Rechtssatz RS0115225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115225
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Befindet sich die Liegenschaft in einem Drittstaat (hier: Ungarn) im Sinne des LGVÜ/EuGVÜ, dessen Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden können, kann die Bestandzinsklage bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 267/00m
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 267/00m
Veröff: SZ 74/75
- 5 Nc 13/13a
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Nc 13/13a
Vgl auch; Beisatz: § 83 Abs 1 JN liegt die als selbstverständlich anzusehende und daher unerwähnt gebliebene Voraussetzung zu Grunde, dass die Bestandsache im Inland liegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115225
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0030OB00267_00M0000_001