Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil, soweit ersichtlich, keine Judikatur zum Begriff "Bezugsfertigstellung" bestehe, was im Hinblick auf die Verwendung dieses Begriffes im BTVG über das gegenständliche Verfahren hinaus Bedeutung habe.
Die Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.Die Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.
Wie das Berufungsgericht zunächst durchaus richtig erkannt hat, ist im vorliegenden Fall die Auslegung einer Bestimmung des BTVG, das keinesfalls auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Bauträgerverträge anzuwenden ist, schon wegen des davor liegenden Abschlußdatums des zwischen dem seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag nicht relevant. Daher reicht die Verwendung eines auch im genannten Gesetz verwendeten Begriffes nicht aus, um das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung durch die zweite Instanz ist aber, wurden die Auslegungsgrundsätze der §§ 914f ABGB beachtet stets eine solche des Einzelfalls (Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 502).Wie das Berufungsgericht zunächst durchaus richtig erkannt hat, ist im vorliegenden Fall die Auslegung einer Bestimmung des BTVG, das keinesfalls auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Bauträgerverträge anzuwenden ist, schon wegen des davor liegenden Abschlußdatums des zwischen dem seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag nicht relevant. Daher reicht die Verwendung eines auch im genannten Gesetz verwendeten Begriffes nicht aus, um das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen. Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung durch die zweite Instanz ist aber, wurden die Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 914 f, ABGB beachtet stets eine solche des Einzelfalls (Kodek in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 502,).
Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung liegt
nicht vor. Zunächst übersieht die Klägerin, daß sie in ihrer Berufung
zwar die Negativfeststellung des Erstgerichtes zur Bezugsfertigkeit
der Wohnungen im September 1995 bekämpft hat, nicht jedoch jene, daß
es im Juli 1996 noch an der Versorgung mit Strom und Gas mangelte und
damals weder Gas- noch Stromzähler montiert waren. Tatsächlich war
aber die Frage, ob die "Fertigstellung des Ausbaus (=
Bezugsfertigstellung)" bereits erfolgt war, eine der rechtlichen
Beurteilung, lagen doch keine Beweisergebnisse über die tatsächlichen
Absichten der Parteien in diesem Zusammenhang vor (RIS-Justiz
RS0043422; zuletzt 3 Ob 222/98p). Da eine "echte" Verkehrssitte (vgl
dazu Rummel in Rummel2 Rz 5 und 13 zu § 914) nicht behauptet hat,
kommt es darauf an, was nach der Sprachüblichkeit als Absicht der
Parteien anzusehen ist (aaO Rz 5). Soweit das Berufungsgericht
erkannte, daß zumindest die Bezugsmöglichkeit von Strom [und
jedenfalls soweit Gasheizung vorgesehen] von Gas Voraussetzung für
die Fertigstellung im Sinne von Beziehbarkeit eines neu errichteten Wohnungseigentumsobjektes ist, ist ihm zweifellos zu folgen, sodaß die Feststellung des Erstgerichtes, im Juli 1996 seien die Wohnungen "noch nicht mit Strom und Gas versorgt" gewesen die Verneinung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Zahlungspflicht für Betriebskosten rechtfertigt. Es kann somit - was das allein anfechtbare Teilurteil angeht - dahingestellt bleiben, ob nicht üblicherweise die ersten Wohnungseigentümer oder Mieter selbst für die Montage von Strom- und Gaszählern zu sorgen haben, sodaß dies nicht mehr zur Fertigstellung zählen würde. Die Errichtung der entsprechenden Versorgungsleitungen ist aber zweifellos Voraussetzung für die Möglichkeit, kurzfristig diese Energiearten beziehen zu können und damit für die Bezugsfertigkeit. Die zitierte Feststellung kann aber im Zusammenhang mit der weiteren, daß zu dieser Zeit noch kein "Gas- und Stromzähler" montiert war, nur so gedeutet werden, daß eben auch die Anschlüsse nicht fertig waren. Darauf, ob auch die Erfüllung von Sonderwünschen der Käufer der drei Wohnungseigentumsobjekte die Fertigstellung hinausschieben könnte, ist damit ebenso wenig einzugehen wie darauf, ob die Unklarheitenregel des § 915 S 2 ABGB im vorliegenden Fall mangels Identität zwischen Vertragspartner des Beklagten und Klägerin angewendet werden könnte. Eine Stellungnahme zum Aufhebungsbeschluß und der darin geäußerten Rechtsansicht ist dem Obersten Gerichtshof mangels eines Zulässigkeitsausspruches nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO verwehrt.die Fertigstellung im Sinne von Beziehbarkeit eines neu errichteten Wohnungseigentumsobjektes ist, ist ihm zweifellos zu folgen, sodaß die Feststellung des Erstgerichtes, im Juli 1996 seien die Wohnungen "noch nicht mit Strom und Gas versorgt" gewesen die Verneinung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Zahlungspflicht für Betriebskosten rechtfertigt. Es kann somit - was das allein anfechtbare Teilurteil angeht - dahingestellt bleiben, ob nicht üblicherweise die ersten Wohnungseigentümer oder Mieter selbst für die Montage von Strom- und Gaszählern zu sorgen haben, sodaß dies nicht mehr zur Fertigstellung zählen würde. Die Errichtung der entsprechenden Versorgungsleitungen ist aber zweifellos Voraussetzung für die Möglichkeit, kurzfristig diese Energiearten beziehen zu können und damit für die Bezugsfertigkeit. Die zitierte Feststellung kann aber im Zusammenhang mit der weiteren, daß zu dieser Zeit noch kein "Gas- und Stromzähler" montiert war, nur so gedeutet werden, daß eben auch die Anschlüsse nicht fertig waren. Darauf, ob auch die Erfüllung von Sonderwünschen der Käufer der drei Wohnungseigentumsobjekte die Fertigstellung hinausschieben könnte, ist damit ebenso wenig einzugehen wie darauf, ob die Unklarheitenregel des Paragraph 915, S 2 ABGB im vorliegenden Fall mangels Identität zwischen Vertragspartner des Beklagten und Klägerin angewendet werden könnte. Eine Stellungnahme zum Aufhebungsbeschluß und der darin geäußerten Rechtsansicht ist dem Obersten Gerichtshof mangels eines Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verwehrt.
Die Kostenentscheidung (nach § 50 iVm §§ 40, 41 ZPO) gründet sich darauf, daß der Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung (nach Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraphen 40, 41, ZPO) gründet sich darauf, daß der Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.