Der Rekurs ist nicht zulässig.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, setzt jedes Rechtsmittel eine sogenannte Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, die noch zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen muß. Eine solche Beschwer ist nicht mehr gegeben, wenn wegen der bestehenden Verfahrenslage der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (Entscheidungen wie MietSlg.34.827, 35.860, 36.876). Dies trifft aber im vorliegenden Fall zu. Wie die verpflichtete Partei selbst zutreffend ausführt, ist nämlich die vorliegende Exekution längst beendet. Zwar tritt die Beendigung der Exekution bei einer Exekution auf eine Geldforderung noch nicht mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses und des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ein (Heller-Berger-Stix 491, SZ 24/3), wohl aber dann, wenn der Drittschuldner in Beachtung der Pfändung und Überweisung der gepfändeten Forderung an die betreibende Partei gezahlt hat. Wie der Oberste Gerichtshof beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhoben hat, trifft diesbezüglich die Behauptung der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, daß der dem Verpflichteten insgesamt zustehende einmalige Betrag, soweit er der Pfändung unterliegt, noch im Oktober 1985 an die betreibende Partei ausgezahlt wurde. Eine nach dem Zeitpunkt der Zahlung erfolgende Einstellung des Exekutionsverfahrens (hier 18.November 1985) geht in der Tat ins Leere, weil die bis zum Zeitpunkt der Einstellung auf Grund der bewilligten Forderungsexekution stattgefundenen tatsächlichen Vorgänge nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auch die in § 39 Abs.1 EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht etwa dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon der betreibenden Partei ausbezahlte Beträge so zu sagen von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß usw. (Heller-Berger-Stix 494).Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, setzt jedes Rechtsmittel eine sogenannte Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, die noch zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen muß. Eine solche Beschwer ist nicht mehr gegeben, wenn wegen der bestehenden Verfahrenslage der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (Entscheidungen wie MietSlg.34.827, 35.860, 36.876). Dies trifft aber im vorliegenden Fall zu. Wie die verpflichtete Partei selbst zutreffend ausführt, ist nämlich die vorliegende Exekution längst beendet. Zwar tritt die Beendigung der Exekution bei einer Exekution auf eine Geldforderung noch nicht mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses und des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ein (Heller-Berger-Stix 491, SZ 24/3), wohl aber dann, wenn der Drittschuldner in Beachtung der Pfändung und Überweisung der gepfändeten Forderung an die betreibende Partei gezahlt hat. Wie der Oberste Gerichtshof beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhoben hat, trifft diesbezüglich die Behauptung der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, daß der dem Verpflichteten insgesamt zustehende einmalige Betrag, soweit er der Pfändung unterliegt, noch im Oktober 1985 an die betreibende Partei ausgezahlt wurde. Eine nach dem Zeitpunkt der Zahlung erfolgende Einstellung des Exekutionsverfahrens (hier 18.November 1985) geht in der Tat ins Leere, weil die bis zum Zeitpunkt der Einstellung auf Grund der bewilligten Forderungsexekution stattgefundenen tatsächlichen Vorgänge nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Auch die in Paragraph 39, Absatz eins, EO genannte "gleichzeitige Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte" führt nicht etwa dazu, daß der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon der betreibenden Partei ausbezahlte Beträge so zu sagen von dieser wieder zurückfordern muß oder daß etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zuge des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muß usw. (Heller-Berger-Stix 494).
