zur Anwendung kommt, wenn die Bestandsache nicht im Inland liegt, weil es dann (mangels einer örtlichen Zuständigkeit) an der internationalen Zuständigkeit mangle. Sie nimmt dabei allerdings nicht ausdrücklich auf Art 16 EuGVÜ/LGVÜ Bezug.Auch Simotta (in Fasching, ZPO**2 Rz 5 zu Paragraph 83, JN) lehrt, dass Paragraph 83, JN nicht zur Anwendung kommt, wenn die Bestandsache nicht im Inland liegt, weil es dann (mangels einer örtlichen Zuständigkeit) an der internationalen Zuständigkeit mangle. Sie nimmt dabei allerdings nicht ausdrücklich auf Artikel 16, EuGVÜ/LGVÜ Bezug.
Einer derartigen generellen und unterschiedslosen Verneinung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte in allen Bestandstreitigkeiten kann nicht gefolgt werden. Aus § 104 Abs 4 JN ergibt sich nur, dass die internationale Zuständigkeit in diesen Fällen nicht durch eine Parteienvereinbarung oder durch eine rügelose Einlassung begründet werden kann. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nunmehr generell - auch für den hier vorliegenden und allein zu beurteilenden Fall der Bestandzinsklage - dann, wenn das Bestandobjekt im Ausland liegt, der allgemeine Gerichtsstand des § 66 JN unanwendbar wäre.Einer derartigen generellen und unterschiedslosen Verneinung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte in allen Bestandstreitigkeiten kann nicht gefolgt werden. Aus Paragraph 104, Absatz 4, JN ergibt sich nur, dass die internationale Zuständigkeit in diesen Fällen nicht durch eine Parteienvereinbarung oder durch eine rügelose Einlassung begründet werden kann. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass nunmehr generell - auch für den hier vorliegenden und allein zu beurteilenden Fall der Bestandzinsklage - dann, wenn das Bestandobjekt im Ausland liegt, der allgemeine Gerichtsstand des Paragraph 66, JN unanwendbar wäre.
Vor den dargestellten Rechtsänderungen hat Fasching, ZPR**2 (1990) Rz 76 das Vorliegen der "inländischen Gerichtsbarkeit" für eine Mietzinsklage jedenfalls auch dann als gegeben angenommen, wenn die (unbewegliche) Bestandsache zwar im Ausland gelegen ist und § 83 JN soweit nicht angewendet werden kann, aber der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Er hat anderes nur für die Geltendmachung dinglicher Rechte an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft in Erwägung gezogen.Vor den dargestellten Rechtsänderungen hat Fasching, ZPR**2 (1990) Rz 76 das Vorliegen der "inländischen Gerichtsbarkeit" für eine Mietzinsklage jedenfalls auch dann als gegeben angenommen, wenn die (unbewegliche) Bestandsache zwar im Ausland gelegen ist und Paragraph 83, JN soweit nicht angewendet werden kann, aber der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Er hat anderes nur für die Geltendmachung dinglicher Rechte an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft in Erwägung gezogen.
Die dargestellten Rechtsänderungen bedingen keine Änderung der Beurteilung des Umfanges der internationalen Zuständigkeit für Bestandzinsklagen. Eine Verneinung der österreichischen internationalen Zuständigkeit würde eine durch nichts gerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechte des ausländischen Bestandgebers bedeuten, der eine Geldforderung gegen einen Österreicher in Österreich durchsetzen will und daher die Vollstreckung idR in Österreich durchzuführen hat. Dass eine derartige massive Beeinträchtigung der Rechte des Klägers dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, kann entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes keineswegs gesagt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ein Urteil, das in dem Land ergeht, in dem die Liegenschaft liegt, in Österreich nicht vollstreckt werden könnte (in diesem Sinn auch Geimer, NJW 1976, 443 und Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht [1997] Rz 13 f zu Art 16 EuGVÜ/LGVÜ; aM anscheinend Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 8 zu Art 16 und Hausmann in Wieczorek/Schütze3 Rz 7 zu Art 16 EuGVÜ, wobei die dort angeführten Beispiele allerdings die - hier nicht gegebene - Geltendmachung dinglicher Rechte zum Gegenstand haben). Es besteht somit keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung (EvBl 1985/140), dass in einem solchen Fall die internationale Zuständigkeit gegeben ist und der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§ 66 JN) die örtliche Zuständigkeit begründet.Die dargestellten Rechtsänderungen bedingen keine Änderung der Beurteilung des Umfanges der internationalen Zuständigkeit für Bestandzinsklagen. Eine Verneinung der österreichischen internationalen Zuständigkeit würde eine durch nichts gerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechte des ausländischen Bestandgebers bedeuten, der eine Geldforderung gegen einen Österreicher in Österreich durchsetzen will und daher die Vollstreckung idR in Österreich durchzuführen hat. Dass eine derartige massive Beeinträchtigung der Rechte des Klägers dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde, kann entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes keineswegs gesagt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ein Urteil, das in dem Land ergeht, in dem die Liegenschaft liegt, in Österreich nicht vollstreckt werden könnte (in diesem Sinn auch Geimer, NJW 1976, 443 und Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht [1997] Rz 13 f zu Artikel 16, EuGVÜ/LGVÜ; aM anscheinend Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 8 zu Artikel 16 und Hausmann in Wieczorek/Schütze3 Rz 7 zu Artikel 16, EuGVÜ, wobei die dort angeführten Beispiele allerdings die - hier nicht gegebene - Geltendmachung dinglicher Rechte zum Gegenstand haben). Es besteht somit keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung (EvBl 1985/140), dass in einem solchen Fall die internationale Zuständigkeit gegeben ist und der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (Paragraph 66, JN) die örtliche Zuständigkeit begründet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz für den Revisionsrekurs beträgt 50 % (§ 23 Abs 4 RATG), Pauschalgebühren sind nicht zu entrichten.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Einheitssatz für den Revisionsrekurs beträgt 50 % (Paragraph 23, Absatz 4, RATG), Pauschalgebühren sind nicht zu entrichten.