Es schadet in diesem Zusammenhang daher nicht, daß der Einstellungsbeschluß entgegen § 39 Abs.1 EO diese Aufhebung der bisher ergangenen Exekutionsakte nicht enthielt und dem Drittschuldner gar nicht zugestellt wurde (was im vorliegenden Fall nur deshalb ohne Folgen blieb, weil der Einstellungsbeschluß erst nach der Zahlung des Drittschuldners erging) und auch nicht, daß der Einstellungsbeschluß unzuständigerweise noch vom Exekutionsbewilligungsgericht und nicht von dem gemäß § 45 Abs.2 EO nach Beginn des Exekutionsvollzuges allein zuständigen Exekutionsgericht gefaßt wurde, welcher Mangel infolge eingetretener Rechtskraft geheilt wurde. Immerhin kommt jedoch dem rechtskräftigen Einstellungsbeschluß hier die Wirkung zu, daß infolge des geltend gemachten Einstellungsgrundes bereits gerichtlich festgestellt wurde, daß die betreibende Partei die vorliegende Exekution auf Grund eines nicht mehr wirksamen Exekutionstitels betrieb, daß also die Exekutionsführung von vorneherein unberechtigt war. Es liegt daher auch nicht der Fall vor, daß trotz Beendigung der Exektuion vor Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung die Beschwer deshalb noch zu bejahen ist, weil noch über die Berechtigung der Exekutionsbewilligung abzusprechen ist (etwa, um zu dokumentieren, daß der verpflichteten Partei ein Kondiktionsanspruch zusteht). Das bloße Interesse an einer für die verpflichtete Partei günstigeren Entscheidung über die Kosten der Exekutionsbewilligung oder des Rechtsmittelverfahrens in zweiter Instanz, die gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.1 Z.2 ZPO für sich allein nicht bekämpft werden könnte, vermag bei einem Rekurs an die dritte Instanz die fehlende Beschwer nicht zu ersetzen (MietSlg.32.780, 35.860 u.a.). Der Frage, ob in der Vergangenheit für einen gewissen Zeitraum die Bewilligung der Exekution zutreffend war oder nicht, aber auch, ob schon in zweiter Instanz, wo unter Umständen auch auf das Interesse an der Kostenentscheidung Bedacht zu nehmen gewesen wäre, die Beschwer fehlte und daher der Rekurs der verpflichteten Partei mit Recht zur Gänze zurückgewiesen wurde oder ob die Rekursentscheidung allenfalls nicht auf Zurückweisung des Rekurses sondern auf Abänderung oder Bestätigung des Beschlusses auf Exekutionsbewilligung lauten hätte müssen, kommt daher jetzt in dritter Instanz nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig, ohne daß ein Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit eines Rekurses gemäß §§ 78 EO, 528 Abs.2 ZPO erforderlich gewesen wäre, und war zurückzuweisen.Es schadet in diesem Zusammenhang daher nicht, daß der Einstellungsbeschluß entgegen Paragraph 39, Absatz eins, EO diese Aufhebung der bisher ergangenen Exekutionsakte nicht enthielt und dem Drittschuldner gar nicht zugestellt wurde (was im vorliegenden Fall nur deshalb ohne Folgen blieb, weil der Einstellungsbeschluß erst nach der Zahlung des Drittschuldners erging) und auch nicht, daß der Einstellungsbeschluß unzuständigerweise noch vom Exekutionsbewilligungsgericht und nicht von dem gemäß Paragraph 45, Absatz 2, EO nach Beginn des Exekutionsvollzuges allein zuständigen Exekutionsgericht gefaßt wurde, welcher Mangel infolge eingetretener Rechtskraft geheilt wurde. Immerhin kommt jedoch dem rechtskräftigen Einstellungsbeschluß hier die Wirkung zu, daß infolge des geltend gemachten Einstellungsgrundes bereits gerichtlich festgestellt wurde, daß die betreibende Partei die vorliegende Exekution auf Grund eines nicht mehr wirksamen Exekutionstitels betrieb, daß also die Exekutionsführung von vorneherein unberechtigt war. Es liegt daher auch nicht der Fall vor, daß trotz Beendigung der Exektuion vor Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung die Beschwer deshalb noch zu bejahen ist, weil noch über die Berechtigung der Exekutionsbewilligung abzusprechen ist (etwa, um zu dokumentieren, daß der verpflichteten Partei ein Kondiktionsanspruch zusteht). Das bloße Interesse an einer für die verpflichtete Partei günstigeren Entscheidung über die Kosten der Exekutionsbewilligung oder des Rechtsmittelverfahrens in zweiter Instanz, die gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für sich allein nicht bekämpft werden könnte, vermag bei einem Rekurs an die dritte Instanz die fehlende Beschwer nicht zu ersetzen (MietSlg.32.780, 35.860 u.a.). Der Frage, ob in der Vergangenheit für einen gewissen Zeitraum die Bewilligung der Exekution zutreffend war oder nicht, aber auch, ob schon in zweiter Instanz, wo unter Umständen auch auf das Interesse an der Kostenentscheidung Bedacht zu nehmen gewesen wäre, die Beschwer fehlte und daher der Rekurs der verpflichteten Partei mit Recht zur Gänze zurückgewiesen wurde oder ob die Rekursentscheidung allenfalls nicht auf Zurückweisung des Rekurses sondern auf Abänderung oder Bestätigung des Beschlusses auf Exekutionsbewilligung lauten hätte müssen, kommt daher jetzt in dritter Instanz nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig, ohne daß ein Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit eines Rekurses gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, ZPO erforderlich gewesen wäre, und war zurückzuweisen.